
Geschäftsbericht 2008
Konzernlagebericht
Übrige Angaben
Die MTU berichtet pflichtgemäß nach § 315 Abs. 4 HGB über relevante Regelungen für den Fall einer Übernahme. Es handelt sich dabei um Regelungen, die bei börsennotierten Unternehmen üblich sind und nicht dem Zweck der Erschwerung etwaiger Übernahmeversuche dienen.
Bericht nach § 315 Absatz 4 HGB
Gemäß § 315 Absatz 4 HGB erstattete der Vorstand folgende erläuternde Angaben:
Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals
Die Hauptversammlung hat den Vorstand am 27. April 2007 ermächtigt, die erworbenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss ganz oder teilweise einzuziehen. Sie können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der Vorstand zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt. In Ausübung der Ermächtigung haben Vorstand und Aufsichtsrat mit Wirkung vom 18. März 2008 beschlossen, 3.000.000 Aktien einzuziehen und das Grundkapital der Gesellschaft von 55,0 Mio. € um 3,0 Mio. € auf 52,0 Mio. € herabzusetzen.
Zum 31. Dezember 2008 hat das Grundkapital der MTU Aero Engines Holding AG 52,0 Mio. €. betragen. Es ist in 52 Mio. Stück nennwertlose, auf den Namen lautende Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt eine Stimme.
Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Übertragung von Aktien betreffen
Der Bestand an eigenen Aktien betrug zum 31. Dezember 2008 3.229.055 Stück. Bei eigenen Aktien werden keine Stimmrechte ausgeübt. Die Satzung der MTU Aero Engines Holding AG enthält keine Beschränkungen, die die Stimmrechte oder die Übertragung von Aktien betreffen. Der Vorstand hat keine Kenntnis von einer Vereinbarung zwischen Gesellschaftern, aus der sich derartige Beschränkungen ergeben.
Beteiligungen am Kapital, die mehr als 10 % der Stimmrechte überschreiten
Nach dem Wertpapierhandelsgesetz muss jeder Anleger, der durch Erwerb, Veräußerung oder sonstige Weise bestimmte Anteile an Stimmrechten erreicht, überschreitet oder unterschreitet, dies der MTU und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mitteilen. Der niedrigste Schwellenwert für diese Anzeigepflicht beträgt 3 %. Der MTU sind keine direkten oder indirekten Beteiligungen bekannt, die 10% der Stimmrechte überschreiten.
Aktien mit Sonderrechten, die Kontrollbefugnisse verleihen
Aktien mit Sonderrechten, die Kontrollbefugnisse verleihen, wurden nicht ausgegeben.
Art der Stimmrechtskontrolle, wenn Arbeitnehmer am Kapital beteiligt sind und ihre Kontrollrechte nicht unmittelbar ausüben
Die Arbeitnehmer, die Aktien der MTU Aero Engines Holding AG halten, üben ihre Kontrollrechte wie andere Aktionäre unmittelbar nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Satzung aus.
Bestimmungen über die Ernennung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
Nach dem Aktiengesetz (§ 84 AktG) werden die Mitglieder des Vorstands vom Aufsichtsrat bestellt. Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird vom Aufsichtsrat bestimmt. Nach der Satzung besteht der Vorstand mindestens aus zwei Mitgliedern. Der Aufsichtsrat kann ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen. Vorstandsmitglieder dürfen für höchstens fünf Jahre bestellt werden. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit – jeweils für höchstens fünf Jahre – ist zulässig. Nach dem Mitbestimmungsgesetz (§ 31 MitbestG) ist für die Bestellung von Vorstandsmitgliedern eine Stimmmehrheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Aufsichtsrats erforderlich. Kommt eine Bestellung nicht zustande, so hat der Vermittlungsausschuss dem Aufsichtsrat innerhalb eines Monats einen Vorschlag für die Bestellung zu machen. Kommt auch dann keine Bestellung zustande, so hat bei einer erneuten Abstimmung der Aufsichtsratsvorsitzende zwei Stimmen; seinem Stellvertreter steht eine zweite Stimme nicht zu.
Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt – etwa grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
Bestimmungen über die Änderung der Satzung
Jede Satzungsänderung bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung (§ 179 AktG). Diese Beschlüsse werden gemäß der Satzung mit einfacher Stimmmehrheit und, soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit einfacher Kapitalmehrheit gefasst – falls nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorschreibt (§ 18 Absatz 1). Die Befugnis zu Änderungen, die nur die Fassung betreffen, wie zum Beispiel Änderungen des Grundkapitals infolge Ausnutzung genehmigten Kapitals, ist laut Satzung dem Aufsichtsrat übertragen worden (§ 13). Satzungsänderungen werden mit Eintragung in das Handelsregister wirksam (§ 181 Absatz 3 AktG).
Befugnisse des Vorstands, insbesondere zur Ausgabe und zum Rückkauf von Aktien
Genehmigtes Kapital
Der Vorstand wurde in der Hauptversammlung vom 30. Mai 2005 ermächtigt, das Grund-kapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen Geldeinlagen, bei dem genehmigten Kapital II auch gegen Sacheinlagen, zu erhöhen. Zum 31. Dezember 2008 verfügte die MTU Aero Engines Holding AG über ein genehmigtes Kapital von 24,75 Mio. €, welches bis zum 29. Mai 2010 begeben werden kann.
Genehmigtes Kapital I
Der Vorstand der Gesellschaft ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 29. Mai 2010 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bareinlage einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 5,5 Mio. € zu erhöhen.
Genehmigtes Kapital II
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, das Grundkapital bis zum 29. Mai 2010 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und / oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 19,25 Mio. € zu erhöhen.
Wandel- und Optionsanleihen
Der Vorstand wurde in der Hauptversammlung vom 30. Mai 2005 ermächtigt, bis zum 29. Mai 2010 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussscheine oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser Instrumente (zusammen „Schuldverschreibungen“) mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis zu 750 Mio. € zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen und / oder Optionsschuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte in auf den Namen lautende Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu 19,25 Mio. € nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen zu gewähren. Die Schuldverschreibungen können in Euro oder – in entsprechendem Gegenwert – in einer anderen gesetzlichen Währung, beispielsweise eines OECD-Landes, begeben werden. Sie können auch durch eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft der MTU Aero Engines Holding AG ausgegeben werden; in einem solchen Fall ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern Wandlungs- und Optionsrechte auf neue, auf den Namen lautende Stückaktien der MTU Aero Engines Holding AG zu gewähren.
In der Hauptversammlung vom 30. Mai 2005 wurde klargestellt, dass die in vorgenanntem Beschluss vorgesehene Möglichkeit der Ausgabe der Schuldverschreibungen durch eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft der MTU Aero Engines Holding AG ausschließlich die Ausgabe durch Konzernunternehmen im Sinne von § 18 AktG zum Zwecke der Befriedigung eines Konzernfinanzierungsinteresses erfasst.
