1. Allgemeine Angaben
Die MTU Aero Engines Holding AG und ihre Konzernunternehmen (im Folgenden Konzern oder Konzerngesellschaften) zählen zu den weltweit größten Herstellern von Triebwerksmodulen und -komponenten und sind der führende unabhängige Anbieter von Instandhaltungsdienstleistungen für zivile Flugtriebwerke.
Das Geschäft des Konzerns erstreckt sich auf den gesamten Lebenszyklus eines Triebwerksprogramms – von der Entwicklung über die Konstruktion, die Erprobung und die Fertigung von neuen zivilen und militärischen Triebwerken und Ersatzteilen bis hin zu Instandhaltungsdienstleistungen für zivile und militärische Triebwerke. Die Tätigkeit der MTU umfasst zwei Segmente: Das Zivile und Militärische Triebwerksgeschäft (OEM-Geschäft) sowie die Zivile Triebwerksinstandhaltung (MRO-Geschäft).
Im Zivilen und Militärischen Triebwerksgeschäft entwickelt und fertigt der Konzern Module und Komponenten sowie Ersatzteile für Triebwerksprogramme und übernimmt auch deren Endmontage. Bei militärischen Triebwerken übernimmt die MTU zudem Instandhaltungsdienstleistungen für diese Triebwerke. Das Segment Zivile Triebwerksinstandhaltung umfasst die Aktivitäten auf dem Gebiet der Instandhaltung und der logistischen Betreuung ziviler Triebwerke.
Die MTU Aero Engines Holding AG (Mutterunternehmen) mit Sitz in der Dachauer Str. 665, 80995 München, ist im Handelsregister beim Registergericht des Amtsgerichts München unter der HRB 157 206 eingetragen.
Der Konzernanhang wurde am 19. Februar 2009 durch den Vorstand der MTU Aero Engines Holding AG zur Veröffentlichung freigegeben.
1.1. Grundlagen der Bilanzierung
Der Konzernabschluss der MTU wurde nach den International Financial Reporting Standards (IFRS), wie sie in der Europäischen Union (EU) anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315a Abs. 1 HGB zu beachtenden handelsrechtlichen Vorschriften aufgestellt. Alle vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegebenen und zum Zeitpunkt der Aufstellung des vorliegenden Konzernabschlusses geltenden und von der MTU angewendeten IFRS wurden von der Europäischen Kommission für die Anwendung in der EU übernommen. Der Konzernabschluss der MTU entspricht damit auch den durch das IASB veröffentlichten IFRS. Im Folgenden wird daher einheitlich der Begriff IFRS verwendet.
Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht zum 31. Dezember 2008 wurden gemäß § 315a Abs. 1 HGB aufgestellt und werden im elektronischen Bundesanzeiger offengelegt.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Im Konzernabschluss werden die wesentlichen Vergleichszahlen für zwei Vorjahre angegeben.
Beim Bilanzausweis wird zwischen lang- und kurzfristigen Vermögenswerten und Schulden unterschieden, die im Anhang teilweise detailliert nach ihrer individuellen Fälligkeitsstruktur ausgewiesen werden. Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Umsatzkostenverfahren gegliedert. Dabei werden den Umsatzerlösen die zu ihrer Erzielung angefallenen Aufwendungen gegenübergestellt, die grundsätzlich den Funktionsbereichen Herstellung, Entwicklung, Vertrieb und allgemeine Verwaltung zugeordnet werden. Der Konzernabschluss wird in Euro aufgestellt. Alle Beträge werden in Millionen Euro (Mio. €) angegeben, soweit nichts anderes vermerkt ist.
Die Abschlüsse der MTU Aero Engines Holding AG und ihrer Tochterunternehmen werden unter Beachtung der einheitlich für den Konzern geltenden Ansatz- und Bewertungsmethoden in den Konzernabschluss einbezogen.
Erstmalig im Geschäftsjahr angewendete Standards, Interpretationen und Änderungen von Standards und Interpretationen
Für das Geschäftsjahr 2008 wurden die International Financial Reporting Standards (IFRS) bzw. die Empfehlungen des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) zugrunde gelegt, welche verpflichtend auf Geschäftsjahre anzuwenden sind, die am oder nach dem 1. Januar 2008 beginnen.
Von diesen Standards bzw. Interpretationen wurden – soweit für die Geschäftstätigkeit der MTU relevant – im Geschäftsjahr 2008 erstmals angewandt:
- Änderungen von IAS 39 „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“ und IFRS 7 „Finanzinstrumente: Angaben“
- IFRIC 11 „IFRS 2: Geschäfte mit eigenen Aktien und Aktien von Konzernunternehmen“
- IFRIC 12 „Dienstleistungskonzessionen“
- IFRIC 14 „IAS 19 – Die Begrenzung des Ansatzes von Vermögenswerten, Verpflichtung zu Mindestbeitragszahlungen und ihr Zusammenspiel“
Die Anwendung dieser Standards bzw. Interpretationen erfolgte in Übereinstimmung mit den jeweiligen Übergangsvorschriften. Soweit in einzelnen Standards bzw. Interpretationen nicht ausdrücklich geregelt und nachfolgend gesondert erläutert, erfolgte die Anwendung rückwirkend, d. h. die Darstellung erfolgte so, als ob die neuen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden bereits immer angewandt worden wären. Die Vorjahreszahlen wurden entsprechend angepasst.
Im Einzelnen ergaben sich die nachfolgend aufgeführten Auswirkungen auf die im Konzernabschluss der MTU aufgeführten Perioden:
Änderungen von IAS 39 „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“ und IFRS 7 „Finanzinstrumente: Angaben“
Am 13. Oktober 2008 beschloss das IASB Änderungen des IAS 39 „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“ und IFRS 7 “Finanzinstrumente: Angaben“. Diese Änderungen an IAS 39 und IFRS 7 ermöglichen es, bestimmte Finanzinstrumente unter außergewöhnlichen Umständen aus der Kategorie „zu Handelszwecken gehalten“ in eine andere Kategorie umzugliedern. Die Finanzkrise an den Geld- und Kapitalmärkten wird als ein solcher außergewöhnlicher Umstand betrachtet, womit die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit durch die Unternehmen gerechtfertigt wäre. Dazu wurde IAS 39.50 geändert und die Paragraphen 50B–50F und 103G wurden eingefügt. Ferner wurde IFRS 7.12 geändert und die Paragraphen 12A und 44E wurden eingefügt. Gemäß den Änderungen an IAS 39 und IFRS 7 sollte es den Unternehmen gestattet sein, bestimmte Finanzinstrumente bereits ab dem 1. Juli 2008 umzugliedern.
Angesichts der Finanzkrise und der Tatsache, dass bestimmte Finanzinstrumente nicht mehr gehandelt werden oder die dazugehörigen Märkte nicht mehr aktiv bzw. in eine Schieflage geraten sind, mussten diese Änderungen nach Auffassung des IASB und der EU unverzüglich, bereits am 15. Oktober 2008, in Kraft gesetzt werden, um so die Umgliederung bestimmter Finanzinstrumente bereits rückwirkend für den Quartalsabschluss zum 30. September 2008 zu ermöglichen. Die MTU hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.
Update zur Änderung des IAS 39
Am 27. November 2008 veröffentlichte das IASB ein Update der am 13. Oktober 2008 veröffentlichten Änderungen des IAS 39 bezüglich der Umklassifizierung von Finanzinstrumenten. In der leicht modifizierten Fassung des geänderten IAS 39 werden die Übergangsvorschriften, die in der Praxis zum Teil für Unklarheiten sorgten, deutlicher formuliert. Es wird klargestellt, dass Umklassifizierungen, die am oder nach dem 1. November 2008 vorgenommen werden, ab dem Zeitpunkt der Umklassifizierung in Kraft treten und nicht zurückbezogen werden dürfen. Wenn die Umklassifizierungsregelungen vor dem 1. November 2008 angewendet wurden, können diese bis zum 1. November 2008 oder einem späteren Datum zurückbezogen werden. Die Umklassifizierungsregelungen können jedoch nicht zu einem Datum vor dem 1. November 2008 angewendet werden. Auch wenn diese Änderungen derzeit noch nicht in europäisches Recht übernommen worden sind, sind sie dennoch bei der Auslegung von Zweifelsfragen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen nach dem derzeit gültigen Wortlaut zu berücksichtigen, da das IASB die jetzt eingearbeitete Klarstellung bereits in der Oktoberausgabe des IASB Update veröffentlicht hat und da es sich bei der Änderung im Grunde nicht um eine Neuregelung, sondern nur um eine Klarstellung der bereits in EU-Recht übernommenen Regelungen handelt.
IFRIC 11 „IFRS 2: Geschäfte mit eigenen Aktien und Aktien von Konzernunternehmen“
Diese Interpretation behandelt zwei Fragestellungen: Die erste betrifft die Frage, ob bestimmte Transaktionen gemäß den Anforderungen von IFRS 2 als Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente oder als Barausgleich bilanziert werden sollten. Die zweite Fragestellung betrifft die anteilsbasierten Vergütungstransaktionen, an denen zwei oder mehrere Unternehmen derselben Gruppe beteiligt sind. Diese Interpretation war erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. März 2007 beginnen. Die erstmalige Anwendung dieser Interpretation hatte keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss der MTU, da die MTU schon vor dem Inkrafttreten entsprechend den Vorgaben von IFRIC 11 bilanziert hat.
IFRIC 12 „Dienstleistungskonzessionen“
Dienstleistungskonzessionen sind Vereinbarungen, bei denen eine Regierung oder eine andere staatliche Körperschaft Verträge mit privaten Unternehmen zur Bereitstellung öffentlicher Dienste wie z. B. dem Bau von Straßen, Flughäfen oder Krankenhäusern abschließt. Die Verfügungsmacht über die Vermögenswerte liegt bei der öffentlichen Hand, während das Unternehmen vertraglich zum Bau, dem Betrieb und zur Instandhaltung verpflichtet ist. IFRIC 12 unterscheidet zwei Arten von Dienstleistungskonzessionen: Im ersten Fall erhält das Unternehmen von der Regierung für die Bereitstellung der öffentlichen Dienste ein vertragliches Recht auf Geld oder andere finanzielle Vermögenswerte. In diesem Fall ist für die Dienstleistungskonzession ein finanzieller Vermögenswert anzusetzen. Im zweiten Fall erhält das Unternehmen das Recht, Gebühren von den Nutzern der öffentlichen Dienste zu verlangen. In diesem Fall ist ein immaterieller Vermögenswert anzusetzen.
Hat das Unternehmen sowohl ein vertragliches Anrecht auf Geld oder andere finanzielle Vermögenswerte als auch das Recht, Gebühren zu verlangen, so ist in Höhe des vertraglichen Rechts auf Geld oder andere finanzielle Vermögenswerte ein finanzieller Vermögenswert anzusetzen und für die zukünftig erwarteten Einzahlungen aus Gebühren ein immaterieller Vermögenswert. Diese Interpretation ist erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2008 beginnen. Diese Interpretation hatte mangels Geschäftsvorfällen keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss der MTU.
IFRIC 14 „IAS 19 – Die Begrenzung des Ansatzes von Vermögenswerten, Verpflichtung zu Mindestbeitragszahlungen und ihr Zusammenspiel“
IFRIC 14 gibt eine allgemeine Anleitung dazu, wie bzw. in welcher Höhe ein Überschuss bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen nach IAS 19 als Vermögenswert angesetzt werden soll.
Ferner wird in IFRIC 14 erläutert, wie die Bilanzierung von Pensionsrückstellungen (bzw. ein möglicher Vermögenswert aus Pensionen) durch gesetzliche oder vertragliche Mindestbeitragszahlungen beeinflusst werden kann. Die Veröffentlichung der Interpretation IFRIC 14 soll die derzeitige Bilanzierungspraxis standardisieren und sicherstellen, dass die Unternehmen die aus der Pensionsberechnung resultierenden Vermögenswerte stetig bilanzieren. Diese Interpretation ist erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2008 beginnen. Diese Interpretation hatte keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss der MTU.
Veröffentlichte, aber noch nicht angewendete Standards, Interpretationen und Änderungen
Folgende herausgegebene, aber noch nicht verpflichtend anzuwendende Rechnungslegungsvorschriften des IASB wurden nicht vorzeitig angewendet:
IFRS 8 „Geschäftssegmente“
Das IASB hat im November 2006 IFRS 8 veröffentlicht. Dieser Standard ersetzt den IAS 14 und sieht insbesondere die Anwendung des „management approach“ zur Berichterstattung über die wirtschaftliche Entwicklung der Segmente vor. Geschäftssegmente sind Teile einer Unternehmung, deren operatives Ergebnis von einem zentralen Entscheidungsträger regelmäßig überwacht wird und als Entscheidungsgrundlage für die Ressourcenallokation und für die Erfolgskontrolle dient und für die gesonderte Finanzinformationen zur Verfügung stehen. Dabei wurden einzelne Anhangsangaben erweitert. Der Standard ist verpflichtend auf alle Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Auswirkungen erwartet die MTU mit nur unwesentlichen weiteren Angabepflichten.
Änderung des IAS 23 „Fremdkapitalkosten“
Die wesentliche Änderung des Standards betrifft die Streichung des Wahlrechts, Fremdkapitalkosten, die dem Erwerb, dem Bau oder der Herstellung eines qualifizierten Vermögenswerts direkt zugeordnet werden können, direkt als Aufwand zu erfassen. Unternehmen müssen demnach zukünftig solche Fremdkapitalkosten als Teil der Anschaffungskosten der qualifizierten Vermögenswerte aktivieren. Ein qualifizierter Vermögenswert liegt in diesem Zusammenhang vor, wenn ein beträchtlicher Zeitraum erforderlich ist, um den Vermögenswert in seinen beabsichtigten gebrauchs- oder verkaufsfähigen Zustand zu versetzen. Der geänderte Standard verlangt nicht die Aktivierung von Fremdkapitalkosten für Vermögenswerte, die zum Fair Value bewertet werden, und für Vorräte, die regelmäßig in großen Mengen hergestellt oder produziert werden, auch wenn der Zeitraum bis zum verkaufsfähigen Zustand wesentlich ist.
Der geänderte IAS 23 ist erstmals auf Fremdkapitalkosten für qualifizierte Vermögenswerte, deren Anfangszeitpunkt für die Aktivierung am oder nach dem 1. Januar 2009 liegt, anzuwenden. Auswirkungen werden sich hieraus bei der MTU bei den Fertigungsaufträgen in Bezug auf die Ermittlung der Auftragskosten nach IAS 11.18 ergeben. Nach der ab 2009 geforderten Einbeziehung der Fremdkapitalkosten in die Auftragskosten werden sich bei den nach der ZeroProfit-Methode bilanzierten Fertigungsaufträgen die Auftragskosten und die Auftragserlöse erhöhen und das Finanzergebnis verbessern. Per Saldo bleibt dadurch das EBIT unverändert und das Periodenergebnis verbessert sich im Umfang des verbesserten Finanzergebnisses. Bei den nach der Percentage-of-Completion-Methode bilanzierten Fertigungsaufträgen wird sich das Finanzergebnis verbessern und das EBIT in entsprechendem Umfang verringern, so dass sich per Saldo ein unverändertes Periodenergebnis hieraus ergibt. Aufgrund der guten Finanzstruktur und der damit verbundenen untergeordneten allgemeinen Fremdkapitalaufnahme betrachtet die MTU die Aktivierung von Fremdkapitalkosten insgesamt als unwesentlich.
