I. Grundsätze
I. Grundsätze

1. Allgemeine Angaben


 

Die MTU Aero Engines Holding AG, München, und ihre Konzernunternehmen (im Folgenden Konzern oder Konzerngesellschaften) zählen zu den weltweit größten Herstellern von Triebwerksmodulen und -komponenten und sind der führende unabhängige Anbieter von Instandhaltungsdienstleistungen für zivile Flugtriebwerke.

Das Geschäft des Konzerns erstreckt sich auf den gesamten Lebenszyklus eines Triebwerksprogramms – von der Entwicklung über die Konstruktion, die Erprobung und die Fertigung von neuen zivilen und militärischen Triebwerken und Ersatzteilen bis hin zu Instandhaltungsdienstleistungen für zivile und militärische Triebwerke. Die Tätigkeit der MTU umfasst zwei Segmente: das Zivile und Militärische Triebwerksgeschäft (OEM-Geschäft) sowie die Zivile Triebwerksinstandhaltung (MRO-Geschäft).

Im Zivilen und Militärischen Triebwerksgeschäft entwickelt und fertigt der Konzern Module und Komponenten sowie Ersatzteile für Triebwerksprogramme und übernimmt auch deren Endmontage. Bei militärischen Triebwerken übernimmt die MTU zudem Instandhaltungsdienstleistungen für diese Triebwerke. Das Segment Zivile Triebwerksinstandhaltung umfasst die Aktivitäten auf dem Gebiet der Instandhaltung und der logistischen Betreuung ziviler Triebwerke.

Die MTU Aero Engines Holding AG (Mutterunternehmen) mit Sitz in der Dachauer Str. 665, 80995 München, ist im Handelsregister beim Registergericht des Amtsgerichts München unter der HRB 157 206 eingetragen.

Der Konzernabschluss wurde am 8. Februar 2010 durch den Vorstand der MTU Aero Engines Holding AG, München, zur Veröffentlichung freigegeben.

1.1. Grundlagen der Bilanzierung


 

Der Konzernabschluss der MTU wurde nach den International Financial Reporting Standards (IFRS), wie sie in der Europäischen Union (EU) anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315a Abs. 1 HGB zu beachtenden handelsrechtlichen Vorschriften aufgestellt. Alle vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegebenen und zum Zeitpunkt der Aufstellung des vorliegenden Konzernabschlusses geltenden und von der MTU angewendeten IFRS wurden von der Europäischen Kommission für die Anwendung in der EU übernommen. Der Konzernabschluss der MTU entspricht damit auch den durch das IASB veröffentlichten IFRS. Im Folgenden wird einheitlich der Begriff IFRS verwendet.

Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht zum 31. Dezember 2009 wurden gemäß § 315a Abs. 1 HGB aufgestellt und werden im elektronischen Bundesanzeiger offengelegt.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Im Konzernabschluss werden die wesentlichen Vergleichszahlen nicht nur für das Vorjahr, sondern freiwillig und zu Informationszwecken auch für zwei Vorjahre angegeben.

Die Aufstellung des Konzernabschlusses erfolgt auf Basis der historischen Anschaffungs-/Herstellungskosten, eingeschränkt durch die Marktbewertung von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten sowie durch die erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten (inklusive derivativer Finanzinstrumente). Beim Bilanzausweis wird zwischen lang- und kurzfristigen Vermögenswerten und Schulden unterschieden, die im Anhang teilweise detailliert nach ihrer individuellen Fälligkeitsstruktur ausgewiesen werden. Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Umsatzkostenverfahren gegliedert. Dabei werden den Umsatzerlösen die zu ihrer Erzielung angefallenen Aufwendungen gegenübergestellt, die grundsätzlich den Funktionsbereichen Herstellung, Entwicklung, Vertrieb und allgemeine Verwaltung zugeordnet werden. Der Konzernabschluss wird in Euro aufgestellt. Alle Beträge werden in Millionen Euro (Mio. €) angegeben, soweit nichts anderes vermerkt ist.

Die Abschlüsse der MTU Aero Engines Holding AG, München, und ihrer Tochterunternehmen werden unter Beachtung der einheitlich für den Konzern geltenden Ansatz- und Bewertungsmethoden in den Konzernabschluss einbezogen.

Erstmalig im Geschäftsjahr angewendete Standards, Interpretationen und Änderungen von Standards und Interpretationen

Im laufenden Geschäftsjahr 2009 waren die folgenden vom IASB verabschiedeten Standards und Interpretationen erstmalig verpflichtend anzuwenden:

     

 
 

Aus Gründen der Berichtseffizienz werden nachfolgend nur die Standards bzw. Interpretationen beschrieben, bei denen es zu Auswirkungen auf die Bilanzierung und Bewertung bzw. Berichterstattung und Offenlegung im Konzernabschluss der MTU zum 31. Dezember 2009 kam bzw. aus heutiger Sicht mit Wahrscheinlichkeit in zukünftigen Geschäftsjahren noch kommen wird bzw. kommen könnte.

Die Anwendung dieser Standards bzw. Interpretationen im Geschäftsjahr 2009 erfolgte in Übereinstimmung mit den jeweiligen Übergangsvorschriften. Soweit in einzelnen Standards bzw. Interpretationen nicht ausdrücklich geregelt und nachfolgend gesondert erläutert, erfolgte die Anwendung rückwirkend, d. h. die Darstellung erfolgte so, als ob die neuen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden bereits immer angewandt worden wären. Die Vorjahreszahlen wurden entsprechend angepasst.

IFRS 8 „Geschäftssegmente“

Dieser Standard ersetzt den IAS 14 und sieht insbesondere die Anwendung des „management approach“ zur Berichterstattung über die wirtschaftliche Entwicklung der Segmente vor. Geschäftssegmente sind Teile einer Unternehmung, deren operatives Ergebnis von einem zentralen Entscheidungsträger regelmäßig überwacht wird und als Entscheidungsgrundlage für die Ressourcenallokation und für die Erfolgskontrolle dient und für die gesonderte Finanzinformationen zur Verfügung stehen. Wegen der konkreten Auswirkungen auf die Berichterstattung der MTU wird auf Abschnitt V. (Erläuterungen zu den Geschäftssegmenten) verwiesen.

Änderung des IAS 23 „Fremdkapitalkosten“

Die wesentliche Änderung des Standards betrifft die Streichung des Wahlrechts, Fremdkapitalkosten, die dem Erwerb, dem Bau oder der Herstellung eines qualifizierten Vermögenswerts direkt zugeordnet werden können, direkt als Aufwand zu erfassen. Unternehmen müssen demnach zukünftig solche Fremdkapitalkosten als Teil der Anschaffungskosten der qualifizierten Vermögenswerte aktivieren. Ein qualifizierter Vermögenswert liegt in diesem Zusammenhang vor, wenn ein beträchtlicher Zeitraum erforderlich ist, um den Vermögenswert in seinen beabsichtigten gebrauchs- oder verkaufsfähigen Zustand zu versetzen. Der geänderte Standard verlangt nicht die Aktivierung von Fremdkapitalkosten für Vermögenswerte, die zum Fair Value bewertet werden, und für Vorräte, die regelmäßig in großen Mengen hergestellt oder produziert werden, auch wenn der Zeitraum bis zum verkaufsfähigen Zustand wesentlich ist. Der geänderte IAS 23 ist erstmals auf Fremdkapitalkosten für qualifizierte Vermögenswerte, deren Anfangszeitpunkt (commencement date) für die Aktivierung am oder nach dem 1. Januar 2009 liegt, anzuwenden.