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz und zum Ausschluss des Bezugsrechts
Die Hauptversammlung vom 30. April 2008 beschloss mit 99,8 % des bei der Beschlussfassung vertretenen stimmberechtigten Grundkapitals, dem Vorschlag von Aufsichtsrat und Vorstand über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Aktiengesetz und zum Ausschluss des Bezugsrechts zuzustimmen. Im Rahmen dieses Hauptversammlungsbeschlusses erhielt die Gesellschaft die folgenden Ermächtigungen:
| a) | Die Gesellschaft wurde ermächtigt, für die Zeit vom 2. Mai 2008 bis einschließlich Die MTU kann bis zu zum 30. Oktober 2009 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz eigene Aktien mit einem 10 % der Aktien der anteiligen Betrag des Grundkapitals bis zu 10 Prozent des bei der Beschlussfassung Gesellschaft erwerben. bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. |
| b) | Der Vorstand wird ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien der Gesellschaft auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an die Aktionäre zu veräußern, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. |
| c) | Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien in anderer Weise als über die Börse oder mittels öffentlichen Angebots an sämtliche Aktionäre vorzunehmen, soweit die erworbenen eigenen Aktien im Rahmen des Matching Stock Programms der Gesellschaft an dessen Teilnehmer veräußert werden, die in einem Arbeits- oder Dienstleistungsverhältnis mit der Gesellschaft oder mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen. Soweit eine Veräußerung im Rahmen des Matching Stock Programms der Gesellschaft an Vorstandsmitglieder oder ehemalige Vorstandsmitglieder der Gesellschaft erfolgen soll, wird der Aufsichtsrat zu dieser nicht über die Börse oder mittels öffentlichen Angebots an sämtliche Aktionäre erfolgenden Veräußerung ermächtigt. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien der Gesellschaft ist insoweit ausgeschlossen. |
| d) | Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen ganz oder zum Teil als Gegenleistung zu verwenden. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien der Gesellschaft ist insoweit ausgeschlossen. |
| e) | Ferner wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die erworbenen eigenen Aktien zur Erfüllung von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussscheinen oder Gewinnschuldverschreibungen (oder Kombinationen dieser Instrumente) zu verwenden, welche die Gesellschaft auf Grund des Hauptversammlungsbeschlusses vom 31. Mai 2005 begibt oder begeben hat. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien der Gesellschaft ist insoweit ausgeschlossen. |
| f) | Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss ganz oder teilweise einzuziehen. Sie können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Von der Ermächtigung zur Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der Vorstand zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt. |
| g) | Die vorstehenden Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder zusammen ausgeübt werden. Sie können auch durch Konzernunternehmen im Sinne des § 17 Aktiengesetz ausgenutzt werden. |
| h) | Die bisherige Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien vom 27. April 2007 wird mit Wirksamwerden der in der Hauptversammlung vom 30. April 2008 beschlossenen neuen Ermächtigung aufgehoben. Die in dem vorgenannten Beschluss vom 27. April 2007 enthaltene Ermächtigung zur Verwendung von aufgrund dieses damaligen Beschlusses zurückerworbener eigener Aktien bleibt bestehen. |
Sonstige Befugnisse
Der Aufsichtsrat hat gemäß § 5 der Satzung eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen, die als Anlage einen Katalog derjenigen Maßnahmen enthält, die der Vorstand nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vornehmen darf.
Wesentliche Vereinbarungen, die unter der Bedingung eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebots stehen (Change of Control-Klauseln)
Konzernmuttergesellschaft (MTU Aero Engines Holding AG)
Durch die im Geschäftsjahr 2007 begebene Wandelschuldverschreibung ergeben sich unter der Bedingung eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebots die folgenden Vereinbarungen:
Die von der MTU Aero Engines Finance B.V., Amsterdam, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung niederländischen Rechts (Anleiheschuldnerin), begebene Wandelschuldverschreibung im Gesamtnennbetrag von 180,0 Mio. € ist eingeteilt in 1.800 untereinander gleichberechtigte, auf den Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen. Die Schuldverschreibungen werden durch eine auf den Inhaber lautende Globalurkunde ohne Zinsscheine verbrieft. Diese wird verwahrt, bis sämtliche Verpflichtungen der Anleiheschuldnerin aus den Schuldverschreibungen und sämtliche Verpflichtungen der MTU Aero Engines Holding AG, München (Garantin), aus der Verpflichtungserklärung erfüllt sind.
Falls eine Änderung der Kontrolle (wie nachstehend beschrieben) eintritt, wird die Anleiheschuldnerin oder die Garantin, unverzüglich nachdem sie Kenntnis von der Änderung der Kontrolle erhalten hat, diese Tatsache den Anleihegläubigern über die Verwahrungsstelle bekannt machen. Eine „Änderung der Kontrolle“ liegt vor, wenn eine Person oder gemeinsam handelnde Personen die Kontrolle über die Garantin erlangt. Eine Verschmelzung einer Tochtergesellschaft der Garantin als übertragender Rechtsträgerin mit der Garantin als übernehmender Rechtsträgerin stellt in keinem Fall eine Änderung der Kontrolle dar.