Änderungen von IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“
Am 6. September 2007 verabschiedete das IASB den überarbeiteten IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“. Die Verabschiedung des IAS 1 amendment ist das Ergebnis der ersten Phase des Konvergenzprojektes Financial Statement Presentation. Ziel dieses Konvergenzprojektes ist es, Unterschiede bei der Darstellung der Finanzberichte zwischen IFRS und US-GAAP zu verringern. Mit der Änderung des IAS 1 wird das sog. Statement of Comprehensive Income in den IFRS-Abschluss eingeführt. Diese Aufstellung der erfolgsneutral erfassten Erträge und Aufwendungen soll es dem Abschlussleser ermöglichen, Änderungen des Eigenkapitals des Unternehmens, die aufgrund von Transaktionen mit Anteilseignern entstehen, von anderen Veränderungen (non-owner changes) zu unterscheiden. Die Unternehmen haben hierbei das Wahlrecht, Erträge und Aufwendungen und Posten des „other comprehensive income“ in einer oder in zwei separaten Aufstellungen (in einer Gewinn- und Verlustrechnung und einer Darstellung der Posten des „other comprehensive income“) darzustellen. Ferner beinhalten die Änderungen des IAS 1 die Umbenennung von einigen Bestandteilen des Finanzberichts. So wird die Bilanz (balance sheet) zukünftig als Aufstellung der finanziellen Position (statement of financial position) bezeichnet und die Kapitalflussrechnung von „Cashflow statement“ in „Statement of cashflows“ umbenannt. Die Änderungen des Standards sind verpflichtend auf alle Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Die erstmalige Anwendung dieses Standards wird zur erstmaligen Darstellung der beschriebenen Berichtsbestandteile führen.
Änderungen von IFRS 3 „Unternehmenszusammenschlüsse“ und IAS 27 „Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS“
Am 10. Januar 2008 hat der IASB das mehrjährige, kontrovers diskutierte Projekt „Business Combinations Phase II“ abgeschlossen und zwei geänderte Standards veröffentlicht:
- IFRS 3 Business Combinations (rev. 2008) “Unternehmenszusammenschlüsse“
- IAS 27 Consolidated and Separate Financial Statements (rev. 2008) “Konzern- und separate Abschlüsse“.
Die geänderten Standards enthalten weitgehende Änderungen betreffend die Rechnungslegung von Unternehmenszusammenschlüssen, Transaktionen mit Minderheiten sowie bei Verlust der Kontrolle von Tochterunternehmen. Speziell IFRS 3 (rev. 2008) ist eine umfangreiche Publikation, die eine Vielzahl komplexer Sachverhalte in der Rechnungslegung berücksichtigt.
Die Standards wurden vom IASB und seinem amerikanischen Pendant, dem FASB, gemeinsam überarbeitet. Ziel hierbei war das Erreichen einer Konvergenz zwischen den IFRS und den US-GAAP in diesem Regelungsbereich. IFRS 3 (rev. 2008) ist der erste größere Standard, der gemeinsam mit dem FASB entwickelt wurde. Allerdings kamen die Gremien nicht in allen Punkten überein, so dass IFRS 3 (rev. 2008) und das amerikanische Äquivalent, der neue Standard SFAS 141 (rev. 2007) – veröffentlicht am 4. Dezember 2007 – nicht identisch sind. Wesentliche Unterschiede zwischen den beiden überarbeiteten Standards verbleiben hinsichtlich des Anwendungsbereichs, der Definition des beizulegenden Zeitwerts sowie der Bilanzierung von Eventualschulden und Leistungen an Arbeitnehmer.
IFRS 3
Die wesentlichen Änderungen im geänderten IFRS 3 betreffen insbesondere die Einführung eines transaktionsbezogenen ausübbaren Wahlrechts bei der Bewertung von Minderheitsanteilen zwischen der Erfassung mit dem anteiligen identifizierbaren Nettovermögen (sog. Purchased-Goodwill-Methode) und der sog. Full-Goodwill-Methode, wonach der gesamte auch auf die Minderheitsgesellschafter entfallende Teil des Geschäfts- oder Firmenwerts des erworbenen Unternehmens zu erfassen ist. IFRS 3 (rev. 2008) ist erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen. Die Übergangsregelungen sehen eine prospektive Anwendung der Neuregelung vor. Dies bedeutet für Unternehmen, deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, dass IFRS 3 (rev. 2008) auf alle Unternehmenszusammenschlüsse mit einem Erwerbsstichtag am oder nach dem 1. Januar 2010 anzuwenden ist. Eine frühere Anwendung ist erlaubt. Unternehmen, deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, dürfen jedoch IFRS 3 (rev. 2008) frühestens für Geschäftsjahre, die am 1. Januar 2008 beginnen, anwenden. Erfolgt eine vorzeitige Anwendung von IFRS 3 (rev.2008), so ist IAS 27 (rev. 2008) gleichzeitig anzuwenden.
IAS 27
Die Änderungen in IAS 27 betreffen primär die Bilanzierung von Anteilen ohne Beherrschungscharakter (Minderheitsanteile), die künftig in voller Höhe an den Verlusten des Konzerns beteiligt werden, und von Transaktionen, die zum Beherrschungsverlust bei einem Tochterunternehmen führen und deren Auswirkungen erfolgswirksam zu behandeln sind. Auswirkungen von Anteilsveräußerungen, die nicht zum Verlust der Beherrschung führen, sind demgegenüber erfolgsneutral im Eigenkapital zu erfassen. IAS 27 (rev. 2008) ist erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen. Die Übergangsbestimmungen, die grundsätzlich eine retrospektive Anwendung vorgenommener Änderungen fordern, sehen für die oben aufgeführten Sachverhalte hingegen eine prospektive Anwendung vor. Für Vermögenswerte und Schulden, die aus solchen Transaktionen vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des neuen Standards resultieren, ergeben sich daher keine Änderungen.
Auswirkungen aus der erstmaligen Anwendung von IFRS 3 und IAS 27 hängen von eventuellen Unternehmenstransaktionen (z. B. Akquisitionen oder Verkäufen von bislang konzernzugehörigen Unternehmen oder Unternehmensteilen) ab. Da diese für die Zukunft aus heutiger Sicht nicht geplant bzw. abschätzbar sind, sind für zukünftige Transaktionen eventuelle Auswirkungen aus der erstmaligen Anwendung dieser Standards nach heutigem Erkenntnisstand ebenfalls nicht abschätzbar. Ferner ist über die mögliche Wahlrechtsausübung zur sog. Full-Goodwill-Methode nach IFRS 3 derzeit von Seiten der MTU noch keine Entscheidung gefallen. Die Anwendung der Full-Goodwill-Methode wie auch die Bilanzierung sukzessiver Unternehmenserwerbe und die zwingende Berücksichtigung bedingter Gegenleistung zum Erwerbszeitpunkt hätten jedoch im Anwendungsfall tendenziell zu höheren Geschäfts- oder Firmenwerten führen können. Die Änderung dieses Standards hat aus heutiger Sicht keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss der MTU, da zum Berichtsstichtag keine Unternehmenstransaktionen geplant waren.
Änderungen von IFRS 2 „Anteilsbasierte Vergütung“
Am 17. Januar 2008 veröffentlichte das IASB den überarbeiteten IFRS 2 „Anteilsbasierte Vergütung“. Die Änderungen basieren auf dem im Februar 2006 veröffentlichten Standardentwurf “IFRS 2 Vesting Conditions and Cancellations”. IFRS 2 amend definiert zum einen den Begriff vesting conditions (Ausübungsbedingungen) genauer und regelt die Annullierung anteilsbasierter Vergütung durch andere Personen als das Unternehmen. Zu den Vesting Conditions zählen gemäß IFRS 2 amend nur Dienstbedingungen (Service Conditions), welche die Ableistung einer bestimmten Dienstzeit erfordern, und Leistungsbedingungen (Performance Conditions), welche die Erfüllung bestimmter Erfolgsziele umfassen. Andere Vertragsbedingungen sind keine Vesting Conditions.
In die Implementation Guidance des IFRS 2 wurden aufgrund zahlreicher Nachfragen Hilfestellungen bzgl. der Entscheidung, ob eine Vesting Condition vorliegt oder nicht, eingefügt (u. a. Entscheidungsbaum und Überblick über die Bedingungen). Eine Annullierung der anteilsbasierten Vergütung durch eine andere Partei als das Unternehmen, wie beispielsweise durch Mitarbeiter, Anteilseigner oder andere Parteien, ist genauso wie eine Annullierung durch das Unternehmen zu bilanzieren. IFRS 2 amend ist für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist möglich. Die Änderung dieses Standards hat aus heutiger Sicht keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss der MTU, da bereits bislang nach diesen klarstellenden Regelungen bilanziert wird.
Änderungen von IAS 32 „Finanzinstrumente: Darstellung“
Das IASB hat am 14. Februar 2008 die überarbeitete Fassung von IAS 32 „Finanzinstrumente: Darstellung“ veröffentlicht. Dieser Standard ist für die Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdkapital zentral. Der IASB adressiert damit u. a. von deutscher Seite vorgetragene Kritik, dass gesellschaftsrechtliches Kapital aufgrund von Kündigungsrechten der Gesellschafter als Verbindlichkeit zu klassifizieren ist. Die veröffentlichte Neufassung erlaubt, kündbare Instrumente unter bestimmten Bedingungen als Eigenkapital zu klassifizieren. Die Bedingungen haben gegenüber dem ursprünglichen Entwurf des IASB aus dem Sommer 2006 erhebliche Änderungen erfahren, die auf intensive Beratungen mit dem DRSC zurückgehen. Die Neufassung sollte deutschen Personengesellschaften im Regelfall eine Eigenkapitalklassifizierung ihres gesellschaftsrechtlichen Kapitals im Abschluss nach IFRS erlauben. Die Neufassung ist verpflichtend anzuwenden ab dem 1. Januar 2009, eine vorzeitige freiwillige Anwendung ist möglich. Die Änderung dieses Standards hat aus heutiger Sicht keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss der MTU, da derzeit keine von der Änderung des IAS 32 betroffenen Finanzinstrumente im MTU-Konzern bestehen.
Improvements to IFRSs – Sammelstandard zur Änderung verschiedener International Financial Reporting Standards (IFRSs)
Das International Accounting Standards Board (IASB) hat am 22. Mai 2008 die sog. Improvements to IFRSs – einen Sammelstandard zur Änderung verschiedener International Financial Reporting Standards (IFRSs) – veröffentlicht. Diese Änderungen sind Ergebnis des ersten Annual Improvements Process-Projekts (AIP-Projekt) des IASB. Das AIP-Projekt ist vom IASB im Juli 2006 zur Realisierung kleiner, nicht dringender, aber notwendiger Änderungen an bestehenden Standards, die nicht im Rahmen eines anderen großen Projekts durchgeführt werden, ins Leben gerufen worden. Ziel des IASB in diesem Zusammenhang ist, den Aufwand für alle Beteiligten dadurch zu verringern, dass die Änderungen im Rahmen eines Sammeldokuments anstelle der laufenden Herausgabe einzelner Änderungen veröffentlicht werden. Das Sammelwerk untergliedert sich in zwei Teile:
Teil 1 beinhaltet Änderungen einzelner Standards mit Auswirkungen auf den Ansatz, die Bewertung und den Ausweis einzelner Geschäftsvorfälle. Die Änderungen in Teil 2 sind als eher unwesentlich einzustufen, da sie terminologische oder redaktionelle Modifikationen beinhalten. Insgesamt wurden Änderungen an 19 Standards vorgenommen. Vier davon finden sich sowohl in Teil 1 als auch in Teil 2 wieder (siehe Abbildung).
Soweit im Standard nichts anderes bestimmt ist, sind die Änderungen für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, anzuwenden. Die Änderungen des IFRS 5 sind hingegen erstmals anzuwenden für Geschäftsjahre ab 1. Juli 2009. Eine frühere Anwendung der Änderungen der Standards ist möglich. Da es sich um eine Vielzahl von Einzeländerungen handelt, ist eine abschließende Aussage über die voraussichtlichen Auswirkungen derzeit kaum möglich. Auf Basis unseres derzeitigen Untersuchungsstandes gehen wir davon aus, dass folgende Änderungen an den Standards Auswirkungen auf den Konzernabschluss haben könnten:
Änderung des IAS 1 – Ausweis von kurzfristigen finanziellen Vermögenswerten und Schulden
Durch eine Änderung in IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“ (revised 2007) wurde klargestellt, dass finanzielle Vermögenswerte und Schulden, die gem. IAS 39 „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“ als „held-for-trading“ kategorisiert wurden, nicht zwangsläufig zu einem Ausweis unter den kurzfristigen Vermögenswerten bzw. Schulden führen (IAS 1.68 und 1.71). Der bisherige Wortlaut hatte insbesondere im Fall von freistehenden Derivaten Zweifelsfragen aufgeworfen. Entscheidend für die Zuordnung in die lang- oder kurzfristigen Bilanzposten ist, ob der finanzielle Vermögens- bzw. Schuldposten voraussichtlich mehr oder weniger als 12 Monate vom Unternehmen gehalten wird. Die Kategorisierung als „held-for-trading“ gem. IAS 39.9 bestimmt demnach lediglich die Bewertung, nicht aber den Ausweis der betreffenden Finanzinstrumente.
Änderungen des IAS 19 – Plankürzungen
Für die Bilanzierung von leistungsorientierten Plänen (defined benefit plans) ergibt sich eine Änderung hinsichtlich nachzuverrechnender Dienstzeitaufwendungen. Diese entstehen, wenn ein Unternehmen erstmalig einen leistungsorientierten Plan einführt, für den rückwirkend Leistungen gewährt werden, oder den Altersversorgungsplan ändert. Neu hinzugekommen ist durch das Annual Improvements Projekt die Regelung zur Behandlung eines negativen nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwands (negative past service cost). Bislang hat der IASB eine Unterscheidung in negativen nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand und Plankürzungen (curtailments) abgelehnt, da ein wesentlicher materieller Effekt aus der Differenzierung als unwahrscheinlich eingeschätzt wurde (IAS 19.BC62). Diese Einschätzung hat sich in der Praxis nicht bestätigt. Ein negativer nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand liegt entsprechend IAS 19.97 vor, wenn ein Plan so geändert wird, dass der Barwert der leistungsorientierten Verpflichtung (DBO) sinkt. Durch den neu eingefügten IAS 19.111A wird klargestellt, dass bei einer Planänderung, die zur Kürzung von Leistungen führt, nur der Effekt aus der Kürzung der Leistungen als Plankürzung gem. IAS 19.109ff. zu behandeln ist, der die zukünftige Dienstzeit betrifft. Alle anderen Effekte stellen (negativen) nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand dar, da sie sich auf vergangene Dienstzeiten beziehen. Diese Unterscheidung ist relevant, da Plankürzungen unmittelbar ergebniswirksam zu erfassen sind, während nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand über die Zeit bis zur Unverfallbarkeit verteilt wird.