Da es im Geschäftsjahr 2009 keine qualifizierten Vermögenswerte im MTU-Konzern gab, deren Anfangszeitpunkt (commencement date) für die Aktivierung am oder nach dem 1. Januar 2009 lag, ergaben sich im Geschäftsjahr aus der erstmaligen Anwendung des geänderten Standards keine Auswirkungen. Auswirkungen werden sich in späteren Geschäftsjahren bei der MTU hingegen bei den Fertigungsaufträgen in Bezug auf die Ermittlung der Auftragskosten nach IAS 11.18 ergeben. Nach der nunmehr geforderten Einbeziehung der Fremdkapitalkosten in die Auftragskosten werden sich bei den nach der Zero-Profit-Methode bilanzierten Fertigungsaufträgen die Auftragskosten und die Auftragserlöse erhöhen und das Finanzergebnis verbessern. Per Saldo bleibt dadurch das EBIT unverändert und das Periodenergebnis verbessert sich im Umfang des verbesserten Finanzergebnisses. Bei den nach der Percentage-of-Completion-Methode bilanzierten Fertigungsaufträgen wird sich das Finanzergebnis verbessern und das EBIT in entsprechendem Umfang verringern, so dass sich per Saldo ein unverändertes Periodenergebnis hieraus ergibt. Aufgrund der guten Finanzstruktur und der damit verbundenen untergeordneten allgemeinen Fremdkapitalaufnahme betrachtet die MTU die Aktivierung von Fremd- kapitalkosten insgesamt als unwesentlich.

Änderungen von IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“

Mit der Änderung des IAS 1 wurde die Konzern-Gesamtergebnisrechnung (Statement of Comprehensive Income) in den IFRS-Abschluss eingeführt. Diese Aufstellung der erfolgsneutral erfassten Erträge und Aufwendungen soll es dem Abschlussleser ermöglichen, Änderungen des Eigenkapitals des Unternehmens, die aufgrund von Transaktionen mit Anteilseignern entstehen, von anderen Veränderungen (non-owner changes) zu unterscheiden. Die Unternehmen haben hierbei das Wahlrecht, Erträge und Aufwendungen und Posten des „other comprehensive income“ in einer oder in zwei separaten Aufstellungen darzustellen. Die MTU hat vom sogenannten two-statement-approach – Darstellung einer separaten Gewinn- und Verlustrechnung und Darstellung einer Gesamtergebnisrechnung – Gebrauch gemacht. Ferner verlangt der geänderte IAS 1 in bestimmten Fällen die verpflichtende Darstellung einer Eröffnungsbilanz der frühesten Vergleichsperiode. Von der Möglichkeit zur Änderung der Bezeichnungen von einzelnen Abschlussbestandteilen hat die MTU keinen Gebrauch gemacht.

Verbesserungen der IFRS – Sammelstandard zur Änderung verschiedener International Financial Reporting Standards im Rahmen des Annual Improvement Project 2006 – 2008

Diese Änderungen sind Ergebnis des ersten Annual Improvement Process-Projekts (AIP-Projekt) des IASB. Das AIP-Projekt untergliedert sich in zwei Teile:

Teil 1 beinhaltet Änderungen einzelner Standards mit Auswirkungen auf den Ansatz, die Bewertung und den Ausweis einzelner Geschäftsvorfälle. Die Änderungen in Teil 2 sind als eher unwesentlich einzustufen, da sie terminologische oder redaktionelle Modifikationen beinhalten. Insgesamt wurden Änderungen an 19 Standards vorgenommen. Vier davon fin den sich sowohl in Teil 1 als auch in Teil 2 wieder (siehe Abbildung).

 
 

Auf Basis des derzeitigen Kenntnisstandes der MTU in Bezug auf das Geschäftsmodell und die im MTU-Konzern vorkommenden Geschäftsvorfälle könnten folgende Änderungen an den Standards zukünftig Auswirkungen auf den Konzernabschluss haben:

Änderung des IAS 1 – Ausweis von kurzfristigen finanziellen Vermögenswerten und Schulden

Durch eine Änderung in IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“ (revised 2007) wurde klargestellt, dass finanzielle Vermögenswerte und Schulden, die gem. IAS 39 „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“ als „held-for-trading“ kategorisiert wurden, nicht zwangsläufig zu einem Ausweis unter den kurzfristigen Vermögenswerten bzw. Schulden führen (IAS 1.68 und 1.71). Der bisherige Wortlaut hatte insbesondere im Fall von freistehenden Derivaten Zweifelsfragen aufgeworfen. Entscheidend für die Zuordnung in die lang- oderkurzfristigen Bilanzposten ist, ob der finanzielle Vermögens- bzw.Schuldposten voraussichtlich mehr oder weniger als 12 Monate vom Unternehmen gehalten wird. Die Kategorisierung als „held-for-trading“ gem. IAS 39.9 bestimmt demnach lediglich die Bewertung, nicht aber den Ausweis der betreffenden Finanzinstrumente.

Änderungen des IAS 19 – Plankürzungen

Für die Bilanzierung von leistungsorientierten Plänen (defined benefit plans) ergibt sich eine Änderung hinsichtlich nachzuverrechnender Dienstzeitaufwendungen. Durch die Änderungen wird klargestellt, dass bei einer Planänderung, die zur Kürzung von Leistungen führt, nur der Effekt aus der Kürzung der Leistungen als Plankürzung gem. IAS 19 zu behandeln ist, der die zukünftige Dienstzeit betrifft. Alle anderen Effekte stellen (negativen) nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand dar, da sie sich auf vergangene Dienstzeiten beziehen. Diese Unterscheidung ist relevant, da Plankürzungen unmittelbar ergebniswirksam zu erfassen sind, während nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand über die Zeit bis zur Unverfallbarkeit verteilt wird.

Änderung des IAS 20 – Bilanzierung von unterverzinslichen Darlehen der öffentlichen Hand

Gemäß dem bisherigen IAS 20.37 waren Vorteile aus einem Darlehen der öffentlichen Hand, dessen Zinssatz unter dem Marktzinssatz liegt, nicht durch Berechnung der Zinsen zu quantifizieren. Dementgegen sind nach IAS 39.43 „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“ finanzielle Schulden jedoch bei Erstansatz zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, d. h. auch Zinsvorteile aus unterverzinslichen Darlehen mit einzubeziehen. Daher wurde IAS 20 „Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand“ nunmehr dahingehend geändert, dass Paragraph 37 gestrichen wurde und anstelle dessen ein neuer Paragraph 10A eingefügt wurde, wonach unterverzinsliche Darlehen der öffentlichen Hand zwingend nach den Vorschriften des IAS 39 anzusetzen und zu bewerten sind. Der sich durch Vergleich des erhaltenen Geldbetrags mit dem Erstansatz des Darlehens in der Bilanz ergebende Betrag ist als Vorteil gemäß den Vorschriften des IAS 20 zu bilanzieren.

Änderung des IAS 23 – Bestandteile der Fremdkapitalkosten

IAS 23 „Fremdkapitalkosten“ wurde dahingehend geändert, dass in der Aufzählung möglicher Bestandteile von Fremdkapitalkosten des IAS 23 die Paragraphen 6(a)-(c) durch einen Verweis auf die Berechnung des Zinsaufwands nach der Effektivzinsmethode nach IAS 39 „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“ ersetzt werden. Damit werden potenzielle Inkonsistenzen zwischen der Berechnung von Fremdkapitalkosten nach IAS 23 und nach IAS 39 vermieden. Wegen der generell möglichen Auswirkung auf EBIT, Finanzergebnis und Periodenergebnis wird auf die Ausführungen zu den generellen Auswirkungen der Änderung des IAS 23 verwiesen.

Änderung des IAS 39 – Umklassifizierung von Finanzinstrumenten

Die Änderungen des IAS 39 „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“ betreffen Ausnahmen von dem – im Oktober 2008 aufgrund der Finanzkrise überarbeiteten – Grundsatz gemäß IAS 39.50, wonach Finanzinstrumente der Kategorie „at fair value through profit or loss“ nicht einer anderen Kategorie zugeordnet werden können, solange sie gehalten werden. Nunmehr wird in IAS 39.50A klargestellt, dass keine Umklassifizierung vorliegt, wenn ein Finanzinstrument dieser Kategorie erstmalig als Derivat für einen Cashflow Hedge designiert wird bzw. die Cashflow-Hedge-Beziehung beendet werden muss, da die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen.