Abweichend von den Vorschriften des § 315 Absatz 4 HGB und des DRS 15a bedeutet Kontrolle im Sinne der Anleihebedingungen:
- direktes oder indirektes rechtliches oder wirtschaftliches Eigentum im Sinne des § 22 Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) von zusammen 50 % oder mehr der Stimmrechte der Garantin oder die Fähigkeit gemäß § 17 Aktiengesetz (AktG), in anderer Weise die Angelegenheiten der Garantin zu bestimmen,
oder
- im Falle eines Übernahmeangebotes für Aktien der Garantin, Umstände, in den die Aktien, die sich bereits in der Kontrolle des Bieters befinden, und die Aktien, für die bereits das Angebot angenommen wurde, zusammen 50 % oder mehr der Stimmrechte der Garantin gewähren und zur gleichen Zeit das Angebot unbedingt geworden ist, oder
oder
- der Verkauf oder die Übertragung durch die Garantin aller oder im Wesentlichen aller Vermögenswerte an bzw. auf eine andere Person oder Personen.
Eine „Person“ bezeichnet jede natürliche Person, Gesellschaft, Vereinigung, Firma, Partnerschaft, Joint Venture, Unternehmung, Zusammenschluss, Organisation, Fonds, Staat oder staatliche Einheit, unabhängig davon, ob es sich um eine selbstständige juristische Person handelt oder nicht, aber unter Ausschluss der unmittelbaren oder mittelbaren Tochtergesellschaften der Anleiheschuldnerin oder der Garantin.
Im Fall eines Kontrollwechsels bestehen gemäß den Anleihebedingungen folgende Vereinbarungen:
- Vorzeitige Rückzahlung nach Wahl der Anleihegläubiger
Falls die Anleiheschuldnerin eine Änderung der Kontrolle gemäß den Anleihebedingungen bekannt gemacht hat, ist jeder Anleihegläubiger berechtigt, mittels Abgabe einer Rückzahlungserklärung (die „Rückzahlungserklärung“) von der Anleiheschuldnerin die Rückzahlung einzelner oder aller seiner Schuldverschreibungen, für welche das Wandlungsrecht nicht ausgeübt wurde und die nicht zur vorzeitigen Rückzahlung gekündigt wurden, zum Nennbetrag zuzüglich der darauf aufgelaufenen Zinsen zu verlangen. Die Rückzahlungserklärung muss der Zahlstelle mindestens 20 Tage vor dem Kontrollstichtag zugegangen sein.
- Rückzahlungserklärung
Eine Rückzahlungserklärung hat in der Weise zu erfolgen, dass der Anleihegläubiger der Zahlstelle eine schriftliche Erklärung übergibt oder durch einen eingeschriebenen Brief übersendet und dabei durch eine Bescheinigung seiner Depotbank nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Erklärung Inhaber der betreffenden Schuldverschreibungen ist. Rückzahlungserklärungen sind unwiderruflich.
- Anpassung des Wandlungspreises wegen Änderung der Kontrolle
Falls die Anleiheschuldnerin oder die Garantin eine Änderung der Kontrolle bekannt gemacht hat, und falls Anleihegläubiger nach einer solchen Bekanntmachung bis zum Kontrollstichtag ihr Wandlungsrecht ausüben, wird der Wandlungspreis (gegebenenfalls angepasst gemäß § 10 der Anleihebedingungen) um die folgenden Prozentsätze vermindert:
Vom 1. Februar 2009 bis 31. Januar 2010 (jeweils einschließlich) 10,4 %
Vom 1. Februar 2010 bis 31. Januar 2011 (jeweils einschließlich) 5,2 %
Vom 1. Februar 2011 bis 18. Januar 2012 (jeweils einschließlich) 0,0 %
Eine Anpassung des Wandlungspreises darf nicht zu einem Wandlungspreis führen, der niedriger ist als der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals der Garantin.
Weitere wesentliche Vereinbarungen der Konzernmuttergesellschaft, MTU Aero Engines Holding AG, München, die unter der Bedingung eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebots stehen, wurden weder mit Dritten noch mit Tochterunternehmen getroffen.