Änderung des IAS 20 - Bilanzierung von unterverzinslichen Darlehen der öffentlichen Hand
Gemäß dem bisherigen IAS 20.37 waren Vorteile aus einem Darlehen der öffentlichen Hand, dessen Zinssatz unter dem Marktzinssatz liegt, nicht durch Berechnung der Zinsen zu quantifizieren. Dementgegen sind nach IAS 39.43 „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“, finanzielle Schulden jedoch bei Erstansatz zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, d. h. auch Zinsvorteile aus unterverzinslichen Darlehen mit einzubeziehen. Daher wurde IAS 20 „Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand“ nunmehr dahingehend geändert, dass Paragraf 37 gestrichen wurde und anstelle dessen ein neuer Paragraf 10A eingefügt wurde, wonach unterverzinsliche Darlehen der öffentlichen Hand zwingend nach den Vorschriften des IAS 39 anzusetzen und zu bewerten sind. Der sich durch Vergleich des erhaltenen Geldbetrags mit dem Erstansatz des Darlehens in der Bilanz ergebende Betrag ist als Vorteil gemäß den Vorschriften des IAS 20 zu bilanzieren.
Änderung des IAS 23 - Bestandteile der Fremdkapitalkosten
IAS 23 „Fremdkapitalkosten“ wurde dahingehend geändert, dass in der Aufzählung möglicher Bestandteile von Fremdkapitalkosten des IAS 23 die Paragrafen 6(a)-(c) durch einen Verweis auf die Berechnung des Zinsaufwands nach der Effektivzinsmethode nach IAS 39, Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung, ersetzt werden. Damit werden potenzielle Inkonsistenzen zwischen der Berechnung von Fremdkapitalkosten nach IAS 23 und nach IAS 39 vermieden. Wegen der generell möglichen Auswirkung auf EBIT, Finanzergebnis und Periodenergebnis verweisen wir auf die Ausführungen zu den generellen Auswirkungen der Änderung des IAS 23.
Änderung des IAS 39 – Umklassifizierung von Finanzinstrumenten
Die Änderungen des IAS 39 „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“ betreffen Ausnahmen von dem – im Oktober 2008 aufgeweichten - Grundsatz gem. IAS 39.50, wonach Finanzinstrumente der Kategorie „at fair value through profit or loss“ nicht einer anderen Kategorie zugeordnet werden können, solange sie gehalten werden. Nunmehr wird in IAS 39.50A klargestellt, dass keine Umklassifizierung vorliegt, wenn ein Finanzinstrument dieser Kategorie erstmalig als Derivat für einen Cashflow Hedge designiert wird bzw. die Cashflow-Hedge-Beziehung beendet werden muss, da die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen.
Änderungen des IFRS 5 – Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche
Die Änderung des IFRS 5 „Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche“ betrifft Situationen, in denen ein Unternehmen einen teilweisen Verkauf von Anteilen an einem Tochterunternehmen beabsichtigt und es durch die Veräußerung zu einem Verlust der Beherrschung kommt. Für diese Situationen wird nun in IFRS 5 klargestellt, dass – sofern der Veräußerungsplan die Anforderungen des IFRS 5 erfüllt – sämtliche Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmens als „zur Veräußerung gehalten“ zu klassifizieren sind. Die Änderung stellt darauf ab, dass nach der Veräußerung der Anteile keine Beherrschung über das Beteiligungsunternehmen mehr ausgeübt werden kann. Sollten hingegen Anteile veräußert werden, ohne dass damit ein Kontrollverlust verbunden ist, sind die Regeln des IFRS 5 nicht anwendbar. Die die (zur Veräußerung stehenden) Anteile repräsentierenden Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmens wären weiterhin vollständig nach einschlägigen IFRSs auszuweisen und zu bewerten.
Die anderen Änderungen der Standards haben nach unserem derzeitigen Erkenntnisstand keinerlei Auswirkungen auf den Konzernabschluss der MTU, da entweder keine der adressierten Problemfelder relevant sind bzw. bereits bislang von der MTU wie vom IASB dargestellt bilanziert wird.
Überarbeitete Fassung des Standards IFRS 1 „Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards“ und IAS 27 „Konzern- und separate Einzelabschlüsse“
Das International Accounting Standards Board (IASB) hat am 22. Mai 2008 die überarbeitete Fassung der Standards IFRS 1 „Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards“ und IAS 27 „Konzern- und separate Einzelabschlüsse“ veröffentlicht. Damit wird das im März 2006 begonnene Projekt abgeschlossen, das Vereinfachungen in der Bewertung von Beteiligungen in einem erstmalig nach IFRS aufzustellenden Einzelabschluss regelt. Mit der überarbeiteten Fassung ergeben sich Vereinfachungen insbesondere in der Erstbewertung von Tochterunternehmen, Joint Ventures und assoziierten Unternehmen mit dem Fair Value oder als Substitut dem Buchwert aus der vorherigen Rechnungslegung. Eine weitere Vereinfachung ergibt sich durch die Streichung der Definition der Anschaffungskostenmethode aus IAS 27. Dadurch fällt die aufwändige Trennung der Gewinne in „vor“ und „nach“ der Akquisition weg. Dividenden sind durch die Neuregelung des IAS 27 komplett als Ertrag zu erfassen. Eine weitere Änderung betrifft die Neustrukturierung einer bestehenden Konzernstruktur. In der überarbeiteten Fassung des IAS 27 ist vorgesehen, dass als Anschaffungskosten einer bestehenden Muttergesellschaft in einer neugegründeten Holding der Buchwert der bestehenden Muttergesellschaft zum Zeitpunkt des Übergangs genommen werden kann. Die Änderung dieser Standards hat keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss der MTU, da die Regelungen des IFRS 1 keine Relevanz haben können und die Änderungen von IAS 27 ebenfalls keine Auswirkungen entfalten.
Änderungen von IAS 39 „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“
Am 31. Juli 2008 hat das IASB eine Änderung zu IAS 39 „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“ mit dem Titel „Eligible hedged items“ veröffentlicht. Bei der Änderung des Standards hat sich das IASB darauf konzentriert, Leitlinien zur Anwendung der Grundsätze des Hedge-Accounting zu erstellen. Im Rahmen der Überarbeitung des IAS 39 wurden zum einen Risiken, die für ein Hedge-Accounting klassifizieren, spezifiziert und zum anderen geklärt, in welchen Fällen ein Unternehmen einen Teil (portion) der Cashflows eines Finanzinstruments als zu sicherndes Grundgeschäft designieren kann. Bei der Überarbeitung wurden keine existierenden Regelungen geändert, sondern lediglich die bestehenden Regelungen durch zusätzliche Paragraphen in der Application Guidance weitergehend erläutert. Die Änderungen des IAS 39 sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist möglich. Die Änderung dieses Standards hat aus heutiger Sicht keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss der MTU, da bereits bislang nach diesen klarstellenden Regelungen bilanziert wird.
Änderungen von IFRS 1 „Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards“
Am 27. November 2008 veröffentlichte das IASB eine überarbeitete Version des IFRS 1 „Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards“. Die Änderungen des IFRS 1 beziehen sich lediglich auf die Struktur des Standards, um das Lesen und Verstehen des Standards zu vereinfachen und zukünftige Änderungen besser in den Standard einbauen zu können. Die Regelungen des IFRS 1 zur erstmaligen Anwendung der IFRS werden nicht geändert. IFRS 1 unterlag seit seiner Verabschiedung im Jahr 2003 zahlreichen Änderungen und Erweiterungen. Hierdurch sind der Standard und seine Struktur recht komplex geworden. Bereits im Jahr 2007 wurde im Rahmen des Annual Improvements Project eine verbesserte Struktur des IFRS 1 vorgeschlagen, jedoch dann in ein separates Projekt umgegliedert. Die überarbeitete Version des IFRS 1 ist für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist erlaubt. Die Änderung dieses Standards hat keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss der MTU, da die Regelungen des IFRS 1 keine Relevanz haben können.
IFRIC 13 („Kundenbonusprogramme“)
Die Interpretation regelt die Bilanzierung von Kundenbonusprogrammen. Diese auch als Kundentreueprogramme oder Kundenbindungsprogramme bezeichneten Marketingmaßnahmen sollen dazu beitragen, Kunden an das Unternehmen zu binden. Die Unternehmen gewähren ihren Kunden beim Kauf von Gütern oder Dienstleistungen Prämien oder Bonuspunkte, die diese gegen kostenlose oder preisreduzierte Güter oder Dienstleistungen eintauschen können. Bisher gab es nach IFRS keine Regelungen zur Bilanzierung von Kundenbonusprogrammen, was dazu führte, dass diese in der Praxis recht unterschiedlich bilanziert wurden. Zielsetzung des IFRIC 13 vor diesem Hintergrund war es, die Bilanzierung von Kundenbonusprogrammen zu vereinheitlichen. IFRIC 13 verlangt nunmehr eine Bilanzierung von Kundenbonusprogrammen nach IAS 18.13, d. h. als Mehrkomponentengeschäft. Diese Interpretation ist erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Juli 2008 beginnen. Diese Interpretation wird mangels entsprechender Geschäftsvorfälle keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss der MTU haben.
IFRIC 15 („Agreements for the Construction of Real Estate”)
Am 3. Juli 2008 veröffentlichte das IFRIC die Interpretation IFRIC 15 „Agreements for the Construction of Real Estate”. Diese Interpretation geht aus dem am 5. Juli 2007 veröffentlichten Interpretationsentwurf IFRIC D21 „Real Estate Sales“ hervor und soll die Bilanzierung von Immobilienverkäufen regeln, bei denen es vor Abschluss der Bauarbeiten zum Vertragsabschluss mit dem Erwerber kommt. Die Interpretation IFRIC 15 gibt Hilfestellungen zu der Frage, ob für die Bilanzierung einer Bauvereinbarung IAS 11 „Fertigungsaufträge“ oder IAS 18 „Erträge“ anzuwenden ist und wann entsprechend Umsatzerlöse zu erfassen sind. IFRIC 15 regelt, dass IAS 11 nur dann angewendet werden darf, wenn die Definition eines Fertigungsauftrages nach IAS 11.3 erfüllt ist. IFRIC 15.11 stellt heraus, dass diese Definition nur dann erfüllt ist, wenn der Käufer vor Baubeginn wesentliche Elemente des Baus bestimmen darf oder während des Baus wesentliche Elemente spezifizieren kann, unabhängig davon, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht oder nicht. Bauverträge, bei denen der Käufer nur eingeschränkte Mitwirkungsrechte hat, z. B. nur das Recht, zwischen bestimmten vorgegebenen Elementen zu wählen, sind nach IAS 18 zu bilanzieren. IFRIC 15 ist für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Eine frühere, freiwillige Anwendung ist möglich. Die MTU geht davon aus, dass diese Interpretation mangels Relevanz in Bezug auf das Geschäftsmodell keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss haben wird.
IFRIC 16 („Hedges of a Net Investment in a Foreign Operation“)
Am 3. Juli 2008 veröffentlichte das IFRIC die Interpretation IFRIC 16 „Hedges of a Net Investment in a Foreign Operation“. Diese Interpretation geht aus dem am 19. Juli 2007 veröffentlichten Interpretationsentwurf IFRIC D22 hervor. IFRIC 16 regelt die folgenden Bilanzierungsfragen:
- Welches Risiko ist das abzusichernde Risiko bzw. welche Risiken können abgesichert werden? Transaktionsrisiko (Risiko aus Transaktionen in der funktionalen Währung des Tochterunternehmens) oder Umrechnungsrisiko (Währungsrisiko aus der Umrechnung des Abschlusses des Tochterunternehmens von der funktionalen in die Darstellungswährung)?
- Welches Unternehmen innerhalb des Konzerns darf das Sicherungsinstrument halten?
- Bilanzierung der im Eigenkapital erfassten Umrechungsdifferenzen bei Verkauf der Investition?
Zu diesen Fragen regelt IFRIC 16 Folgendes:
- Die Umrechnung in die Darstellungswährung stellt kein Risiko dar, das mit Hilfe des Hedge Accounting abgesichert werden kann. Es sind nur Transaktionsrisiken absicherungsfähig.
- Das Hedge-Instrument kann von jedem Unternehmen im Konzern gehalten werden.
- Bezüglich der Bilanzierung und Bewertung bei Verkauf der Investition ist IAS 39 für das Sicherungsgeschäft und IAS 21 für das abgesicherte Geschäft, d. h. das Grundgeschäft, anzuwenden.
IFRIC 16 ist für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Oktober 2008 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Eine frühere, freiwillige Anwendung ist möglich. Die Anwendung hat prospektiv zu erfolgen, d. h. IAS 8 ist nicht anzuwenden. Die MTU geht davon aus, dass diese Interpretation mangels bisherigen Vorliegens entsprechender Sicherungsstrategien keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss haben wird.
IFRIC 17 („Distributions of Non-cash Assets to Owners“)
Am 27. November 2008 veröffentlichte das International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) die Interpretation IFRIC 17 „Distribution of Non-cash Assets to Owners“ (Sachdividenden an Eigentümer). IFRIC 17 geht aus dem am 17. Januar 2008 veröffentlichten Interpretationsentwurf IFRIC D23 hervor und regelt die Bilanzierung von Sachdividenden. Bisher gibt es in den IFRS keine Regelungen dazu, wie ein Unternehmen Dividenden, die nicht in Form von Zahlungsmitteln an die Anteilseigner gezahlt werden, zu bilanzieren hat. In der Praxis gibt es daher recht unterschiedliche Handhabungen. Zum Teil werden die Sachdividenden in Höhe des Buchwertes und zum Teil in Höhe des beizulegenden Zeitwertes erfasst. Die Interpretation IFRIC 17 stellt bzgl. der Erfassung von Dividenden klar, dass:
- eine Dividende zu dem Zeitpunkt zu erfassen ist, zu dem sie autorisiert wurde und nicht mehr im Ermessen des Unternehmens steht (dies kann in Abhängigkeit von den jeweiligen nationalen Vorschriften der Dividendenbeschluss oder die Bekanntmachung einer solchen Dividende sein);
- ein Unternehmen die zu zahlende Dividende mit dem beizulegenden Zeitwert des Vermögenswertes, der an die Anteilseigner als Dividende gegeben wird, zu bewerten hat;
- die Differenz zwischen dem Buchwert und dem beizulegenden Zeitwert des Vermögenswertes, der an die Anteilseigner als Dividende gegeben wird, erfolgswirksam in der GuV zu erfassen ist;
- zusätzliche Angaben offenzulegen sind, wenn der Vermögenswert, der als Dividende ausgegeben wird, die Definitionskriterien für eine Klassifizierung „als zur Veräußerung gehalten“ erfüllt.