Änderungen des IFRS 5 – Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche

Die Änderung des IFRS 5 „Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche“ betrifft Situationen, in denen ein Unternehmen einen teilweisen Verkauf von Anteilen an einem Tochterunternehmen beabsichtigt und es durch die Veräußerung zu einem Verlust der Beherrschung kommt. Für diese Situationen wird nun in IFRS 5 klargestellt, dass – sofern der Veräußerungsplan die Anforderungen des IFRS 5 erfüllt – sämtliche Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmens als „zur Veräußerung gehalten“ zu klassifizieren sind. Die Änderung stellt darauf ab, dass nach der Veräußerung der Anteile keine Beherrschung über das Beteiligungsunternehmen mehr ausgeübt werden kann. Sollten hingegen Anteile veräußert werden, ohne dass damit ein Kontrollverlust verbunden ist, sind die Regeln des IFRS 5 nicht anwendbar. Die die (zur Veräußerung stehenden) Anteile repräsentierenden Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmens wären weiterhin vollständig nach einschlägigen IFRSs auszuweisen und zu bewerten. Die Änderung des IFRS 5 ist erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen, anzuwenden.

Änderungen des IFRS 7

Im März 2009 hat das IASB eine Änderung zu IFRS 7 „Financial Instruments: Disclosures“ mit dem Titel „Improving Disclosures about Financial Instruments“ veröffentlicht. Die Änderungen sehen erweiterte Anhangangaben zur Bewertung von Finanzinstrumenten zum beizulegenden Zeitwert und zu den Liquiditätsrisiken vor. Der geänderte Standard ist verpflichtend anzuwenden auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen. Im ersten Jahr sind keine Vergleichsangaben erforderlich. Die erstmalige Anwendung bei der MTU wird zu keinen wesentlich erweiterten Anhangangaben führen.

Veröffentlichte, aber noch nicht angewendete Standards, Interpretationen und Änderungen

Folgende herausgegebene, aber noch nicht verpflichtend anzuwendende Rechnungslegungsvorschriften des IASB wurden nicht vorzeitig angewendet:

     

 
 

Die MTU beabsichtigt nicht, diese Standards und Interpretationen vorzeitig freiwillig anzuwenden.

Aus Gründen der Berichtseffizienz werden nachfolgend nur die Standards bzw. Interpretationen beschrieben, bei denen es aus heutiger Sicht auf Basis des derzeitigen Kenntnisstandes in Bezug auf das Geschäftsmodell und die im MTU-Konzern vorkommenden Geschäftsvorfälle mit hoher Wahrscheinlichkeit in zukünftigen Geschäftsjahren zu Auswirkungen auf die Bilanzierung und Bewertung bzw. Berichterstattung und Offenlegung im Konzernabschluss kommen wird.

IFRS 9 „Finanzinstrumente“

IFRS 9 soll den bisherigen Standard IAS 39 in drei Phasen bis Ende 2010 ersetzen. Die Überarbeitung von IAS 39 wurde bereits im Jahr 2005 gemeinsam mit dem FASB, dem US-Accounting Board, initiiert. Ziel des gemeinsamen langfristigen Projekts war, die Bilanzierung und Offenlegung von Finanzinstrumenten nach IFRS und US-GAAP zu verbessern und zu vereinfachen. Auf den im Juli 2009 veröffentlichen Standardentwurf folgte im November 2009 der finale Standard, IFRS 9, mit überarbeiteten Vorschriften zur Kategorisierung und Bewertung von Finanzinstrumenten. In Anbetracht der Komplexität des Themas ist eine Aussage über die Auswirkungen im Detail derzeit nicht verlässlich möglich. Eine Anwendung des Standards vor dem Geschäftsjahr 2013 ist aus heutiger Sicht nicht zu erwarten.

Änderungen von IFRS 3 „Unternehmenszusammenschlüsse“ und IAS 27 „Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS“

Am 10. Januar 2008 hat das IASB das mehrjährige, kontrovers diskutierte Projekt „Business Combinations Phase II“ abgeschlossen und zwei geänderte Standards veröffentlicht:

  • IFRS 3 Business Combinations (rev. 2008) „Unternehmenszusammenschlüsse“
  • IAS 27 Consolidated and Separate Financial Statements (rev. 2008) „Konzern- und separate Abschlüsse“.

Die geänderten Standards enthalten weitgehende Änderungen betreffend die Rechnungslegung von Unternehmenszusammenschlüssen, Transaktionen mit Minderheiten sowie bei Verlust der Kontrolle von Tochterunternehmen. Speziell IFRS 3 (rev. 2008) ist eine umfangreiche Publikation, die eine Vielzahl komplexer Sachverhalte in der Rechnungslegung berücksichtigt. Da zum Berichtsstichtag keine Unternehmenstransaktionen geplant waren, können mögliche Auswirkungen von IFRS 3 und IAS 27 auf künftige Geschäftsjahre derzeit nicht bewertet werden.

Verbesserungen der IFRS – Sammelstandard zur Änderung verschiedener International Financial Reporting Standards im Rahmen des Annual Improvement Project 2007 – 2009

Das IASB hat am 16. April 2009 „Improvements to IFRSs“ veröffentlicht. Es handelt sich hierbei um den zweiten im Rahmen des Annual Improvements Process (AIP)-Projekts veröffentlichten Standard. Improvements to IFRSs enthält 15 verschiedene Änderungen an zwölf bestehenden IFRS. Die Änderungen wurden bis zum 31. Dezember 2009 nicht von der Europäischen Union in europäisches Recht übernommen. Gegenstand des AIP-Projekts sind notwendige, aber nicht dringende Änderungen an bestehenden IFRS, die nicht im Rahmen anderer großer Projekte durchgeführt werden. Soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, sind die Änderungen für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2010 beginnen, anzuwenden. Die frühere Anwendung ist erlaubt.

Auswirkungen aus den Änderungen der einzelnen Standards ergeben sich in Bezug auf den Ausweis der Wandelanleihe. Durch die Änderung von IAS 1.69 (d) hätte der Ausweis der Wandelanleihe – Endorsement seitens der EU vorausgesetzt – bereits zum 31. Dezember 2009 auch innerhalb der langfristigen Verbindlichkeiten erfolgen können.

Von der Erleichterungsregel in IFRS 8.23, die „total assets“ nicht mehr in die Segmentberichterstattung aufzunehmen, wird die MTU aller Voraussicht nach ebenfalls Gebrauch machen, da diese nicht Gegenstand der internen Berichterstattung an den Chief Operating Decision Maker (CODM) sind.

Ferner untersucht die MTU derzeit die Auswirkungen der Änderungen in IAS 17, wobei sich nach dem derzeitigen Erkenntnisstand keine Änderungen in der Klassifizierung der Leasingverhältnisse ergeben werden.

Bei den weiteren Änderungen der Einzelstandards erwartet die MTU nach derzeitigem Kenntnisstand keine Auswirkungen auf die Bilanzierung, Bewertung und Berichterstattung.

1.2. Inanspruchnahme des § 264 Abs. 3 HGB


 

Die MTU Aero Engines GmbH, München, die ein verbundenes und konsolidiertes Unternehmen der MTU Aero Engines Holding AG, München, ist und für die der Konzernabschluss der MTU Aero Engines Holding AG, München, der befreiende Konzernabschluss ist, nimmt die Befreiungsmöglichkeit des § 264 Abs. 3 HGB hinsichtlich der Erstellung des Anhangs und des Lageberichts in Anspruch. Die Mitteilung über die Inanspruchnahme der Befreiungsmöglichkeiten wurde am 23. November 2009 im elektronischen Bundesanzeiger für die MTU Aero Engines GmbH, München, veröffentlicht.