Konzerngesellschaften
Indirekte Auswirkungen infolge eines Kontrollwechsels auf die Konzernmuttergesellschaft könnten hingegen Vereinbarungen der Konzerntochtergesellschaft, MTU Aero Engines GmbH, München, haben, die im OEM-Geschäft eine Vielzahl von Verträgen abgeschlossen hat, die der Konzerngesellschaft die Beteiligung an Programmen, die mit den betreffenden Triebwerksprogrammen im Wettbewerb stehen (oder vergleichbaren Schubklassen angehören), untersagen oder ihr die Bereitstellung von Komponenten für konkurrierende Triebwerksprogramme verbieten wie zum Beispiel beim Kooperationsvertrag mit Pratt & Whitney (General Collaboration Agreement) und weitere mit OEMs abgeschlossene Riskand Revenue-Sharing-Verträge (RRSP). RRSP sind Programmpartner, die sich an einem Triebwerksprogramm mit eigenen Ressourcen – Arbeitskapazität und finanziellen Mitteln (Risk) – beteiligen und gemäß ihrem prozentualen Engagement am Umsatz (Revenue) partizipieren.
Ebenfalls indirekte Auswirkungen auf die Konzernmuttergesellschaft, die MTU Aero Engines Holding AG, könnten Verträge von Konzerntochtergesellschaften sowohl im OEM- als auch im MRO-Geschäft haben. Diese Verträge beinhalten Change of Control Klauseln, die den jeweiligen Vertragspartner beim Erwerb der Kontrolle über die Gesellschaft durch einen Dritten zur Kündigung berechtigen. Eine Reihe der Verträge der Gesellschaft gewähren Vertragspartnern beispielsweise ein Kündigungsrecht, wenn ein Wettbewerber der Vertragspartner einen bestimmten Prozentsatz der Stimmrechte der Gesellschaft erwirbt (normalerweise 25 bis 30 % des Stamm- oder Grundkapitals).
Entschädigungsvereinbarungen für den Fall eines Übernahmeangebots
Für den Fall eines Übernahmeangebots wurden keine Entschädigungsvereinbarungen mit den Mitgliedern des Vorstands oder Arbeitnehmern getroffen.
Verweis auf Vergütungsbericht
Die Vergütung des Vorstands enthält als Elemente feste und variable Bezüge. Nähere Einzelheiten einschließlich der individualisiert ausgewiesenen Bezüge enthält der Vergütungsbericht, der im Kapitel „Corporate Governance“ zu finden ist. Der Vergütungsbericht ist Teil des Lageberichts.
Disclaimer
Zusätzlich zu den historischen Informationen enthält dieser Abschnitt auch Aussagen über die Zukunft. Die Aussagen über die Zukunft sind allgemein durch Worte wie „erwarten“, „schätzen“, „gedenken“, „planen“, „sagen voraus“, „prognostizieren“, „werden“, „meinen“, „sollten“, „könnten“ oder Abwandlungen dieser Wörter oder durch die Darlegung einer Strategie gekennzeichnet. Diese Aussagen beziehen sich auf die künftigen Erwartungen, Entwicklungen und Geschäftsstrategien der MTU und begründen sich auf Analysen oder Voraussagen über künftige Ergebnisse und Schätzungen von Beträgen, die derzeit noch nicht festlegbar sind. Diese Aussagen über die Zukunft stellen lediglich die Sichtweise der MTU zu dem Zeitpunkt dar, zu dem sie gemacht wurden, und die MTU lehnt jede Verpflichtung zur Aktualisierung dieser Zukunftsaussagen ab, ausgenommen, wo dies gesetzlich erforderlich ist. Die in diesem Dokument gemachten Aussagen über die Zukunft enthalten bekannte und unbekannte Risiken, Unsicherheiten und andere Faktoren, aufgrund derer die tatsächlichen künftigen Ereignisse, Entwicklungen und Erfolge von den hier vorausgesagten wesentlich abweichen können. Zu diesen Faktoren zählen Änderungen der allgemeinen Wirtschafts- und Geschäftssituation, der Wechselkurse sowie Faktoren, die im Abschnitt „Risikobericht“ beschrieben sind.
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