IFRIC 17 ist für alle Sachdividenden anzuwenden, außer für Transaktionen unter gemeinsamer Kontrolle. Die Interpretation IFRIC 17 ist prospektiv für alle Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen, anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist erlaubt. Die MTU geht davon aus, dass diese Interpretation mangels derzeit vorgesehener Sachdividendenausschüttungen keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss haben wird.
IFRIC 18 („Transfers of Assets from Customers“)
Am 29. Januar 2009 veröffentlichte das International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) die Interpretation IFRIC 18 „Transfers of Assets from Customers“ (Übertragung eines Vermögenswerts durch einen Kunden). IFRIC 18 liefert zusätzliche Hinweise zur Bilanzierung der Übertragung eines Vermögenswerts durch einen Kunden und ist insbesondere relevant für den Energiesektor. Sie stellt die Anforderungen der IFRSs für Vereinbarungen klar, bei denen ein Unternehmen von einem Kunden ein Objekt, eine Anlage oder Betriebsmittel erhält, die das Unternehmen dann entweder dazu verwenden muss, den Kunden mit einem Leitungsnetz zu verbinden oder dem Kunden einen permanenten Zugang zur Versorgung mit Gütern oder Dienstleistungen zu gewähren. Die Interpretation ist prospektiv auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen. Eine begrenzte rückwirkende Anwendung ist allerdings erlaubt. Die MTU geht davon aus, dass diese Interpretation keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss haben wird.
Die MTU beabsichtigt nicht, diese Standards und Interpretationen vorzeitig freiwillig anzuwenden.
1.2. Inanspruchnahme des § 264 Abs. 3 HGB
Die MTU Aero Engines GmbH, München, die ein verbundenes und konsolidiertes Unternehmen der MTU Aero Engines Holding AG, München, ist und für die der Konzernabschluss der MTU Aero Engines Holding AG, München, der befreiende Konzernabschluss ist, nimmt die Befreiungsmöglichkeit des § 264 Abs. 3 HGB hinsichtlich der Erstellung des Anhangs und des Lageberichts in Anspruch. Die Mitteilung über die Inanspruchnahme der Befreiungsmöglichkeiten ist im elektronischen Bundesanzeiger für die MTU Aero Engines GmbH, München, veröffentlicht.
1.3. Aktionärsstruktur
Die folgende Übersicht zeigt die Entwicklung und die Beteiligung am Grundkapital.
1.4. Anpassungen und Erläuterungen zum Konzernabschluss
- Die Angabepflichten zu den Aufsichtsratsvergütungen nach § 315a Abs. 1 HGB in Verbindung mit § 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB sind ab dem Geschäftsjahr 2007 individuell im Vergütungsbericht dargestellt.
- Um die Aussagefähigkeit – insbesondere im Hinblick auf IAS 12 - weiter zu erhöhen, wurden die Forderungen und Schulden aus tatsächlichen Steuern ab dem Geschäftsjahr 2008 aus den „sonstigen Vermögenswerten“ und aus den „sonstigen Rückstellungen“ in die Positionen „Ertragsteueransprüche“ und „Ertragsteuerschulden“ umgegliedert.
- Aus Gründen der Klarheit wurden Forderungen aus derivativen Finanzinstrumenten aus der Position „Sonstige Vermögenswerte“ in die Position „Finanzielle Vermögenswerte“ umgegliedert. Derivative finanzielle Verbindlichkeiten sind hingegen unverändert in den „Finanzverbindlichkeiten“ enthalten.
- Zum transparenteren Gesamtüberblick wurden sowohl die primäre als auch die sekundäre Segmentberichterstattung unmittelbar vor den Konzernanhang gestellt. Die Segmentberichterstattungen sind somit nach den Überleitungsrechnungen mit der Gewinn- und Verlustrechnung des Konzerns besser zu vergleichen.
- Ab dem Geschäftsjahr 2008 wurde im Konzernanhang separat über das fondsfinanzierte Planvermögen der MTU Maintenance Canada Ltd., Kanada, in Höhe von 13,7 Mio. € (Vorjahr: 19,0 Mio. €) berichtet. Dieses wurde mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet und offen vom Verpflichtungsumfang der Pensionen und pensionsähnlichen Verpflichtungen (DBO) abgesetzt. Die Entwicklung des Planvermögens des Konzerns wurde in Folge dessen um erwartete Erträge aus Planvermögen, um effektive Verluste aus fondsfinanziertem Planvermögen, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen sowie um Rentenzahlungen aus dem Planvermögen ergänzt. Zusätzlich enthalten die Erläuterungen zu den Pensionsverpflichtungen (Abschnitt 31.) eine Aufteilung des fondsfinanzierten Planvermögens nach Vermögenswerten und die Aussage zur im laufenden Geschäftsjahr erwarteten Rendite des Planvermögens.
- Um den wirtschaftlichen Gehalt besser widerzuspiegeln, wurden Forderungen und Verbindlichkeiten aus der Auftragsfertigung aus den bislang zusammengefassten Positionen „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und Auftragsfertigung“ und „Sonstige Verbindlichkeiten“ in eine jeweils eigene Position „Forderungen aus Auftragsfertigung“ und „Verbindlichkeiten aus Auftragsfertigung“ umgegliedert und gesondert ausgewiesen. Erhaltene Anzahlungen sind unter den Verbindlichkeiten aus Auftragsfertigung ausgewiesen. Soweit erhaltene Anzahlungen den Forderungen aus Auftragsfertigung direkt zuzuordnen sind, werden diese Anzahlungen von den Verbindlichkeiten aus Auftragsfertigung (Abschnitt 36.) in die Forderungen aus Auftragsfertigung (Abschnitt 24.) umgegliedert.
- Soweit im Geschäftsjahr 2008 Anpassungen bzw. Änderungen vorgenommen sind, wurden die entsprechenden Werte der Vorjahre zu Vergleichszwecken angepasst.
2. Konsolidierungskreis
2.1. Konsolidierungskreisänderungen
Die mit Wirkung zum 20. Juli 2007 gegründete MTU Aero Engines Polska Sp. z.o.o., Rzeszów, Polen, wird aufgrund untergeordneter Bedeutung in 2008 erstmals in den Konzernabschluss einbezogen und voll konsolidiert. Dadurch erhöhten sich zum 1. Januar 2008 die Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente um 5,3 Mio. €.
2.2. Tochterunternehmen
In den Konzernabschluss der MTU Aero Engines Holding AG werden alle wesentlichen Unternehmen einbezogen, bei denen ein Beherrschungsverhältnis gegeben ist, weil die MTU Aero Engines Holding AG die Mehrheit der Stimmrechte an diesen Tochterunternehmen innehat. Die Einbeziehung beginnt zu dem Zeitpunkt, ab dem die Möglichkeit der Beherrschung besteht; sie endet, wenn diese Möglichkeit nicht mehr gegeben ist.
2.3. Assoziierte Unternehmen
Assoziierte Unternehmen sind Gesellschaften, auf die die MTU maßgeblichen Einfluss ausübt und die weder Tochterunternehmen noch Gemeinschaftsunternehmen sind. Gesellschaften, bei denen die MTU somit direkt oder indirekt die Möglichkeit hat, die finanz- und geschäftspolitischen Entscheidungen maßgeblich zu beeinflussen, werden nach der Equity-Methode bilanziert beziehungsweise – sofern unwesentlich – zu Anschaffungskosten erfasst. Maßgeblicher Einfluss wird dann angenommen, wenn die MTU Aero Engines Holding AG direkt oder indirekt 20 % oder mehr der Stimmrechte an einem Unternehmen besitzt.
2.4. Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures)
Gemeinschaftsunternehmen sind Gesellschaften, über die mit einem anderen Unternehmen die gemeinsame Führung ausgeübt wird. Sofern Anteile an Gemeinschaftsunternehmen für den Konzernabschluss wesentlich sind, werden Joint Ventures anteilsmäßig (quotal) oder nach der Equity-Methode in den Konzernabschluss integriert.
2.5. Nicht wesentliche Unternehmensbeteiligungen
Nicht wesentliche Unternehmensbeteiligungen sind Anteile an Unternehmen und Programmbeteiligungen, deren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns insgesamt von nachrangiger Bedeutung ist. Diese Beteiligungen sind mit den jeweiligen Anschaffungskosten im Konzernabschluss angesetzt.
2.6. Einbezogene konsolidierte und nicht konsolidierte Unternehmen
Im Konzernabschluss sind wie im Vorjahr Beteiligungen an fünf Joint Ventures, fünf assoziierten Unternehmen sowie eine sonstige Beteiligung an einem Unternehmen bilanziert, von denen ein Joint Venture at equity bewertet wird und ein Joint Venture quotal mit 50 % seiner Anteile in den Konzernabschluss einbezogen wird. Die übrigen Joint Ventures, assoziierten Unternehmen und sonstigen Anteile an einem Unternehmen werden wegen ihrer insgesamt nachrangigen Bedeutung ebenso zu fortgeführten Anschaffungskosten angesetzt wie die Anteile von zwei Tochterunternehmen.
Aufgrund der Anteilsquote von 50 % am Joint Venture mit der MTU Maintenance Zhuhai Co. Ltd., Zhuhai, China, sind im Konzern folgende Vermögenswerte, Schulden sowie Aufwendungen und Erträge berücksichtigt:
Die MTU Maintenance Zhuhai Co. Ltd., Zhuhai, China, beschäftigte am 31. Dezember 2008 insgesamt 487 Mitarbeiter (Vorjahr: 413).
3. Konsolidierungsgrundsätze
Alle Unternehmenszusammenschlüsse werden nach IFRS 3 anhand der Erwerbsmethode („purchase method“) bilanziert. Zum Erwerbszeitpunkt hat der Erwerber die Anschaffungskosten des Unternehmenszusammenschlusses zu verteilen, indem er die identifizierbaren Vermögenswerte, Schulden und Eventualschulden des erworbenen Unternehmens zu ihren beizulegenden Zeitwerten im Erwerbszeitpunkt ansetzt. Ein verbleibender aktivischer Unterschiedsbetrag wird als Firmenwert aktiviert und gemäß IAS 36 einmal jährlich oder – bei Vorliegen unterjähriger Indikatoren – fallweise auf Werthaltigkeit geprüft. Soweit ein passivischer Unterschiedsbetrag verbleibt, wird dieser – nach der nach IFRS 3.56 geforderten erneuten Beurteilung – sofort ertragswirksam verrechnet.
Die Auswirkungen konzerninterner Geschäftsvorfälle werden eliminiert. Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Aufwendungen und Erträge zwischen den konsolidierten Unternehmen werden gegeneinander aufgerechnet. Konzerninterne Lieferungen erfolgen auf der Basis von Marktpreisen. Zwischenergebnisse sind dabei eliminiert.
Auf temporäre Differenzen aufgrund der Eliminierung von Gewinnen und Verlusten infolge von Transaktionen innerhalb des Konzerns werden gemäß IAS 12 latente Steuern angesetzt.
Beteiligungen an Joint Ventures werden im Konzernabschluss - mit Ausnahme der MTU Maintenance Zhuhai Co. Ltd., China - ab dem Erwerbszeitpunkt nach der Equity-Methode bilanziert und erstmalig mit ihren Anschaffungskosten erfasst. Eine im Zeitpunkt des Erwerbs entstehende Differenz zwischen den Anschaffungskosten und den beizulegenden Zeitwerten der anteilig identifizierten Vermögenswerte, Schulden und Eventualschulden wird als Firmenwert im Beteiligungsansatz erfasst. Der Anteil der MTU Aero Engines Holding AG an den Gewinnen und Verlusten wird erfolgswirksam vereinnahmt.
Der 50 %-Anteil an der gemeinschaftlich geführten MTU Maintenance Zhuhai Co. Ltd., China, wird unter Verwendung der Quotenkonsolidierung berücksichtigt. Das bedeutet, dass der Konzernanteil an dem gemeinschaftlich geführten Vermögen und Schulden, sowie der Erträge und der Aufwendungen der MTU Maintenance Zhuhai Co. Ltd., China, im Konzernabschluss enthalten ist. Die aufgrund der Anteilsquote am Joint Venture zuzurechnenden Vermögenswerte, Schulden sowie Aufwendungen und Erträge sind unter Abschnitt 2.6. enthalten.
Programmbeteiligungsgesellschaften sind assoziierte Unternehmen und werden zum beizulegenden Zeitwert angesetzt. Soweit diese Werte nicht verfügbar sind bzw. nicht verlässlich bestimmt werden können, wurden sie zu Anschaffungskosten bewertet. Zur besonderen bilanziellen Behandlung dieser Beteiligungen wird auf die Erläuterungen in Abschnitt 5.7.2. verwiesen.
Alle übrigen sonstigen Beteiligungen (nicht konsolidierte Tochterunternehmen und sonstige Anteile) werden zum beizulegenden Zeitwert angesetzt. Soweit diese Werte nicht verfügbar sind bzw. nicht verlässlich bestimmt werden können, werden sie zu Anschaffungskosten bewertet (siehe hierzu Erläuterung in Abschnitt 5.7.1., 5.7.3. und 5.7.4.).
4. Währungsumrechnung
Transaktionen in fremder Währung werden mit dem Kurs am Tag der Transaktion in die funktionale Währung umgerechnet. Am Abschlussstichtag werden monetäre Posten zum Stichtagskurs umgerechnet, nicht monetäre Posten werden mit dem Kurs am Tag der Transaktion umgerechnet. Umrechnungsdifferenzen werden erfolgswirksam erfasst. Die Vermögenswerte und Schulden der Konzernunternehmen, deren funktionale Währung nicht der Euro ist, werden von der jeweiligen Landeswährung in Euro mit dem Stichtagskurs am Bilanzstichtag umgerechnet. In den Gewinn- und Verlust-Rechnungen der ausländischen Konzernunternehmen, deren funktionale Währung nicht der Euro ist, werden Aufwendungen und Erträge monatlich zum Monatsendkurs umgerechnet, wodurch sich ein Durchschnittskurs ergibt. Die Umrechnungsdifferenz, die sich im Jahresergebnis gegenüber den Stichtagskursen ergibt, wird erfolgsneutral im Eigenkapital erfasst.
5. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Die Abschlüsse der MTU Aero Engines Holding AG sowie der in- und ausländischen Tochterunternehmen werden entsprechend IAS 27 nach einheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen aufgestellt.