1.3. Aktionärsstruktur


 

Die folgende Übersicht zeigt die Entwicklung und die Beteiligung am Grundkapital:

     

 

1.4. Anpassungen und Erläuterungen zum Konzernabschluss


 

Der Ausweis der Forderungen aus Auftragsfertigung betrifft überwiegend die militärische Triebwerksfertigung und wird in der Bilanz unverändert unter den kurzfristigen Vermögenswerten ausgewiesen. Der Fertigungsprozess kann sich – abhängig vom Triebwerksprogramm – über einen längerfristigen Zeitraum erstrecken. Dieser Zeitraum stellt in der militärischen Triebwerksfertigung jedoch den gewöhnlichen Wertschöpfungsprozesses (operating cycle) dar. Die Verbindlichkeiten aus Auftragsfertigung, bestehend aus erhaltenen Anzahlungen, wurden bislang als lang- und kurzfristige Schulden ausgewiesen. Korrespondierend zum Ausweis der Vermögenswerte werden alle Verbindlichkeiten aus Auftragsfertigung ab dem Geschäftsjahr 2009 in Höhe von 607,0 Mio. € (Vergleichswert zum 31. Dezember 2008: 520,6 Mio. €) ebenfalls unter den kurzfristigen Schulden ausgewiesen. Die Umgliederung hat keinen Einfluss auf die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.

Soweit im Geschäftsjahr 2009 Anpassungen beziehungsweise Änderungen vorgenommen sind, wurden die entsprechenden Werte der Vorjahre zu Vergleichszwecken angepasst.

2. Konsolidierungs-
kreis


 

Der MTU-Konzern umfasste zum 31. Dezember 2009 einschließlich der MTU Aero Engines Holding AG, München, Anteile an 24 Unternehmen. Wegen Unwesentlichkeit wird die MTU Versicherungsvermittlungs- und Wirtschaftsdienst GmbH, München, nicht voll konsolidiert. Deren Eigenkapital beträgt zum 31. Dezember 2009 insgesamt 26 T€. Das Ergebnis beträgt 0 €. Das Vermögen der MTU München Unterstützungskasse GmbH, München, stellt Planvermögen im Sinne von IAS 19 dar. Der beizulegende Zeitwert des Planvermögens wurde bei der Ermittlung des Verpflichtungsumfangs für Pensionszusagen des Konzerns berücksichtigt. Aufgrund dessen wurde die MTU München Unterstützungskasse GmbH, München, nicht konsolidiert.

Konsolidierungskreisänderungen

Darstellung der Veränderung der in den Konzernabschluss einbezogenen Konzerngesellschaften, Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures

Die Anzahl der in den Konzernabschluss einbezogenen Konzerngesellschaften und Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures hat sich wie folgt entwickelt:

     

 
 

Im Konzernabschluss sind Beteiligungen an vier Joint Ventures, fünf assoziierten Unternehmen sowie zwei sonstige Beteiligungen an Unternehmen bilanziert, von denen das Joint Venture Pratt & Whitney Canada Customer Service Center Europe GmbH, Ludwigsfelde, at equity bewertet wird und das Joint Venture MTU Maintenance Zhuhai Co. Ltd., Zhuhai, China, quotal in Höhe der Beteiligungsquote mit 50 % in den Konzernabschluss einbezogen wird. Die übrigen Joint Ventures, assoziierten Unternehmen und sonstigen Anteile an Unternehmen werden wegen ihrer insgesamt nachrangigen Bedeutung ebenso zu fortgeführten Anschaffungskosten angesetzt wie die Anteile von zwei Tochterunternehmen. Für eine Aufstellung des wesentlichen Anteilsbesitzes siehe Abschnitt 45.1.2. (Wesentlicher Anteilsbesitz).

Mit Wirkung zum 29. September 2009 erwarb die MTU eine Beteiligung in Höhe von 19,3 % für 3,0 Mio. € an der im Königreich Saudi-Arabien ansässigen Gesellschaft Middle East Propulsion Company, Riad (MEPC). Der Zugang ist im Konzernanhang unter den finanziellen Vermögenswerten erfasst.

Mit Kaufvertrag vom 18. Mai 2009 (Asset Purchase Agreement) veräußerte die MTU eine Gruppe von Vermögenswerten sowie mit ihnen in Verbindung stehende Schulden der MTU Aero Engines North America Inc., Newington, USA. Die Veräußerungsgruppe (disposal group) betraf im Wesentlichen Sachanlagen, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Vorräte, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie sonstige Verbindlichkeiten und stellte einen Geschäftsbereich (operation) der zahlungsmittelgenerierenden Einheit OEM dar.

Die Auswirkungen auf vorhergehende Vergleichsperioden aus der Veräußerung der Vermögenswerte und Schulden bei der MTU Aero Engines North America, Inc., Newington, USA, sowie durch den Beteiligungserwerb an der MEPC, Riad, Saudi-Arabien, in Höhe von 19,3 % auf den Konsolidierungskreis der MTU sind nicht wesentlich. Abweichungen der angewandten Konsolidierungsmethoden gegenüber vorherigen Perioden erfolgten im Berichtszeitraum nicht. Überleitungsrechnungen waren nicht erforderlich.

Die mit Wirkung zum 20. Juli 2007 gegründete MTU Aero Engines Polska Sp. z o.o., Rzeszów, Polen, wurde aufgrund zuvor untergeordneter Bedeutung im Geschäftsjahr 2008 erstmals in den Konzernabschluss einbezogen und voll konsolidiert.

Im Dezember 2009 wurden die mittelbar gehaltenen Anteile an der CSC Südafrika anteilig zum Verkaufspreis von 1,0 Mio. US-$ veräußert. Die Auswirkungen auf den Konzernabschluss der MTU waren unwesentlich.

Tochterunternehmen

In den Konzernabschluss der MTU Aero Engines Holding AG, München, werden alle wesentlichen Unternehmen einbezogen, bei denen ein Beherrschungsverhältnis gegeben ist, weil die MTU Aero Engines Holding AG, München, die Mehrheit der Stimmrechte an diesen Tochterunternehmen innehat. Die Einbeziehung beginnt zu dem Zeitpunkt, ab dem die Möglichkeit der Beherrschung besteht; sie endet, wenn diese Möglichkeit nicht mehr gegeben ist.

Assoziierte Unternehmen

Assoziierte Unternehmen sind Gesellschaften, auf die die MTU maßgeblichen Einfluss ausübt und die weder Tochterunternehmen noch Gemeinschaftsunternehmen sind. Gesellschaften, bei denen die MTU somit direkt oder indirekt die Möglichkeit hat, die finanz- und geschäftspolitischen Entscheidungen maßgeblich zu beeinflussen, werden nach der Equity-Methode bilanziert beziehungsweise – sofern unwesentlich – zu Anschaffungskosten erfasst. Maßgeblicher Einfluss wird dann angenommen, wenn die MTU Aero Engines Holding AG, München, direkt oder indirekt 20 % oder mehr der Stimmrechte an einem Unternehmen besitzt.

Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures)

Gemeinschaftsunternehmen sind Gesellschaften, über die mit einem anderen Unternehmen die gemeinsame Führung ausgeübt wird. Sofern Anteile an Gemeinschaftsunternehmen für den Konzernabschluss wesentlich sind, werden Joint Ventures anteilsmäßig (quotal) oder nach der Equity-Methode in den Konzernabschluss integriert. Die Beteiligung an dem Joint Venture MTU Maintenance Zhuhai Co. Ltd., Zhuhai, China, wird quotal in Höhe von 50 % konsolidiert. Die Anteile am Pratt & Whitney Canada Customer Service Centre Europe GmbH, Ludwigsfelde, werden at equity in den Konzernabschluss einbezogen. Alle anderen Joint Ventures sind aus Wesentlichkeitsgründen at cost bewertet.

Nicht wesentliche Unternehmensbeteiligungen

Nicht wesentliche Unternehmensbeteiligungen sind Anteile an Unternehmen und Programmbeteiligungen, deren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns insgesamt von nachrangiger Bedeutung ist. Diese Beteiligungen sind mit den jeweiligen Anschaffungskosten im Konzernabschluss angesetzt.

Aufgrund der Anteilsquote von 50 % am Joint Venture mit der MTU Maintenance Zhuhai Co. Ltd., Zhuhai, China, sind im Konzern folgende Vermögenswerte, Schulden sowie Aufwendungen und Erträge berücksichtigt:

     

 
 

Die MTU Maintenance Zhuhai Co. Ltd., Zhuhai, China, beschäftigte am 31. Dezember 2009 insgesamt 551 Mitarbeiter (Vorjahr: 487).

3. Konsolidierungs-
grundsätze


 

Alle Unternehmenszusammenschlüsse werden nach IFRS 3 anhand der Erwerbsmethode („purchase method“) bilanziert. Zum Erwerbszeitpunkt hat der Erwerber die Anschaffungskosten des Unternehmenszusammenschlusses zu verteilen, indem er die identifizierbaren Vermögenswerte, Schulden und Eventualschulden des erworbenen Unternehmens zu ihren beizulegenden Zeitwerten im Erwerbszeitpunkt ansetzt. Ein verbleibender aktivischer Unterschiedsbetrag wird als Firmenwert aktiviert und gemäß IAS 36 einmal jährlich oder – bei Vorliegen unterjähriger Indikatoren – fallweise auf Werthaltigkeit geprüft. Soweit ein passivischer Unterschiedsbetrag verbleibt, wird dieser – nach der nach IFRS 3.56 geforderten erneuten Beurteilung – sofort ertragswirksam verrechnet.

Die Auswirkungen konzerninterner Geschäftsvorfälle werden eliminiert. Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Aufwendungen und Erträge zwischen den konsolidierten Unternehmen werden gegeneinander aufgerechnet. Konzerninterne Lieferungen erfolgen auf der Basis von Marktpreisen. Zwischenergebnisse werden eliminiert.

Auf temporäre Differenzen aufgrund der Eliminierung von Gewinnen und Verlusten infolge von Transaktionen innerhalb des Konzerns werden gemäß IAS 12 latente Steuern angesetzt.

Beteiligungen an Joint Ventures werden im Konzernabschluss – mit Ausnahme der MTU Maintenance Zhuhai Co. Ltd., Zhuhai, China – ab dem Erwerbszeitpunkt nach der Equity-Methode bilanziert und erstmalig mit ihren Anschaffungskosten erfasst. Eine im Zeitpunkt des Erwerbs entstehende Differenz zwischen den Anschaffungskosten und den beizulegenden Zeitwerten der anteilig identifizierten Vermögenswerte, Schulden und Eventualschulden wird als Firmenwert im Beteiligungsansatz erfasst. Der Anteil der MTU Aero Engines Holding AG, München, an den Gewinnen und Verlusten wird erfolgswirksam vereinnahmt.

4. Währungs-
umrechnung


 

Transaktionen in fremder Währung werden mit dem Kurs am Tag der Transaktion in die funktionale Währung umgerechnet. Am Abschlussstichtag werden monetäre Posten zum Stichtagskurs umgerechnet, nicht monetäre Posten werden mit dem Kurs am Tag der Transaktion umgerechnet. Umrechnungsdifferenzen werden erfolgswirksam erfasst. Die Vermögenswerte und Schulden der Konzernunternehmen, deren funktionale Währung nicht der Euro ist, werden von der jeweiligen Landeswährung in Euro mit dem Stichtagskurs am Bilanzstichtag umgerechnet. In den Gewinn- und Verlustrechnungen der ausländischen Konzernunternehmen, deren funktionale Währung nicht der Euro ist, werden Aufwendungen und Erträge monatlich zum Monatsendkurs umgerechnet, wodurch sich ein Durchschnittskurs ergibt. Die Umrechnungsdifferenz, die sich im Jahresergebnis gegenüber den Stichtagskursen ergibt, wird erfolgsneutral im Eigenkapital erfasst.

5. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden


 

Die Abschlüsse der MTU Aero Engines Holding AG, München, sowie der in- und ausländischen Tochterunternehmen werden entsprechend IAS 27 nach einheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen aufgestellt.

5.1. Umsatzerlöse


 

Umsatzerlöse aus den Verkäufen von Produkten werden realisiert, wenn die Waren oder Erzeugnisse geliefert worden sind, der Kunde die Ware akzeptiert hat, das heißt der Gefahrenübergang auf den Kunden stattgefunden hat, sowie die Bezahlung des Kaufpreises als hinreichend sicher eingeschätzt wird. Kunden sind dabei: Partnergesellschaften aus Risk- and Revenue-Sharing-Programmen, Original Equipment Manufacturer (OEM), Kooperationsgesellschaften, öffentliche Auftraggeber, Fluggesellschaften und sonstige Drittkunden.

Umsatzerlöse aus Instandhaltungsverträgen (Time and Material-Verträge, Fly-by-Hour-Verträge, Power-by-the-Hour-Verträge) im MRO-Geschäft werden realisiert, wenn die Instandhaltungsleistung erbracht ist und die Kriterien für die Umsatzrealisierung der überholten Triebwerke erfüllt sind. Die Umsatzrealisierung bei Auftragsverhältnissen im Instandhaltungsgeschäft und in der militärischen Auftragsfertigung sowie Auftragsentwicklung wird nach IAS 18 bzw. IAS 11 entsprechend dem Leistungsfortschritt vorgenommen. Wenn das Gesamtergebnis des Auftragsverhältnisses nicht zuverlässig bestimmt werden kann, werden die Umsatzerlöse nur in Höhe der angefallenen, mit hinreichender Sicherheit realisierbaren Auftragskosten (Zero-Profit-Methode) erfasst. Der Ausweis der Aufträge erfolgt unter den Forderungen aus Auftragsfertigung (Abschnitt 24. (Forderungen aus Auftragsfertigung)) bzw. den Verbindlichkeiten aus Auftragsfertigung (Abschnitt 36. (Verbindlichkeiten aus Auftragsfertigung)). Zur Messung des Leistungsfortschritts wird auf die weiteren Erläuterungen zu den Unfertigen Erzeugnissen (Abschnitt 5.11. (Vorräte)) verwiesen.

Die Umsatzerlöse sind abzüglich Skonti, Preisnachlässen, Kundenboni und sonstigen Rabatten ausgewiesen.

Der Konzern erfüllt für seine Devisentermingeschäfte die Anforderungen des Hedge-Accounting nach IAS 39. Bewertungsänderungen der effektiven Geschäfte werden zunächst erfolgsneutral im Eigenkapital (kumuliertes übriges Eigenkapital) ausgewiesen und bei der anschließenden Realisierung der gesicherten Transaktion erfolgswirksam in den Umsatzerlösen erfasst.

5.2. Umsatzkosten


 

Die Umsatzkosten umfassen grundsätzlich die produktionsbedingten Herstellungskosten der verkauften Erzeugnisse, bezahlte Entwicklungsleistungen sowie die Einstandskosten der verkauften Handelswaren. Sie beinhalten neben den direkt zurechenbaren Material- und Fertigungseinzelkosten auch die systematisch zugerechneten Produktionsgemeinkosten einschließlich Abschreibungen auf die Produktionsanlagen und produktionsbezogenen übrigen immateriellen Vermögenswerte, die Abwertungen auf die Vorräte sowie adäquate produktionsbezogene Verwaltungsgemeinkosten. Die Umsatzkosten enthalten ferner von OEMs im Rahmen von Risk- and Revenue-Sharing-Programmen berechnete Aufwendungen für die Vermarktung von neuen Triebwerken.

5.3. Forschungs- und Entwicklungskosten


 

Aufwendungen, die den Forschungskosten zuzuordnen sind, werden in der Periode des Anfalls als Aufwand berücksichtigt.

Bei den Entwicklungskosten wird unterschieden zwischen „fremdfinanzierter Entwicklung“ einerseits und „eigenfinanzierter Entwicklung“ andererseits. Die im Rahmen bezahlter Entwicklungsprojekte erbrachten Leistungen werden überwiegend in den Forderungen aus Auftragsfertigung entsprechend dem Leistungsfortschritt abgegrenzt. Nach Abschluss eines Entwicklungsprojekts vorhandene Aufwandsoder Ertragsüberschüsse werden über die nachfolgende Serienfertigung stückanteilig amortisiert.