5.1. Umsatzerlöse
Umsatzerlöse aus den Verkäufen von Produkten werden realisiert, wenn die Waren oder Erzeugnisse geliefert worden sind, der Kunde die Ware akzeptiert hat, das heißt der Gefahrenübergang auf den Kunden stattgefunden hat, sowie die Bezahlung des Kaufpreises als hinreichend sicher eingeschätzt wird. Kunden sind dabei: Partnergesellschaften aus Risk- and Revenue-Sharing-Programmen, Original Equipment Manufacturer (OEM), Kooperationsgesellschaften, Öffentliche Auftraggeber, Fluggesellschaften als auch sonstige Drittkunden.
Umsatzerlöse aus Instandhaltungsverträgen (Time and Material-Verträge, Fly-by-Hour-Verträge, Power-by-the-Hour-Verträge) im MRO-Geschäft werden realisiert, wenn die Instandhaltungsleistung erbracht ist und die Kriterien für die Umsatzrealisierung der überholten Triebwerke erfüllt sind. Die Umsatzrealisierung bei Auftragsverhältnissen im Instandhaltungsgeschäft und in der militärischen Auftragsfertigung sowie Auftragsentwicklung wird nach IAS 11 bzw. IAS 18 entsprechend dem Leistungsfortschritt vorgenommen. Wenn das Gesamtergebnis des Auftragsverhältnisses nicht zuverlässig bestimmt werden kann, werden die Umsatzerlöse nur in Höhe der angefallenen mit hinreichender Sicherheit realisierbaren Auftragskosten (Zero-Profit-Methode) erfasst. Der Ausweis der Aufträge erfolgt unter den Forderungen aus Auftragsfertigung (Abschnitt 24.) bzw. den Verbindlichkeiten aus Auftragsfertigung (Abschnitt 36.). Zur Messung des Leistungsfortschritts wird auf die weiteren Erläuterungen zu den Unfertigen Erzeugnissen (Abschnitt 5.8.) verwiesen.
Die Umsatzerlöse sind abzüglich Skonti, Preisnachlässen, Kundenboni und sonstigen Rabatten ausgewiesen.
Der Konzern erfüllt für seine Devisentermingeschäfte die Anforderungen des Hedge-Accounting nach IAS 39. Bewertungsänderungen der effektiven Geschäfte werden zunächst erfolgsneutral im Eigenkapital (Kumuliertes übriges Eigenkapital) ausgewiesen und bei der anschließenden Realisierung der gesicherten Transaktion erfolgswirksam in den Umsatzerlösen erfasst.
5.2. Umsatzkosten
Die Umsatzkosten umfassen grundsätzlich die produktionsbedingten Herstellungskosten der verkauften Erzeugnisse, bezahlte Entwicklungsleistungen sowie die Einstandskosten der verkauften Handelswaren. Sie beinhalten neben den direkt zurechenbaren Material- und Fertigungseinzelkosten auch die systematisch zugerechneten Produktionsgemeinkosten einschließlich Abschreibungen auf die Produktionsanlagen und produktionsbezogenen übrigen Immateriellen Vermögenswerte, die Abwertungen auf die Vorräte sowie adäquate produktionsbezogene Verwaltungsgemeinkosten. Die Umsatzkosten enthalten ferner von OEMs im Rahmen von Risk- and RevenueSharing-Programmen berechnete Aufwendungen für die Vermarktung von neuen Triebwerken.
5.3. Forschungs- und Entwicklungskosten
Aufwendungen, die Forschungskosten zuzuordnen sind, werden in der Periode des Anfalls als Aufwand berücksichtigt.
Bei den Entwicklungskosten wird unterschieden zwischen „bezahlter Entwicklung“ einerseits und „eigenfinanzierter Entwicklung“ andererseits. Die im Rahmen bezahlter Entwicklungsprojekte erbrachten Leistungen werden überwiegend in den Forderungen aus Auftragsfertigung entsprechend dem Leistungsfortschritt abgegrenzt. Nach Abschluss eines Entwicklungsprojekts vorhandene Aufwands- oder Ertragsüberschüsse werden über die nachfolgende Serienfertigung stückanteilig amortisiert.
Die im Rahmen eigenfinanzierter Entwicklung angefallenen Entwicklungskosten werden zu Herstellungskosten aktiviert, soweit eine eindeutige Aufwandszuordnung möglich und sowohl die technische Realisierbarkeit als auch die erfolgreiche Vermarktung sichergestellt ist. Die Entwicklungstätigkeit muss ferner mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erzeugen. Die aktivierten Entwicklungskosten umfassen alle direkt dem Entwicklungsprozess zurechenbaren Kosten. Erhaltene Zuschüsse werden dabei von den aktivierten Entwicklungskosten abgesetzt. Aktivierte Entwicklungskosten werden ab dem Produktionsstart planmäßig über den erwarteten Produktlebenszyklus abgeschrieben.
Die Entwicklungskosten für Triebwerksprogramme, die sich zum Zeitpunkt des Unternehmenserwerbs am 1. Januar 2004 durch Kohlberg Kravis Roberts & Co. (KKR) von der damaligen DaimlerChrysler AG in der Serien- und Ersatzteilphase befanden, wurden im Zuge der Identifizierung der Vermögenswerte und in der darauf folgenden Kaufpreisallokation den Triebwerksprogrammen zugewiesen und zum beizulegenden Programm-Zeitwert aktiviert. Die Entwicklungskosten umfassten alle direkt dem Entwicklungsprozess zurechenbaren Kosten. Finanzierungskosten
wurden nicht aktiviert. Die Programmwerte werden planmäßig über den erwarteten Produktlebenszyklus von maximal 30 Jahren abgeschrieben.
Sowohl aktivierte Entwicklungskosten als auch bis zum Ende eines Geschäftsjahres noch nicht abgeschlossene, aber bereits aktivierte Entwicklungsprojekte werden mindestens einmal jährlich einem Werthaltigkeitstest unterzogen. Ein Wertminderungsaufwand wird dann erfasst, wenn der Buchwert der aktivierten Vermögenswerte seinen erzielbaren Betrag übersteigt.
5.4. Immaterielle Vermögenswerte
Erworbene und selbst erstellte Immaterielle Vermögenswerte werden gemäß IAS 38 aktiviert, wenn es wahrscheinlich ist, dass mit der Nutzung des Vermögenswertes ein zukünftiger wirtschaftlicher Vorteil verbunden ist und die Kosten des Vermögenswertes zuverlässig bestimmt werden können.
Immaterielle Vermögenswerte mit begrenzter Nutzungsdauer werden zu Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten angesetzt und entsprechend ihrer Nutzungsdauer planmäßig linear abgeschrieben.
Die planmäßige Abschreibung, mit Ausnahme von Firmenwerten, Technologiewerten, Kundenbeziehungen sowie aktivierten Programmwerten, erfolgt im Wesentlichen über eine Nutzungsdauer von 3 Jahren. Programmwerte werden hingegen auf maximal 30 Jahre, Technologiewerte auf 10 Jahre und Kundenbeziehungen zwischen 4 und 26 Jahren abgeschrieben.
Firmenwerte, die gemäß IFRS 3 eine unbegrenzte bzw. unbestimmte oder unbestimmbare Nutzungsdauer haben, werden mindestens einmal jährlich einem Werthaltigkeitstest unterzogen. Wie in der übrigen Berichterstattung werden die Segmente „Ziviles und Militärisches Triebwerksgeschäft“ und „Zivile Triebwerksinstandhaltung“ als Zahlungsmittel generierende Einheiten angesehen. Der Firmenwert wurde zum 1. Januar 2004 den beiden Segmenten zugeordnet. Die Barwerte der Nettomittelzuflüsse der Segmente (Erzielbarer Betrag) werden den jeweiligen Buchwerten aller Vermögenswerte einschließlich Firmenwert der Segmente gegenübergestellt. Ist der erzielbare Betrag niedriger als der Buchwert der jeweiligen Zahlungsmittel generierenden Einheit, wird zunächst der Firmenwert abgeschrieben. Ein nach vollständiger Abschreibung verbleibender Unterschiedsbetrag wird proportional auf die anderen Vermögenswerte der jeweiligen Zahlungsmittel generierenden Einheit verteilt.
Zu jedem Bilanzstichtag erfolgt eine Prüfung, ob die Gründe für in Vorperioden vorgenommene Wertminderungen (Impairment) weiterhin bestehen. Die Pflicht zur Wertaufholung ergibt sich, wenn der erzielbare Betrag eines Vermögenswertes - abgesehen vom ausgewiesenen Firmenwert - gestiegen ist. Der erzielbare Betrag ist der höhere Betrag aus beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten und erwartetem Nutzungswert. Die Wertaufholungsobergrenze wird durch die Höhe der Anschaffungskosten abzüglich kumulierter planmäßiger Abschreibungen bestimmt, die sich ergeben hätte, wenn keine Wertminderung in Vorperioden erfasst worden wäre. Die Wertaufholung wird in der Gewinn- und Verlustrechnung in den entsprechenden Funktionsbereichen erfasst. Wertminderungen auf die Firmenwerte der Segmente können in Folgejahren hingegen nicht zugeschrieben werden. Im Geschäftsjahr 2008 sowie in den Vorjahren lagen keine Gründe für eine Wertminderung auf die Firmenwerte vor. Wegen der Wertminderungen auf andere Vermögenswerte im Geschäftsjahr 2007 wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 7. verwiesen.
5.5. Zuwendungen der öffentlichen Hand
Zuwendungen der öffentlichen Hand werden gemäß IAS 20 (Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand) nur erfasst, wenn eine angemessene Sicherheit dafür besteht, dass die damit verbundenen Bedingungen erfüllt und die Zuwendungen gewährt werden. Diese Zuwendungen werden überwiegend in den Perioden als Ertrag erfasst, in denen die geförderten Aufwendungen entstehen. Bei Investitionen in die Sachanlagen oder Immateriellen Vermögenswerte mindern die hierfür gewährten öffentlichen Zuwendungen die Buchwerte der Vermögenswerte. Die Zuwendung wird damit mittels reduzierten Abschreibungsbeträgen über die Lebensdauer des abschreibungsfähigen Vermögenswertes als Ertrag erfasst.
5.6. Sachanlagen
Die Sachanlagen unterliegen der betrieblichen Nutzung und werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um planmäßige Abschreibungen, bewertet. Die Abschreibungen auf die Sachanlagen werden entsprechend dem Nutzungsverlauf nach der linearen Methode vorgenommen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Wertminderung werden die Sachanlagen einem Werthaltigkeitstest unterworfen. Ein Wertminderungsaufwand wird dann erfasst, wenn der Buchwert eines Vermögenswertes seinen erzielbaren Betrag übersteigt. Der erzielbare Betrag wird ermittelt als der höhere Betrag aus beizulegendem Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten und Nutzungswert des Vermögenswertes.
Ist der Grund für eine in früheren Berichtsperioden erfasste Wertminderung entfallen, wird eine Wertaufholung höchstens bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten erfolgswirksam vorgenommen. Sogenannte Geringwertige Wirtschaftsgüter (Vermögenswerte mit Anschaffungskosten bis zu 150 €) werden aufgrund der Unwesentlichkeit im Zugangsjahr als Aufwand behandelt. Vermögenswerte mit Anschaffungskosten über 150 € bis 1.000 € werden aus Wesentlichkeitsgründen analog der steuerrechtlichen Vorgaben im Inland hingegen über einen Zeitraum von fünf Jahren linear abgeschrieben (Pool-Bewertung).
Den planmäßigen Abschreibungen liegen folgende Nutzungsdauern zugrunde:
Für im Mehrschichtbetrieb eingesetzte Maschinen werden die Abschreibungen durch Schichtzuschläge entsprechend erhöht.
Die Herstellungskosten der selbst erstellten Anlagen enthalten alle direkt dem Herstellungsprozess zurechenbaren Kosten sowie angemessene Teile der produktionsbezogenen Gemeinkosten. Hierzu gehören die fertigungsbedingten Abschreibungen sowie anteilige Verwaltungs- und Sozialkosten. Finanzierungskosten werden nicht als Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt.
Das wirtschaftliche Eigentum an Leasinggegenständen wird demjenigen Vertragspartner in einem Leasingverhältnis zugerechnet, der die wesentlichen Chancen und Risiken trägt, die mit dem Leasinggegenstand verbunden sind. Trägt der Leasinggeber die wesentlichen Chancen und Risiken (Operating Lease), wird der Leasinggegenstand vom Leasinggeber in der Bilanz angesetzt. Die Bewertung des Leasinggegenstandes richtet sich nach den für den Leasinggegenstand einschlägigen Bilanzierungsvorschriften. Der Leasingnehmer in einem Operating Lease erfasst während des Zeitraums des Leasingverhältnisses gezahlte Leasingraten erfolgswirksam.
Betreffen den Leasingnehmer die wesentlichen Chancen und Risiken, die mit dem Eigentum am Leasinggegenstand verbunden sind (Finance Lease), so hat der Leasingnehmer den Leasinggegenstand in der Bilanz anzusetzen. Der Leasinggegenstand wird im Zugangszeitpunkt mit seinem beizulegenden Zeitwert oder dem niedrigeren Barwert der künftigen Mindestleasingzahlungen bewertet und über die geschätzte Nutzungsdauer oder die kürzere Vertragslaufzeit abgeschrieben. Die Abschreibung wird erfolgswirksam erfasst. Der Leasingnehmer setzt im Zugangszeitpunkt zugleich eine Leasingverbindlichkeit an, die in ihrer Höhe dem Buchwert des Leasinggegenstandes entspricht. Die Leasingverbindlichkeit wird in den Folgeperioden nach der Effektivzinsmethode getilgt und fortgeschrieben.
Wertminderungen Immaterieller Vermögenswerte und von Vermögenswerten der Sachanlagen werden durch den Vergleich des Buchwertes mit dem erzielbaren Betrag ermittelt. Können den einzelnen Vermögenswerten keine eigenen, von anderen Vermögenswerten unabhängig generierten künftigen Finanzmittelzuflüsse zugeordnet werden, ist die Werthaltigkeit auf Basis der übergeordneten Zahlungsmittel generierenden Einheit von Vermögenswerten zu testen. An jedem Abschlussstichtag wird geprüft, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Vermögenswert möglicherweise wertgemindert ist. Wenn ein solcher Anhaltspunkt vorliegt, ist der erzielbare Betrag des Vermögenswertes oder der Zahlungsmittel generierenden Einheit zu bestimmen. Soweit Gründe für zuvor erfasste Wertminderungen entfallen sind, werden diese Vermögenswerte zugeschrieben.
Der erzielbare Betrag der Zahlungsmittel generierenden Einheit wird in der Regel mit Hilfe eines DiscountedCashflow-(DCF)-Verfahrens ermittelt. Dabei werden Prognosen hinsichtlich der Cashflows angestellt, die über die geschätzte Nutzungsdauer des Vermögenswertes oder der Zahlungsmittel generierenden Einheit erzielt werden. Der verwendete Abzinsungssatz berücksichtigt die mit dem Vermögenswert oder der Zahlungsmittel generierenden Einheit verbundenen Risiken. Die ermittelten Cashflows spiegeln Annahmen des Managements wider und werden durch externe Informationsquellen abgesichert.
Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte werden als solche klassifiziert, wenn der zugehörige Buchwert überwiegend durch ein Veräußerungsgeschäft und nicht durch fortgesetzte Nutzung realisiert wird. Diese Vermögenswerte werden mit ihrem jeweiligen Buchwert oder mit dem niedrigeren beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten bewertet und werden als „zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte“ klassifiziert. Diese Vermögenswerte werden nicht mehr planmäßig abgeschrieben. Wertminderungen werden für diese Vermögenswerte dann erfasst, wenn der beizulegende Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten unterhalb des Buchwertes liegt.
Im Fall einer späteren Erhöhung des beizulegenden Zeitwertes abzüglich Veräußerungskosten ist die zuvor erfasste Wertminderung rückgängig zu machen. Die Wertaufholung ist dabei auf die zuvor für die betreffenden Vermögenswerte erfassten Wertminderungen begrenzt. Sofern Pläne und Verkaufsaktivitäten für langfristige Vermögenswerte nach dem Bilanzstichtag, jedoch vor der Freigabe des Abschlusses eingeleitet wurden, erfolgen die Angabepflichten zu den zu veräußernden Vermögenswerten im Anhang. Die Vermögenswerte werden im laufenden Konzernabschluss nicht als zur Veräußerung gehalten klassifiziert und die Abschreibungen erfolgen unverändert planmäßig.
5.7. Finanzielle Vermögenswerte
Gewinn- oder Verlustanteile von at equity bewerteten Joint Venture-Gesellschaften werden anteilig sowohl dem Konzernergebnis als auch dem jeweiligen Beteiligungsbuchwert zugerechnet. In der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt im Finanzergebnis unter dem Posten „Ergebnis aus at equity bilanzierten Unternehmen“ ein separater Ausweis.
5.7.1. Anteile an nicht konsolidierten Tochterunternehmen
Die in den langfristigen Finanziellen Vermögenswerten ausgewiesenen Anteile an nicht konsolidierten Tochterunternehmen werden grundsätzlich zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Sofern kein notierter Marktpreis auf einem aktiven Markt verfügbar ist und ein beizulegender Zeitwert (Fair Value) nicht verlässlich bestimmt werden kann, werden die Anteile zu Anschaffungskosten – unter Berücksichtigung eventueller Wertminderungen – bewertet.
5.7.2. Anteile an assoziierten Unternehmen
Anteile an assoziierten Unternehmen, die nicht gemäß IAS 28 nach der Equity-Methode bilanziert werden, werden gemäß IAS 39 mit dem beizulegenden Zeitwert angesetzt. Soweit dieser Wert nicht verfügbar ist bzw. nicht verlässlich bestimmt werden kann, werden die Anteile an assoziierten Unternehmen zu Anschaffungskosten – unter Berücksichtigung eventueller Wertminderungen – bewertet.
5.7.3. Beteiligungen an Joint Ventures
Beteiligungen an Joint Ventures, die nicht nach der Equity-Methode bilanziert werden, werden gemäß IAS 39 mit dem beizulegenden Zeitwert angesetzt oder quotenkonsolidiert. Sie werden dann zu Anschaffungskosten – unter Berücksichtigung eventueller Wertminderungen – bewertet, wenn für sie ein notierter Marktpreis auf einem aktiven Markt nicht verlässlich bestimmt oder ermittelt werden kann.
5.7.4. Sonstige Anteile
Sonstige Anteile werden gemäß IAS 39 zum beizulegenden Zeitwert angesetzt. Sofern kein notierter Marktpreis auf einem aktiven Markt verfügbar ist und ein beizulegender Zeitwert nicht verlässlich bestimmt werden kann, werden die Anteile zu Anschaffungskosten – unter Berücksichtigung eventueller Wertminderungen – bewertet.
5.7.5. Ausleihungen finanzieller Vermögenswerte
Ausleihungen finanzieller Vermögenswerte werden entsprechend ihrer Zugehörigkeit zur Kategorie „Kredite und Forderungen“ zu fortgeführten Anschaffungskosten – unter Berücksichtigung eventueller Wertminderungen – bilanziert.
5.8. Vorräte
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
Die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe werden mit ihren durchschnittlichen Anschaffungskosten unter Beachtung niedrigerer Netto-Veräußerungswerte bewertet. Anschaffungspreisminderungen wie Preisnachlässe, Boni oder Skonti werden bei der Ermittlung der Anschaffungskosten berücksichtigt. Geleistete Anzahlungen auf Vorräte werden aktiviert. Die Anschaffungskosten enthalten alle Kosten des Erwerbes sowie sonstige Kosten, die angefallen sind, um die Vorräte an ihren derzeitigen Ort und in ihren derzeitigen Zustand zu versetzen. Der Netto-Veräußerungswert ist der geschätzte im normalen Geschäftsgang erzielbare Verkaufserlös der korrespondierenden fertigen Erzeugnisse abzüglich der geschätzten Kosten bis zur Fertigstellung und der geschätzten notwendigen Vertriebskosten.
Unfertige Erzeugnisse
Unfertige Erzeugnisse werden mit den Herstellungskosten unter Beachtung niedrigerer Netto-Veräußerungswerte angesetzt. Die Herstellungskosten enthalten alle direkt dem Herstellungsprozess zurechenbaren Kosten sowie angemessene Teile der produktionsbezogenen Gemeinkosten. Hierzu gehören der Werteverzehr des fertigungsbedingten Anlagevermögens sowie produktionsbezogene Verwaltungskosten.
Finanzierungskosten von Vorräten
Finanzierungskosten werden nicht als Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Vorräte angesetzt.
Auftragsfertigung
Der Konzern wendet grundsätzlich die Percentage-of-Completion-Methode (PoC-Methode) an. Sofern das Ergebnis eines konkreten Fertigungsauftrags zuverlässig ermittelt werden kann, werden Umsatz und Gewinn aus einem Fertigungsauftrag anteilig nach dem Fertigstellungsgrad vereinnahmt. Dabei erfolgt die Ermittlung des Fertigstellungsgrades nach dem Verhältnis der angefallenen Auftragskosten zu den Kosten des Gesamtauftrages (cost-tocost-Methode). Sofern das Ergebnis eines Fertigungsauftrages nicht zuverlässig ermittelt werden kann, werden die Auftragserlöse in Höhe der dazu gehörenden Auftragskosten erfasst, so dass per Saldo ein Nullergebnis ausgewiesen wird (Zero-Profit-Methode). Soweit ein Fertigungsauftrag noch nicht abgerechnet wurde, werden die auf Basis der PoC-Methode erfassten Herstellungskosten, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Gewinnanteilen, in Form von künftigen Forderungen aus Fertigungsaufträgen in der Bilanz und als Umsatzerlöse aus Fertigungsaufträgen in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Diese Posten sind definiert als die Differenz zwischen der Summe aus bis zum Abschlussstichtag angefallenen und bewerteten Auftragskosten und vereinnahmten Gewinnen abzüglich angefallener Verluste und erfolgter Teilabrechnungen.
Der Ausweis der Fertigungsaufträge erfolgt getrennt von den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen unter der Position „Forderungen aus Auftragsfertigung“. Soweit der Konzern Anzahlungen für die Forderungen aus der Auftragsfertigung erhalten hat, werden diese von den Forderungen aus Auftragsfertigung aktivisch abgesetzt. Sind die erhaltenen Anzahlungen höher als die Forderungen aus der Auftragsfertigung, werden die Fertigungsaufträge mit ihrem passivischen Saldo unter den Verbindlichkeiten aus Auftragsfertigung erfasst. Programme mit einem Aktivüberschuss werden nicht mit Programmen mit einem Passivüberschuss verrechnet.
Langfristige Fertigungsaufträge mit aktivischem als auch mit passivischem Saldo werden mit dem jeweiligen Marktzins diskontiert. Bei Programmen mit aktivischem Saldo erfolgt die Diskontierung der Umsätze aus der langfristigen Auftragsfertigung innerhalb der Umsatzerlöse erfolgswirksam. Bei Produktauslieferung erfolgt der Ausgleich dieser Zinskomponente erfolgswirksam über das Finanzergebnis. Erfolgt die Finanzierung langfristiger Fertigungsaufträge hingegen über langfristig erhaltene Anzahlungen, wird der wirtschaftliche Vorteil aus dem erhaltenen Barwert bis zur Triebwerksauslieferung in den sonstigen Verbindlichkeiten abgegrenzt. Zum Zeitpunkt der Triebwerksauslieferung wird der abgegrenzte Zinsvorteil in die Umsatzerlöse umgebucht.
5.9. Finanzinstrumente
Ein Finanzinstrument ist ein Vertrag, der gleichzeitig bei einem Unternehmen zur Entstehung eines finanziellen Vermögenswertes und bei einem anderen Unternehmen zur Entstehung einer finanziellen Verbindlichkeit oder eines Eigenkapitalinstruments führt. Finanzielle Vermögenswerte umfassen insbesondere Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie ausgereichte Kredite und sonstige Forderungen, bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen und zu Handelszwecken gehaltene originäre und derivative finanzielle Vermögenswerte. Finanzielle Verbindlichkeiten begründen regelmäßig einen Rückgabeanspruch in Zahlungsmitteln oder einem anderen finanziellen Vermögenswert. Darunter fallen insbesondere Anleihen und sonstige verbriefte Verbindlichkeiten, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasingverhältnissen, Schuldscheindarlehen und derivative Finanzverbindlichkeiten. Finanzinstrumente werden grundsätzlich angesetzt, sobald die MTU Vertragspartei der Regelungen des Finanzinstruments wird. Bei marktüblichen Käufen oder Verkäufen (Käufe oder Verkäufe im Rahmen eines Vertrags, dessen Bedingungen die Lieferung des Vermögenswertes innerhalb eines Zeitraums vorsehen, der üblicherweise durch Vorschriften oder Konventionen des jeweiligen Marktes festgelegt wird) ist für die erstmalige bilanzielle Erfassung sowie den bilanziellen Abgang allerdings der Erfüllungstag relevant, d. h. der Tag, an dem der Vermögenswert an oder durch die MTU geliefert wird.
Die Bewertung von finanziellen Vermögenswerten hängt von deren Zuordnung zu einer Bewertungskategorie im Sinne des IAS 39 ab. Die MTU unterscheidet hierbei in Abhängigkeit von dem Zweck, zu dem die betreffenden finanziellen Vermögenswerte gehalten werden, die folgenden Bewertungskategorien: „Fair Value through Profit or Loss“, „Held-to-Maturity“, „Loans and Receivables“ und „Available-for-Sale“. Die Zuordnung zu einer Bewertungskategorie, die insbesondere Auswirkungen auf die Folgebewertung von finanziellen Vermögenswerten hat, wird verpflichtend im Zugangszeitpunkt durchgeführt und wird in erster Linie durch die Absicht bestimmt, mit der die finanziellen Vermögenswerte gehalten werden.
Finanzielle Vermögenswerte werden bei ihrem erstmaligen Ansatz mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet. Dabei sind bei allen finanziellen Vermögenswerten, die in der Folge nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, die dem Erwerb direkt zurechenbaren Transaktionskosten zu berücksichtigen. Die in der Bilanz angesetzten beizulegenden Zeitwerte entsprechen in der Regel den Marktpreisen der finanziellen Vermögenswerte. Die Folgebewertung der finanziellen Vermögenswerte richtet sich nach der im Zugangszeitpunkt zugewiesenen Bewertungskategorie, welche im Folgenden erläutert werden:
Fair Value through Profit or Loss (FVtPL)
FVtPL-Finanzinstrumente werden erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Hierbei gibt es zwei Subkategorien: „Zu Handelszwecken gehalten“ und „Designated at Fair Value through Profit or Loss“. Von der Möglichkeit der Designation hat die MTU bislang keinen Gebrauch gemacht. Unter die Kategorie „Zu Handelszwecken gehalten“ fallen primär derivative Finanzinstrumente, die nicht in eine wirksame Sicherungsbeziehung gemäß IAS 39 eingebunden sind und damit zwingend als „zu Handelszwecken gehalten“ klassifiziert werden müssen. Ein aus der Folgebewertung resultierender Gewinn oder Verlust wird erfolgwirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Der Wertansatz der FVtPL-Finanzinstrumente zum Bilanzstichtag kann auch über den historischen Anschaffungskosten liegen. Wertänderungen sind in der laufenden Periode erfolgswirksam im Ergebnis zu erfassen. Dies gilt auch für Zinsen und Ausschüttungen, die auf diese Vermögenswerte gezahlt werden.
Held-to-Maturity (HtM)
Bei bestimmten Finanzinvestitionen ist sowohl beabsichtigt als auch wirtschaftlich mit hinreichender Verlässlichkeit zu erwarten, dass diese bis zur Endfälligkeit gehalten werden. Diese finanziellen Vermögenswerte werden unter Anwendung der Effektivzinsmethode mit den fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Bislang hat der Konzern keine Investitionen getätigt, die der Kategorie „Held to Maturity“ zuzuordnen sind.
Loans and Receivables (LaR)
Finanzielle Vermögenswerte der Kategorie „Loans and Receivables“ werden – ggf. unter Anwendung der Effektivzinsmethode – mit den fortgeführten Anschaffungskosten abzüglich Wertminderungen bewertet. Die Wertminderungen, welche in Form von Einzelwertberichtigungen vorgenommen werden, tragen den erwarteten Ausfallrisiken hinreichend Rechnung; konkrete Ausfälle führen zur Ausbuchung der betreffenden Forderungen. Im Rahmen von Einzelwertberichtigungen werden finanzielle Vermögenswerte, für welche ein potenzieller Abwertungsbedarf besteht, anhand gleichartiger Ausfallrisikoeigenschaften gruppiert und gemeinsam auf Wertminderungen untersucht sowie gegebenenfalls wertberichtigt (pauschaliert ermittelte Einzelwertberichtigungen).
Bei der dazu notwendigen Ermittlung der erwarteten zukünftigen Cashflows der Portfolios werden neben den vertraglich vorgesehenen Zahlungsströmen auch historische Ausfallerfahrungen berücksichtigt. Wertminderungen von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen werden teilweise unter Verwendung von Wertberichtigungskonten vorgenommen. Die Entscheidung, ob ein Ausfallrisiko mittels eines Wertberichtigungskontos oder über eine direkte Minderung der Forderung berücksichtigt wird, hängt vom Grad der Verlässlichkeit der Beurteilung der Risikosituation ab.