Die im Rahmen eigenfinanzierter Entwicklung angefallenen Entwicklungskosten werden zu Herstellungskosten aktiviert, soweit eine eindeutige Aufwandszuordnung möglich und sowohl die technische Realisierbarkeit als auch die erfolgreiche Vermarktung sichergestellt ist. Die Entwicklungstätigkeit muss ferner mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erzeugen. Die aktivierten Entwicklungskosten umfassen alle direkt dem Entwicklungsprozess zurechenbaren Kosten. Aktivierte Entwicklungskosten werden ab dem Produktionsstart planmäßig über den erwarteten Produktlebenszyklus abgeschrieben.

Sowohl aktivierte Entwicklungskosten als auch bis zum Ende eines Geschäftsjahres noch nicht abgeschlossene, aber bereits aktivierte Entwicklungsprojekte werden mindestens einmal jährlich einem Werthaltigkeitstest unterzogen. Ein Wertminderungsaufwand wird dann erfasst, wenn der Buchwert der aktivierten Vermögenswerte seinen erzielbaren Betrag übersteigt.

5.4. Immaterielle Vermögenswerte


 

Erworbene und selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte werden gemäß IAS 38 aktiviert, wenn es wahrscheinlich ist, dass mit der Nutzung des Vermögenswertes ein zukünftiger wirtschaftlicher Vorteil verbunden ist und die Kosten des Vermögenswertes zuverlässig bestimmt werden können.

Immaterielle Vermögenswerte mit begrenzter Nutzungsdauer werden zu Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten angesetzt und entsprechend ihrer Nutzungsdauer planmäßig linear abgeschrieben.

Die planmäßige Abschreibung, mit Ausnahme von Firmenwerten, Technologiewerten, Kundenbeziehungen sowie aktivierten Programmwerten, erfolgt im Wesentlichen über eine Nutzungsdauer von 3 Jahren. Programmwerte werden hingegen auf maximal 30 Jahre, Technologiewerte auf 10 Jahre und Kundenbeziehungen zwischen 4 und 26 Jahren abgeschrieben.

Triebwerksprogramme, die sich zum Zeitpunkt des Unternehmenserwerbs am 1. Januar 2004 durch Kohlberg Kravis Roberts & Co. (KKR) von der damaligen DaimlerChrysler AG in der Serien- und Ersatzteilphase befanden, wurden im Zuge der Identifizierung der Vermögenswerte und in der darauf folgenden Kaufpreisallokation zum beizulegenden Programm-Zeitwert aktiviert. Die Programmwerte werden planmäßig über den erwarteten Produktlebenszyklus von maximal 30 Jahren abgeschrieben.

Der Überschuss der Anschaffungskosten einer Unternehmensakquisition über den Nettowert der anteiligen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten wird als Firmenwert ausgewiesen. Ein durch Unternehmenserwerb entstandener Firmenwert wird unter den immateriellen Vermögenswerten bilanziert. Firmenwerte werden zum Zwecke eines Werthaltigkeitstests auf zahlungsmittelgenerierende Einheiten verteilt. Wie in der übrigen Berichterstattung werden die Segmente „Ziviles und Militärisches Triebwerksgeschäft“ und „Zivile Triebwerksinstandhaltung“ als zahlungsmittelgenerierende Einheiten angesehen. Der Firmenwert wurde zum 1. Januar 2004 den beiden Segmenten zugeordnet.

5.5. Zuwendungen der öffentlichen Hand


 

Zuwendungen der öffentlichen Hand werden gemäß IAS 20 (Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand) nur erfasst, wenn eine angemessene Sicherheit dafür besteht, dass die damit verbundenen Bedingungen erfüllt und die Zuwendungen gewährt werden. Diese Zuwendungenwerden überwiegend in den Perioden als Ertrag erfasst, in denen die geförderten Aufwendungen entstehen. Bei Investitionen in die Sachanlagen oder immateriellen Vermögenswerte mindern die hierfür gewährten öffentlichen Zuwendungen die Buchwerte der Vermögenswerte. Die Zuwendung wird damit mittels reduzierter Abschreibungsbeträge über die Lebensdauer des abschreibungsfähigen Vermögenswertes als Ertrag erfasst.

5.6. Sachanlagen


 

Die Sachanlagen unterliegen der betrieblichen Nutzung und werden zu Anschaffungsoder Herstellungskosten, vermindert um kumulierte Abschreibungen und kumulierte Wertminderungen, bewertet. Die Neubewertungsmethode wurde nicht angewendet. Die Abschreibungen auf die Sachanlagen werden entsprechend dem Nutzungsverlauf nach der linearen Methode vorgenommen.

Den planmäßigen Abschreibungen liegen die folgenden planmäßigen Nutzungsdauern zugrunde:

     

 
 

Für im Mehrschichtbetrieb eingesetzte Maschinen werden die Abschreibungen durch Schichtzuschläge entsprechend erhöht.

Die Restbuchwerte, Nutzungsdauern und Abschreibungsmethoden der Sachanlagen werden mindestens zu jedem Bilanzstichtag auf Angemessenheit überprüft und gegebenenfalls als Änderung von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen angepasst.

Die Herstellungskosten der selbst erstellten Anlagen enthalten alle direkt dem Herstellungsprozess zurechenbaren Kosten sowie angemessene Teile der produktionsbezogenen Gemeinkosten. Hierzu gehören die fertigungsbedingten Abschreibungen sowie anteilige Verwaltungs- und Sozialkosten. Finanzierungskosten wurden bis Ende des Geschäftsjahrs 2008 generell nicht als Teil der Anschaffungsoder Herstellungskosten aktiviert. Im Geschäftsjahr 2009 wurden ebenfalls keine Finanzierungskosten aktiviert, da innerhalb der Sachanlagen keine qualifizierten Vermögenswerte im Sinne des IAS 23 vorgekommen sind, deren sogenannter Anschaffungszeitpunkt (commencement date) für die Aktivierung am oder nach dem 1. Januar 2009 lag.

Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien liegen im MTU-Konzern nicht vor. Teile von Immobilien, die innerhalb der Sachanlagen ausgewiesen werden, werden in untergeordnetem Umfang an konzernfremde Dritte vermietet. Die Mieteinnahmen hieraus beliefen sich im Geschäftsjahr 2009 auf 0,9 Mio. €.

5.7. Leasing


 

Das wirtschaftliche Eigentum an Leasinggegenständen wird demjenigen Vertragspartner in einem Leasingverhältnis zugerechnet, der die wesentlichen Chancen und Risiken trägt, die mit dem Leasinggegenstand verbunden sind. Trägt der Leasinggeber die wesentlichen Chancen und Risiken (Operating Lease), wird der Leasinggegenstand vom Leasinggeber in der Bilanz angesetzt. Die Bewertung des Leasinggegenstandes richtet sich nach den für den Leasinggegenstand einschlägigen Bilanzierungsvorschriften. Der Leasingnehmer in einem Operating Lease erfasst während des Zeitraums des Leasingverhältnisses gezahlte Leasingraten erfolgswirksam.

Betreffen den Leasingnehmer die wesentlichen Chancen und Risiken, die mit dem Eigentum am Leasinggegenstand verbunden sind (Finance Lease), so hat der Leasingnehmer den Leasinggegenstand in der Bilanz anzusetzen. Der Leasinggegenstand wird im Zugangszeitpunkt mit seinem beizulegenden Zeitwert oder dem niedrigeren Barwert der künftigen Mindestleasingzahlungen angesetzt und über die geschätzte Nutzungsdauer oder die kürzere Vertragslaufzeit abgeschrieben. Die Abschreibung wird erfolgswirksam erfasst. Der Leasingnehmer setzt im Zugangszeitpunkt zugleich eine Leasingverbindlichkeit an, die in ihrer Höhe dem Buchwert des Leasinggegenstandes entspricht. Die Leasingverbindlichkeit wird in den Folgeperioden nach der Effektivzinsmethode getilgt und fortgeschrieben.