Available for Sale (AfS)
Die anderen originären finanziellen Vermögenswerte sind als „zur Veräußerung verfügbar“ kategorisiert und werden grundsätzlich mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet. Die aus der Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert in der Folge resultierenden Gewinne und Verluste werden erfolgsneutral im Eigenkapital erfasst. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine signifikante oder länger anhaltende Wertminderung des beizulegenden Zeitwerts eines gehaltenen Eigenkapitalinstruments unter dessen Anschaffungskosten oder um währungsbedingte Wertänderungen von Fremdkapitalinstrumenten handelt. Diese Wertminderungen werden erfolgswirksam erfasst. Erst mit dem Abgang der finanziellen Vermögenswerte werden die im Eigenkapital erfassten kumulierten Gewinne und Verluste aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Lässt sich für nicht börsennotierte Eigenkapitalinstrumente der Zeitwert nicht hinreichend verlässlich bestimmen, werden die Anteile mit den Anschaffungskosten (ggf. abzüglich Wertminderungen) bewertet.
Wertminderung finanzieller Vermögenswerte
Zu jedem Abschlussstichtag werden die Buchwerte der finanziellen Vermögenswerte, die nicht erfolgswirksam mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, daraufhin untersucht, ob objektive substanzielle Hinweise (wie etwa erhebliche finanzielle Schwierigkeiten des Schuldners, die hohe Wahrscheinlichkeit eines Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner, der Wegfall eines aktiven Marktes für den finanziellen Vermögenswert, bedeutende Veränderung des technologischen, ökonomischen, rechtlichen Umfelds sowie des Marktumfelds des Emittenten, ein andauernder Rückgang des beizulegenden Zeitwertes des finanziellen Vermögenswertes unter die fortgeführten Anschaffungskosten) auf eine Wertminderung hindeuten. Ein etwaiger Wertminderungsaufwand, welcher sich durch einen im Vergleich zum Buchwert geringeren beizulegenden Zeitwert begründet, wird erfolgswirksam erfasst. Wurden Wertminderungen der beizulegenden Zeitwerte von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten bisher erfolgsneutral im Eigenkapital erfasst, so sind diese bis zur Höhe der ermittelten Wertminderung aus dem Eigenkapital zu eliminieren und erfolgswirksam in die Gewinn- und Verlustrechnung zu überführen.
Ergibt sich zu späteren Bewertungszeitpunkten, dass der beizulegende Zeitwert infolge von Ereignissen, die nach dem Zeitpunkt der Erfassung der Wertminderung eingetreten sind, objektiv gestiegen ist, werden die Wertminderungen in entsprechender Höhe erfolgswirksam zurückgenommen. Wertminderungen, die als zur Veräußerung verfügbare (und mit den Anschaffungskosten bilanzierte nicht börsennotierte) Eigenkapitalinstrumente betreffen, dürfen nicht rückgängig gemacht werden. Der im Rahmen der Prüfung auf etwaige Wertminderungen zu bestimmende beizulegende Zeitwert von Wertpapieren, die bis zur Endfälligkeit zu halten sind, sowie der beizulegende Zeitwert der mit den fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten Kredite und Forderungen entsprechen dem Barwert der geschätzten und mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz diskontierten künftigen Cashflows. Der beizulegende Zeitwert von mit den Anschaffungskosten bewerteten nicht börsennotierten Eigenkapitalinstrumenten ergibt sich als Barwert der erwarteten künftigen Cashflows, diskontiert mit dem aktuellen Zinssatz, welcher der speziellen Risikolage der Investition entspricht.
5.10. Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, welche Geldkonten und kurzfristige Geldanlagen bei Kreditinstituten einschließen, haben beim Zugang eine Restlaufzeit von bis zu drei Monaten und sind mit den beizulegenden Zeitwerten bewertet.
5.11. Finanzielle Verbindlichkeiten
Finanzielle Verbindlichkeiten werden im Zugangszeitpunkt mit ihrem beizulegenden Zeitwert bewertet, der in der Regel den Anschaffungskosten entspricht. Dem Erwerb direkt zurechenbare Transaktionskosten mindern bei allen finanziellen Verbindlichkeiten, die in der Folge nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, die Anschaffungskosten. Ist eine finanzielle Verbindlichkeit un- oder unterverzinslich, erfolgt der Ansatz der Verbindlichkeit unter dem Erfüllungs- bzw. Nominalwert. Die so zum beizulegenden Zeitwert angesetzte finanzielle Verbindlichkeit wird in der Folgezeit nach der Effektivzinsmethode aufgezinst.
Bei den finanziellen Verbindlichkeiten hat der Konzern von der Anwendung des Wahlrechts, diese bei ihrer erstmaligen bilanziellen Erfassung als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewertende finanzielle Verbindlichkeiten („Financial Liabilities at Fair Value through Profit or Loss“) zu designieren, bisher keinen Gebrauch gemacht.
Folgebewertung finanzieller Verbindlichkeiten
Finanzielle Verbindlichkeiten sind in der Folge – mit Ausnahme derivativer Finanzinstrumente – grundsätzlich mit den fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode zu bewerten („Financial Liabilities Measured at Amortised Cost; FLAC“).
5.12. Derivative Finanzinstrumente
Die MTU setzt derivative Finanzinstrumente zur Absicherung der aus operativen Tätigkeiten und Finanztransaktionen resultierenden Währungs-, Zins- und Preisrisiken ein.
Die derivativen Finanzinstrumente werden bei ihrer erstmaligen Erfassung mit dem beizulegenden Zeitwert angesetzt. Die beizulegenden Zeitwerte sind auch für die Folgebewertungen relevant. Der beizulegende Zeitwert gehandelter derivativer Finanzinstrumente entspricht dem Marktwert. Dieser Wert kann positiv oder negativ sein. Liegen keine Marktwerte vor, werden die beizulegenden Zeitwerte mittels anerkannter finanzmathematischer Modelle berechnet. Für derivative Finanzinstrumente entspricht der beizulegende Zeitwert dem Betrag, den die MTU bei Beendigung des Finanzinstruments zum Abschlussstichtag entweder erhalten würde oder zahlen müsste. Dieser wird unter Anwendung der zum Abschlussstichtag relevanten Wechselkurse, Zinssätze und Bonitäten der Vertragspartner berechnet.
Hinsichtlich der Bewertung derivativer Finanzinstrumente ist zu unterscheiden, ob eine Sicherungsbeziehung zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft besteht. Nicht in eine wirksame Sicherungsbeziehung gemäß IAS 39 eingebundene derivative Finanzinstrumente sind zwingend als „zu Handelszwecken gehalten (Held for Trading)“ einzustufen und damit erfolgswirksam mit den beizulegenden Zeitwerten zu bilanzieren. Sind diese negativ, führt dies zum Ansatz unter den finanziellen Verbindlichkeiten („Financial Liabilities Held for Trading; FLHfT“).
Hedge-Accounting (Sicherungsbeziehungen)
Für die Erfassung der Veränderungen der beizulegenden Zeitwerte im Rahmen der bilanziellen Abbildung von Sicherungsbeziehungen – erfolgswirksame Erfassung in der Gewinn- und Verlustrechnung oder erfolgsneutrale Erfassung im Eigenkapital – ist entscheidend, ob das derivative Finanzinstrument in eine wirksame Sicherungsbeziehung gemäß IAS 39 eingebunden ist. Liegt kein Cashflow-Hedge-Accounting vor, sind die Veränderungen der beizulegenden Zeitwerte der derivativen Finanzinstrumente sofort erfolgswirksam zu erfassen (vergleiche Erläuterungen zu „Held for Trading“). Besteht hingegen eine wirksame Sicherungsbeziehung gemäß IAS 39, kann der ökonomische Sicherungszusammenhang auch als solcher angemessen bilanziell abgebildet werden.
Die MTU wendet Vorschriften für Sicherungsmaßnahmen gemäß IAS 39 (Cashflow-Hedge-Accounting) zur Sicherung künftiger Zahlungsströme an. Dies mindert Volatilitäten in der Gewinn- und Verlustrechnung. Die MTU erfüllt hierzu die strengen Voraussetzungen des IAS 39 an das Hedge-Accounting. Bei Beginn einer Sicherungsmaßnahme werden sowohl die Beziehung zwischen dem als Sicherungsinstrument eingesetzten Finanzinstrument und dem Grundgeschäft als auch Ziel sowie Strategie der Absicherung dokumentiert. Dazu zählen sowohl die konkrete Zuordnung der Absicherungsinstrumente zu den entsprechenden zukünftigen Transaktionen als auch die Einschätzung des Grads der Wirksamkeit der eingesetzten Absicherungsinstrumente. Bestehende Sicherungsmaßnahmen werden fortlaufend auf ihre Effektivitäten hin überwacht.
Mit Hilfe der Cashflow-Absicherung werden künftige Zahlungsströme aus Grundgeschäften gegen Währungsschwankungen abgesichert. Liegt ein Cashflow-Hedge vor, wird der effektive Teil der Wertänderung des Sicherungsinstruments bis zur Erfassung des Ergebnisses aus dem gesicherten Grundgeschäft erfolgsneutral im Eigenkapital (als Sicherungsrücklage im kumulierten übrigen Eigenkapital) und unter Berücksichtigung latenter Steuern erfasst.
Eine Umbuchung in die Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt zeitgleich mit der Ergebniswirkung des abgesicherten Grundgeschäfts. Der ineffektive Teil der Wertänderung des Sicherungsinstruments ist sofort erfolgswirksam im Finanzergebnis zu erfassen. Kann entgegen der bei der MTU üblichen Praxis kein Hedge-Accounting angewendet werden, wird die Marktwertänderung des Sicherungsgeschäfts ergebniswirksam erfasst.
5.13. Latente Steuern
Aktive und passive latente Steuern werden für temporäre Differenzen zwischen den Wertansätzen der Steuerbilanzen und der Konzernbilanz gebildet („Balance Sheet Liability Method“) und für Verlustvorträge angesetzt. Aktive latente Steuern werden angesetzt, sofern es wahrscheinlich ist, dass ein zu versteuerndes Ergebnis verfügbar sein wird, gegen das die abzugsfähige temporäre Differenz sowie steuerlich vortragsfähige Verluste und Steuergutschriften verwendet werden können. Die Berechnungen der aktiven und passiven latenten Steuern werden auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Umkehrung der temporären Differenzen erwarteten Steuersatzes vorgenommen. Für die Bewertung der latenten Steuern werden die zum Abschlussstichtag gültigen bzw. verabschiedeten steuerlichen Vorschriften herangezogen. Eine Verrechnung von aktiven mit passiven latenten Steuern erfolgt, soweit die in IAS 12.74 genannten Voraussetzungen vorliegen.
5.14. Pensionsverpflichtungen
Die Rückstellungen für Pensionen werden nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren (Projected Unit Credit Method) gemäß IAS 19 (Employee Benefits) gebildet. Bei diesem Verfahren werden nicht nur die am Bilanzstichtag bekannten Renten und erworbenen Anwartschaften, sondern auch künftig zu erwartende Steigerungen von Renten und Gehältern bei vorsichtiger Einschätzung der relevanten Einflussgrößen berücksichtigt. Die Bewertung beruht auf versicherungsmathematischen Gutachten. Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste werden nach der sogenannten Korridormethode erfasst, das bedeutet, sie werden erst dann erfolgswirksam verrechnet, wenn sie außerhalb einer Bandbreite von 10 % (Zielkorridor) des Verpflichtungsumfangs liegen. In diesem Fall werden sie über die künftige durchschnittliche Restdienstzeit der Belegschaft verteilt. Die Aufwendungen aus der Aufzinsung von Pensionsverpflichtungen und die erwarteten Erträge aus einem eventuellen Planvermögen werden gesondert im Finanzergebnis ausgewiesen. Alle übrigen Aufwendungen aus der Dotierung der Pensionsverpflichtungen werden den Kosten der betroffenen Funktionsbereiche zugeordnet.
5.15. Sonstige Rückstellungen
Rückstellungen für Rechtsstreitigkeiten und Schadenersatzansprüche werden angesetzt, wenn dem Konzern eine gegenwärtige Verpflichtung aus Prozessen, behördlichen Untersuchungen und sonstigen Ansprüchen entsteht, die auf Ereignissen der Vergangenheit beruhen und anhängig sind oder gegen den Konzern in der Zukunft eingeleitet oder geltend gemacht werden können, ein Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen zur Erfüllung der Verpflichtung wahrscheinlich erforderlich und eine verlässliche Schätzung der Höhe der Verpflichtung möglich ist. Bei der Bewertung von Rückstellungen mit Eigenleistungsbestandteilen – insbesondere bei Gewährleistungen und noch ausstehenden Kosten – fließen grundsätzlich alle Kostenbestandteile ein, die auch im Vorratsvermögen aktiviert werden. Langfristige Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr werden mit ihrem auf den Bilanzstichtag abgezinsten Erfüllungsbetrag angesetzt. Die Rückstellungen für Altersteilzeit und Jubiläen sind gemäß versicherungsmathematischen Gutachten nach IAS 19 bewertet.
5.16. Eventualschulden und Eventualforderungen
Erfolgsunsicherheiten (Eventualschulden und –forderungen) sind mögliche Verpflichtungen oder Vermögenswerte, die aus Ereignissen der Vergangenheit resultieren und deren Existenz durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer unsicherer künftiger Ereignisse bedingt ist, die nicht vollständig unter Kontrolle der MTU stehen.
Eventualschulden sind zudem gegenwärtige Verpflichtungen, die aus Ereignissen der Vergangenheit resultieren, bei denen der Abfluss von Ressourcen, die wirtschaftlichen Nutzen verkörpern, unwahrscheinlich ist oder bei denen der Umfang der Verpflichtung nicht verlässlich geschätzt werden kann. Im Rahmen eines Unternehmenserwerbs übernommene und identifizierte Verpflichtungen aus Eventualschulden werden angesetzt, wenn ihr beizulegender Zeitwert verlässlich bestimmt werden kann. Nach dem erstmaligen Ansatz werden Eventualschulden mit dem höheren der beiden Werte angesetzt: (a) dem Betrag der gemäß IAS 37 als Rückstellung angesetzt würde, (b) dem um die tatsächlichen Zahlungsmittelzu- und -abflüsse fortgeführten erstmalig angesetzten Betrag. Aus der Kaufpreisallokation resultierende negative Triebwerksprogrammwerte werden als Eventualschulden bilanziert.
Eventualforderungen werden nicht angesetzt. Sofern ein Abfluss von wirtschaftlichem Nutzen nicht unwahrscheinlich ist, werden im Konzernanhang Angaben zu Eventualschulden gemacht. Gleiches gilt für Eventualforderungen, sofern deren Zufluss wahrscheinlich ist.
5.17. Aktienbasierte Vergütungstransaktionen
Aktienoptionen (aktienbasierte Vergütungstransaktionen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente) werden im Zeitpunkt der Gewährung mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet. Der beizulegende Zeitwert der Verpflichtung wird über den Erdienungszeitraum als Personalaufwand und im Eigenkapital erfasst. Ausübungsbedingungen, die nicht an Marktverhältnisse gebunden sind, werden in den Annahmen zur Anzahl von Optionen berücksichtigt, für die eine Ausübung erwartet wird. Erfolgen Änderungen während des Erdienungszeitraums, ist zusätzlich zu dem Betrag, der auf dem beizulegenden Zeitwert der ursprünglichen Eigenkapitalinstrumente am Tag der Gewährung basiert und der über den restlichen ursprünglichen Erdienungszeitraum zu erfassen ist, der gewährte zusätzliche beizulegende Zeitwert in den Betrag einzubeziehen, der für ab dem Tag der Änderung bis zum Tag der ersten Ausübungsmöglichkeit der geänderten Eigenkapitalinstrumente erhaltenen Leistungen entspricht. Die Aufwendungen werden über den Erdienungszeitraum erfasst. Der beizulegende Zeitwert wird mit dem international anerkannten Bewertungsverfahren „Black-Scholes-Modell“ ermittelt.