5.8. Wertminderungen von immateriellen Vermögenswerten und Vermögens-
werten der Sachanlagen


 

An jedem Abschlussstichtag wird eingeschätzt, ob irgendein Anhaltspunkt vorliegt, dass immaterielle Vermögenswerte oder Sachanlagen wertgemindert sein könnten. Wenn ein solcher Anhaltspunkt vorliegt, wird der erzielbare Betrag des betreffenden Vermögenswerts geschätzt. Vermögenswerte, die eine unbestimmte Nutzungsdauer haben, noch nicht nutzungsbereite immaterielle Vermögenswerte oder der bei einem Unternehmenszusammenschluss erworbene Firmenwert, werden nicht planmäßig abgeschrieben, sondern mindestens einmal jährlich auf Wertminderungen überprüft.

Wertminderungen immaterieller Vermögenswerte und von Vermögenswerten der Sachanlagen werden durch den Vergleich des Buchwertes mit dem erzielbaren Betrag ermittelt. Können den einzelnen Vermögenswerten keine eigenen, von anderen Vermögenswerten unabhängig generierten künftigen Finanzmittelzuflüsse zugeordnet werden, ist die Werthaltigkeit auf Basis der übergeordneten zahlungsmittelgenerierenden Einheiten von Vermögenswerten zu testen. Soweit Gründe für zuvor erfasste Wertminderungen entfallen sind, werden diese Vermögenswerte, mit Ausnahme von Firmenwerten, wieder zugeschrieben.

Der erzielbare Betrag ist der höhere Betrag aus dem beizulegenden Zeitwert des Vermögenswertes abzüglich Verkaufskosten und dem Nutzungswert.

Der erzielbare Betrag der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten wird in der Regel mit Hilfe eines Discounted-Cash-Flow-(DCF)-Verfahrens ermittelt. Dabei werden Prognosen hinsichtlich der Cashflows angestellt, die über die geschätzte Nutzungsdauer des Vermögenswertes oder der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten erzielt werden. Der verwendete Abzinsungssatz berücksichtigt die mit dem Vermögenswert oder den zahlungsmittelgenerierenden Einheiten verbundenen Risiken. Die ermittelten Cashflows spiegeln Annahmen des Managements wider und werden durch externe Informationsquellen abgesichert.

5.9. Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und nicht fortgeführte Aktivitäten


 

Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte werden als solche klassifiziert, wenn der zugehörige Buchwert überwiegend durch ein Veräußerungsgeschäft und nicht durch fortgesetzte Nutzung realisiert wird. Diese Vermögenswerte werden mit ihrem jeweiligen Buchwert oder mit dem niedrigeren beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten bewertet und werden als „zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte“ klassifiziert. Stattdessen werden ggf. Wertminderungen für diese Vermögenswerte erfasst, wenn der beizulegende Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten unterhalb des Buchwertes liegt.

Bei einer nicht fortgeführten Aktivität (Discontinued Operation) handelt es sich um einen Geschäftsbereich, der entweder zur Veräußerung bestimmt oder bereits veräußert worden ist und sowohl aus betrieblicher Sicht als auch für Zwecke der Finanzberichterstattung eindeutig von den übrigen Unternehmensaktivitäten abgegrenzt werden kann.

Sofern Pläne und Verkaufsaktivitäten für langfristige Vermögenswerte oder nicht fortgeführte Aktivitäten nach dem Bilanzstichtag, jedoch vor der Freigabe des Abschlusses eingeleitet wurden, erfolgen die Angabepflichten zu den zu veräußernden Vermögenswerten im Anhang. Die Vermögenswerte werden im laufenden Konzernabschluss nicht als zur Veräußerung gehalten klassifiziert und die Abschreibungen erfolgen unverändert planmäßig.

5.10. Finanzielle Vermögenswerte


 

5.10.1. Anteile nicht konsolidierter Tochterunternehmen, Beteiligungen an Joint Ventures und assoziierten Unternehmen sowie sonstige Anteile

Anteile an nicht konsolidierten Tochtergesellschaften, an Joint Ventures und an assoziierten Unternehmen sowie sonstige Anteile, die für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des MTU-Konzerns qualitativ und quantitativ von untergeordneter Bedeutung sind, gehören methodisch zu den zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten zugeordnet. Da in aller Regel ein beizulegender Zeitwert mangels aktiven Marktes nicht verlässlich ermittelbar ist, werden diese Anteile zu ihren Anschaffungskosten – unter Berücksichtigung eventueller Wertminderungen – bewertet. Dividendenerträge sowie Bewertungsergebnisse aus solchen Anteilen sind im „sonstigen Finanzergebnis“ enthalten.

Gewinnoder Verlustanteile von at equity bewerteten Joint Venture-Gesellschaften werden anteilig sowohl dem Konzernergebnis als auch dem jeweiligen Beteiligungsbuchwert zugerechnet. In der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt im Finanzergebnis unter dem Posten „Ergebnis aus at equity bilanzierten Unternehmen“ ein separater Ausweis.

5.10.2. Ausleihungen finanzieller Vermögenswerte

Ausleihungen finanzieller Vermögenswerte werden entsprechend ihrer Zugehörigkeit zur Kategorie „Kredite und Forderungen“ zu fortgeführten Anschaffungskosten – unter Berücksichtigung eventueller Wertminderungen – bilanziert.

5.11. Vorräte


 

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

Die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe werden mit ihren durchschnittlichen Anschaffungskosten unter Beachtung niedrigerer Netto-Veräußerungswerte bewertet. Anschaffungspreisminderungen wie Preisnachlässe, Boni oder Skonti werden bei der Ermittlung der Anschaffungskosten berücksichtigt. Geleistete Anzahlungen auf Vorräte werden aktiviert. Die Anschaffungskosten enthalten alle Kosten des Erwerbes sowie sonstige Kosten, die angefallen sind, um die Vorräte an ihren derzeitigen Ort und in ihren derzeitigen Zustand zu versetzen. Der Netto-Veräußerungswert ist der geschätzte, im normalen Geschäftsgang erzielbare Verkaufserlös der korrespondierenden fertigen Erzeugnisse abzüglich der geschätzten Kosten bis zur Fertigstellung und der geschätzten notwendigen Vertriebskosten.

Unfertige Erzeugnisse

Unfertige Erzeugnisse werden mit dem niedrigeren Wert aus Herstellungskosten oder Netto-Veräußerungswerten angesetzt. Die Herstellungskosten umfassen produktionsbezogene Vollkosten, die auf der Grundlage einer normalen Kapazitätsauslastung ermittelt werden. Diese umfassen neben den direkt dem Herstellungsprozess zurechenbaren Einzelkosten angemessene und notwendige Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten sowie fertigungsbedingte Abschreibungen, die direkt dem Herstellungsprozess zugeordnet werden können. Dabei werden insbesondere die Kosten berücksichtigt, die auf den spezifischen Produktionskostenstellen anfallen. Kosten der Verwaltung werden ebenfalls berücksichtigt, soweit diese der Produktion zugerechnet werden können. Fremdkapitalkosten werden nach IAS 23 nicht aktiviert, da es sich bei den unfertigen Erzeugnissen um keine qualifizierten Vermögenswerte handelt.

Auftragsfertigung

Der Konzern wendet grundsätzlich die Percentage-of-Completion-Methode (PoC-Methode) an. Sofern das Ergebnis eines konkreten Fertigungsauftrags zuverlässig ermittelt werden kann, werden Umsatz und Gewinn aus einem Fertigungsauftrag anteilig nach dem Fertigstellungsgrad vereinnahmt. Dabei erfolgt die Ermittlung des Fertigstellungsgrades nach dem Verhältnis der angefallenen Auftragskosten zu den Kosten des Gesamtauftrages (cost-to-cost-Methode). Sofern das Ergebnis eines Fertigungsauftrages nicht zuverlässig ermittelt werden kann, werden die Auftragserlöse in Höhe der dazu gehörenden Auftragskosten erfasst, so dass per Saldo ein Nullergebnis ausgewiesen wird (Zero-Profit-Methode). Soweit ein Fertigungsauftrag noch nicht abgerechnet wurde, werden die auf Basis der PoC-Methode erfassten Herstellungskosten, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Gewinnanteilen, in Form von künftigen Forderungen aus Fertigungsaufträgen in der Bilanz und als Umsatzerlöse aus Fertigungsaufträgen in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Diese Posten sind definiert als die Differenz zwischen der Summe aus bis zum Abschlussstichtag angefallenen und bewerteten Auftragskosten und vereinnahmten Gewinnen abzüglich angefallener Verluste und erfolgter Teilabrechnungen.