5.18. Dividenden- und Gewinnausschüttungen
Die Ansprüche der Anteilseigner auf Dividenden- und Gewinnausschüttungen werden in der Periode als Verbindlichkeit erfasst, in der die entsprechende Beschlussfassung erfolgt ist.
5.19. Ermessensentscheidungen bei der Anwendung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie Schätzungen und Beurteilungen des Managements
Ermessensentscheidungen bei der Anwendung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Die Aufstellung eines im Einklang mit den IFRS stehenden Konzernabschlusses erfordert Ermessensentscheidungen. Sämtliche Ermessensentscheidungen werden fortlaufend neu bewertet und basieren auf historischen Erfahrungen und Erwartungen hinsichtlich zukünftiger Ereignisse, die unter den gegebenen Umständen vernünftig erscheinen. Dies gilt insbesondere für folgende Sachverhalte:
- Bei bestimmten vertraglichen Verpflichtungen ist zu entscheiden, ob es sich um Eventualverbindlichkeiten oder um Schulden handelt.
- Finanzielle Vermögenswerte sind in die Kategorien „Bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen“, „Kredite und Forderungen“, „Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte“ und „Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden“ einzuordnen.
- Bei der Bewertung der Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen bestehen unterschiedliche Möglichkeiten der Erfassung versicherungsmathematischer Gewinne und Verluste. Die MTU wendet hierbei das sogenannte Korridorverfahren (10 %-Korridor) an.
Schätzungen und Beurteilungen des Managements
Die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Konzernabschluss ist von Ansatz- und Bewertungsmethoden sowie von Annahmen und Schätzungen abhängig. Die sich tatsächlich ergebenden Beträge können von den Schätzungen abweichen. Die nachstehend aufgeführten wesentlichen Schätzungen und zugehörigen Annahmen sind entscheidend für das Verständnis der zugrunde liegenden Risiken der Finanzberichterstattung sowie der Auswirkungen, die diese Schätzungen, Annahmen und Unsicherheiten auf den Konzernabschluss haben könnten. Die tatsächlichen Werte können in Einzelfällen von den getroffenen Annahmen und Schätzungen abweichen. Änderungen werden zum Zeitpunkt einer besseren Kenntnis erfolgswirksam berücksichtigt.
Die Bewertung der immateriellen Vermögenswerte, Sachanlagen und finanziellen Vermögenswerte mit einem Buchwert zum Ende des Geschäftsjahres in Höhe von insgesamt 1.808,4 Mio. € (Vorjahr: 1.689,4 Mio. €) ist zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes mit Schätzungen verbunden. Ferner ist die erwartete Nutzungsdauer der Vermögenswerte zu schätzen. Die Ermittlung der beizulegenden Zeitwerte von Vermögenswerten und Schulden sowie der Nutzungsdauern der Vermögenswerte basiert auf Beurteilungen des Managements.
Im Rahmen der Ermittlung der Wertminderung von immateriellen Vermögenswerten, Sachanlagen und von finanziellen Vermögenswerten werden auch Schätzungen vorgenommen, die sich u. a. auf Ursache, Zeitpunkt und Höhe der Wertminderung beziehen. Eine Wertminderung beruht auf einer Vielzahl von Faktoren. Grundsätzlich werden Änderungen der gegenwärtigen Wettbewerbsbedingungen, Erwartungen bezüglich des Wachstums der Luftfahrt und der Flugzeugindustrie, Veränderungen der Kapitalkosten, Änderungen der künftigen Verfügbarkeit von Finanzierungsmitteln, technologische Veralterung, die Einstellung von Dienstleistungen, aktuelle Wiederbeschaffungskosten, in vergleichbaren Transaktionen gezahlte Kaufpreise und sonstige das Umfeld betreffende Änderungen, die auf eine Wertminderung hindeuten, berücksichtigt.
Der erzielbare Betrag und die beizulegenden Zeitwerte werden in der Regel unter Anwendung der DiscountedCashflow-Methode ermittelt, in die angemessene Annahmen von Marktteilnehmern (Peer-Group) einfließen. Die Identifizierung von Anhaltspunkten, die auf eine Wertminderung hindeuten, die Schätzung von künftigen Cashflows sowie die Ermittlung der beizulegenden Zeitwerte von Vermögenswerten (oder einer Gruppe von Vermögenswerten) sind mit wesentlichen Einschätzungen verbunden, die das Management hinsichtlich der Identifizierung und Überprüfung von Anzeichen für eine Wertminderung, der erwarteten Cashflows, der zutreffenden Abzinsungssätze, der jeweiligen Nutzungsdauern sowie der Restwerte zu treffen hat. Insbesondere geht die Schätzung der den beizulegenden Zeitwerten zu Grunde liegenden Cashflows bei neuen Triebwerksprogrammen sowohl im Zivilen als auch im Militärischen Triebwerksgeschäft von anhaltenden Mittelzuflüssen, aber auch von anhaltenden Investitionen aus, die notwendig sind, um ein dauerhaftes Wachstum zu generieren.
Wenn die Nachfrage nach Triebwerken sich nicht so entwickelt wie erwartet, würde dies die Erlöse und Cashflows reduzieren und möglicherweise zu Wertminderungsaufwendungen dieser Investitionen auf ihre beizulegenden Zeitwerte führen. Dies könnte sich negativ auf die Ertragslage auswirken.
Die Ermittlungen der erzielbaren Beträge für das Zivile und Militärische Triebwerksgeschäft in Höhe von 1.660,0 Mio. € (Vorjahr: 1.444,0 Mio. €) sowie die zivile Triebwerksinstandhaltung in Höhe von 786,0 Mio. € (Vorjahr: 907,0 Mio. €) sind mit Schätzungen durch das Management verbunden. Zur Ermittlung des Erzielbaren Betrags wurde die Discounted-Cashflow-Methode verwendet. Zu den wesentlichen Annahmen, auf denen die Ermittlung des Erzielbaren Betrags durch das Management beruht, gehören daher Cashflow-Annahmen der Zahlungsmittel generierenden Einheiten. Diese Schätzungen, einschließlich der verwendeten Methode, können auf die Ermittlung des Erzielbaren Betrags sowie letztlich auf die Höhe der Wertminderungen der Firmenwerte wesentliche Auswirkungen haben.
Das Management bildet Wertberichtigungen auf zweifelhafte Forderungen, um geschätzten Verlusten Rechnung zu tragen, die aus der Zahlungsunfähigkeit von Kunden resultieren. Die vom Management verwendeten Grundlagen für die Beurteilung der Angemessenheit der Wertberichtigungen auf zweifelhafte Forderungen sind die Fälligkeitsstruktur der Forderungssalden und Erfahrungen in Bezug auf Ausbuchungen von Forderungen in der Vergangenheit, die Bonität der Kunden sowie Veränderungen der Zahlungsbedingungen. Zum 31. Dezember 2008 waren 10,4 Mio. € (Vorjahr: 8,4 Mio. €) Forderungen aus Lieferungen und Leistungen wertberichtigt. Bei einer Verschlechterung der Finanzlage der Kunden kann der Umfang der tatsächlich vorzunehmenden Wertberichtigungen den Umfang der erwarteten Wertberichtigungen übersteigen.
Die Umsatzerlöse werden in den Bereichen des militärischen Triebwerksgeschäfts und der zivilen Instandhaltung nach der „Percentage-of-Completion“-Methode entsprechend des Leistungsfortschritts realisiert. Zur Ermittlung des Fertigstellungsgrads werden dabei grundsätzlich die Gesamtkosten herangezogen. Das Management überprüft regelmäßig alle Einschätzungen in Zusammenhang mit solchen Fertigungsaufträgen und passt diese gegebenenfalls an. Umsatzerlöse aus der Veräußerung von Triebwerkskomponenten für den Monat Dezember werden zum Teil aus abrechnungstechnischen Gründen geschätzt. Diese Schätzungen erfolgen im Wesentlichen anhand von Vorabinformationen der Konsortialführer und Lagerbewegungen, die eine hinreichend verlässliche Basis für die Umsatzschätzung darstellen.
Ertragsteuern sind für jede Steuerjurisdiktion zu schätzen, in der der Konzern tätig ist. Dabei ist für jedes Besteuerungssubjekt die laufende Ertragsteuer zu berechnen und die temporären Differenzen aus der unterschiedlichen Behandlung bestimmter Bilanzposten zwischen dem IFRS-Konzernabschluss und dem steuerrechtlichen Abschluss sind zu ermitteln. Soweit temporäre Differenzen vorliegen, führen diese Differenzen grundsätzlich zum Ansatz von aktiven und passiven latenten Steuern im Konzernabschluss. Das Management muss bei der Berechnung laufender und latenter Steuern Beurteilungen treffen.
Zum 31. Dezember 2008 waren insgesamt 1,4 Mio. € (Vorjahr: 0,7 Mio. €) aktive latente Steuern bilanziert. Die Nutzung aktiver latenter Steuern hängt von der Möglichkeit ab, im Rahmen der jeweiligen Steuerart und Steuerjurisdiktion ausreichendes zu versteuerndes Einkommen zu erzielen, wobei ggf. gesetzliche Beschränkungen hinsichtlich der maximalen Verlustvortragsperioden zu berücksichtigen sind. Zur Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der künftigen Nutzbarkeit von aktiven latenten Steuern sind verschiedene Faktoren heranzuziehen, wie z. B. Ertragslage der Vergangenheit, operative Planungen, Verlustvortragsperioden und Steuerplanungsstrategien. Weichen die tatsächlichen Ergebnisse von diesen Schätzungen ab oder sind diese Schätzungen in künftigen Perioden anzupassen, könnte dies nachteilige Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben. Kommt es zu einer Änderung der Werthaltigkeitsbeurteilung bei aktiven latenten Steuern, sind die angesetzten aktiven latenten Steuern erfolgswirksam abzuwerten. Temporäre Differenzen, für die keine aktiven Steuerlatenzen angesetzt wurden, betrugen im Geschäftsjahr 2008 insgesamt 12,3 Mio. € (Vorjahr: 11,6 Mio. €).
Bei der Ermittlung der Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen ist der Abzinsungsfaktor eine wichtige Schätzgröße. Eine Erhöhung oder Verminderung des Abzinsungsfaktors um einen Prozentpunkt würde die Pensionsverpflichtungen um rund 40 Mio. € reduzieren bzw. erhöhen. Da versicherungsmathematische Gewinne und Verluste nur dann erfasst werden, wenn sie 10 % des höheren Betrags aus dem Verpflichtungsumfang und dem Zeitwert des Planvermögens übersteigen, haben Änderungen des Abzinsungsfaktors bei den im Konzern der MTU vorhandenen Versorgungssystemen in der Regel keine oder nur geringe Auswirkungen auf den Aufwand bzw. den Buchwert der Rückstellungen im nächsten Geschäftsjahr.
Die Pensionsverpflichtungen für Leistungen an Arbeitnehmer, die als leistungsorientierte Pläne klassifiziert und bilanziert werden, sind - mit Ausnahme des Planvermögens der MTU Maintenance Canada Ltd., Kanada, sowie der MTU München Unterstützungskasse GmbH - nicht durch weitere Planvermögen gedeckt. Die vorhandenen Planvermögen werden von den Pensionsverpflichtungen abgesetzt. Soweit die jeweiligen Planvermögen die jeweiligen Pensionsverpflichtungen übersteigen, wird die Überdeckung des Planvermögens unter Berücksichtigung des IAS 19.58A aktiviert.
Die Höhe der Pensionsverpflichtungen und damit die Aufwendungen für Altersversorgung für Arbeitnehmer werden durch versicherungsmathematische Verfahren ermittelt, die auf Annahmen hinsichtlich des Zinssatzes und der Lebenserwartung beruhen. Falls Änderungen dieser finanzmathematischen Annahmen erforderlich werden, könnte dies wesentliche Auswirkungen auf die künftige Höhe der Pensionsrückstellungen beziehungsweise der Aufwendungen für Alterversorgung haben.
Ansatz und Bewertung der sonstigen Rückstellungen in Höhe von 479,4 Mio. € (Vorjahr: 498,5 Mio. €) und der Netto-Eventualverbindlichkeiten in Höhe von 140,3 Mio. € (Vorjahr: 112,6 Mio. €) im Zusammenhang mit anhängigen Rechtsstreitigkeiten oder anderen ausstehenden Ansprüchen aus Vergleichs-, Vermittlungs-, Schiedsgerichts- oder staatlichen Verfahren bzw. sonstiger Eventualschulden (insbesondere aus Risk- and RevenueSharing-Vertragsverhältnissen) sind in erheblichem Umfang mit Einschätzungen durch die MTU verbunden. So beruht die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit, dass ein anhängiges Verfahren Erfolg hat oder eine Verbindlichkeit entsteht, bzw. die Quantifizierung der möglichen Höhe der Zahlungsverpflichtung auf der Einschätzung der jeweiligen Situation. Rückstellungen werden gebildet, wenn aus einem Ereignis der Vergangenheit eine gegenwärtige rechtliche oder faktische Verpflichtung entstanden ist, der Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen zur Erfüllung dieser Verpflichtung wahrscheinlich ist und eine verlässliche Schätzung der Höhe der Verpflichtung möglich ist. Wegen der mit dieser Beurteilung verbundenen Unsicherheiten können die tatsächlichen Verluste von den ursprünglichen Schätzungen und damit von dem Rückstellungsbetrag abweichen. Zudem ist die Ermittlung von einzelnen Rückstellungen (wie zum Beispiel für Steuern, Umweltverbindlichkeiten und Rechtsrisiken) mit erheblichen Schätzungen verbunden. Diese Schätzungen können sich auf Grund neuer Informationen ändern.
Sämtliche Annahmen und Schätzungen basieren auf den Verhältnissen und Beurteilungen am Bilanzstichtag. Bei der Einschätzung der künftigen Geschäftsentwicklung wurde außerdem das zu diesem Zeitpunkt als realistisch unterstellte künftige wirtschaftliche Umfeld in der Branche und Regionen, in denen die MTU tätig ist, berücksichtigt. Bei der Einholung neuer Informationen nutzt die MTU hauptsächlich die Dienste interner Experten sowie die Dienste externer Berater wie beispielsweise Versicherungsmathematiker oder Rechtsberater. Änderungen der Schätzungen dieser Verpflichtungen können sich erheblich auf die künftige Ertragslage auswirken.