Der Ausweis der Fertigungsaufträge erfolgt getrennt von den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen unter der Position „Forderungen aus Auftragsfertigung“. Soweit der Konzern Anzahlungen für die Forderungen aus der Auftragsfertigung erhalten hat, werden diese von den Forderungen aus Auftragsfertigung aktivisch abgesetzt. Sind die erhaltenen Anzahlungen höher als die Forderungen aus der Auftragsfertigung, werden die Fertigungsaufträge mit ihrem passivischen Saldo unter den Verbindlichkeiten aus Auftragsfertigung erfasst. Eine Verrechnung der Forderungen und Verbindlichkeiten aus Auftragsfertigung erfolgt nicht.

5.12. Finanz-
instrumente


 

Ein Finanzinstrument ist ein Vertrag, der gleichzeitig bei einem Unternehmen zur Entstehung eines finanziellen Vermögenswertes und bei einem anderen Unternehmen zur Entstehung einer finanziellen Verbindlichkeit oder eines Eigenkapitalinstruments führt. Finanzielle Vermögenswerte umfassen insbesondere Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie ausgereichte Kredite und sonstige Forderungen, bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen und zu Handelszwecken gehaltene originäre und derivative finanzielle Vermögenswerte. Finanzielle Verbindlichkeiten begründen regelmäßig einen Rückgabeanspruch in Zahlungsmitteln oder einem anderen finanziellen Vermögenswert. Darunter fallen insbesondere Anleihen und sonstige verbriefte Verbindlichkeiten, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasingverhältnissen, Schuldscheindarlehen und derivative Finanzverbindlichkeiten. Finanzinstrumente werden grundsätzlich angesetzt, sobald die MTU Vertragspartei der Regelungen des Finanzinstruments wird. Bei marktüblichen Käufen oder Verkäufen (Käufe oder Verkäufe im Rahmen eines Vertrags, dessen Bedingungen die Lieferung des Vermögenswertes innerhalb eines Zeitraums vorsehen, der üblicherweise durch Vorschriften oder Konventionen des jeweiligen Marktes festgelegt wird) ist für die erstmalige bilanzielle Erfassung sowie den bilanziellen Abgang allerdings der Erfüllungstag relevant, d. h. der Tag, an dem der Vermögenswert an oder durch die MTU geliefert wird.

Die Bewertung von finanziellen Vermögenswerten hängt von deren Zuordnung zu einer Bewertungskategorie im Sinne des IAS 39 ab. Die MTU unterscheidet hierbei in Abhängigkeit von dem Zweck, zu dem die betreffenden finanziellen Vermögenswerte gehalten werden, die folgenden Bewertungskategorien: „Fair Value through Profit or Loss“, „Held-to-Maturity“, „Loans and Receivables“ und „Available-for-Sale“. Die Zuordnung zu einer Bewertungskategorie, die insbesondere Auswirkungen auf die Folgebewertung von finanziellen Vermögenswerten hat, wird verpflichtend im Zugangszeitpunkt durchgeführt und wird in erster Linie durch die Absicht bestimmt, mit der die finanziellen Vermögenswerte gehalten werden. Umkategorisierungen sind im Geschäftsjahr und in den Vorjahren nicht vorgenommen worden.

Finanzielle Vermögenswerte werden bei ihrem erstmaligen Ansatz mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet. Dabei sind bei allen finanziellen Vermögenswerten, die in der Folge nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, die dem Erwerb direkt zurechenbaren Transaktionskosten zu berücksichtigen. Die in der Bilanz angesetzten beizulegenden Zeitwerte entsprechen in der Regel den Marktpreisen der finanziellen Vermögenswerte. Die Folgebewertung der finanziellen Vermögenswerte richtet sich nach der im Zugangszeitpunkt zugewiesenen Bewertungskategorie, welche im Folgenden erläutert werden:

Fair Value through Profit or Loss (FVtPL)

FVtPL-Finanzinstrumente werden erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Hierbei gibt es zwei Subkategorien: „Zu Handelszwecken gehalten“ und „Designated at Fair Value through Profit or Loss“. Von der Möglichkeit der Designation hat die MTU bislang keinen Gebrauch gemacht. Unter die Kategorie „zu Handelszwecken gehalten“ fallen primär derivative Finanzinstrumente, die nicht in eine wirksame Sicherungsbeziehung gemäß IAS 39 eingebunden sind und damit zwingend als „zu Handelszwecken gehalten“ klassifiziert werden müssen. Ein aus der Folgebewertung resultierender Gewinn oder Verlust wird erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Der Wertansatz der FVtPLFinanzinstrumente zum Bilanzstichtag kann auch über den historischen Anschaffungskosten liegen. Wertänderungen sind in der laufenden Periode erfolgswirksam im Ergebnis zu erfassen. Dies gilt auch für Zinsen und Ausschüttungen, die auf diese Vermögenswerte gezahlt werden.

Held-to-Maturity (HtM)

Bei bestimmten Finanzinvestitionen ist sowohl beabsichtigt als auch wirtschaftlich mit hinreichender Verlässlichkeit zu erwarten, dass diese bis zur Endfälligkeit gehalten werden. Diese finanziellen Vermögenswerte werden unter Anwendung der Effektivzinsmethode mit den fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Bislang hat der Konzern keine Investitionen getätigt, die der Kategorie „Held to Maturity“ zuzuordnen waren.

Loans and Receivables (LaR)

Finanzielle Vermögenswerte der Kategorie „Loans and Receivables“ werden – ggf. unter Anwendung der Effektivzinsmethode – mit den fortgeführten Anschaffungskosten abzüglich Wertminderungen bewertet. Die Wertminderungen, welche in Form von Einzelwertberichtigungen vorgenommen werden, tragen den erwarteten Ausfallrisiken hinreichend Rechnung; konkrete Ausfälle führen zur Ausbuchung der betreffenden Forderungen. Im Rahmen von Einzelwertberichtigungen werden finanzielle Vermögenswerte, für welche ein potenzieller Abwertungsbedarf besteht, anhand gleichartiger Ausfallrisikoeigenschaften gruppiert und gemeinsam auf Wertminderungen untersucht sowie gegebenenfalls wertberichtigt.

Bei der dazu notwendigen Ermittlung der erwarteten zukünftigen Cashflows der Portfolien werden neben den vertraglich vorgesehenen Zahlungsströmen auch historische Ausfallerfahrungen berücksichtigt. Wertminderungen von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen werden teilweise unter Verwendung von Wertberichtigungskonten vorgenommen. Die Entscheidung, ob ein Ausfallrisiko mittels eines Wertberichtigungskontos oder über eine direkte Minderung der Forderung berücksichtigt wird, hängt vom Grad der Verlässlichkeit der Beurteilung der Risikosituation ab.

Available for Sale (AfS)

Die anderen originären finanziellen Vermögenswerte sind als „zur Veräußerung verfügbar“ kategorisiert und werden grundsätzlich mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet. Die aus der Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert in der Folge resultierenden Gewinne und Verluste werden erfolgsneutral im Eigenkapital erfasst. Erst mit dem Abgang dieser finanziellen Vermögenswerte werden die im Eigenkapital erfassten kumulierten Gewinne und Verluste aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine signifikante oder länger anhaltende Wertminderung des beizulegenden Zeitwerts eines gehaltenen Eigenkapitalinstruments unter dessen Anschaffungskosten oder um währungsbedingte Wertänderungen von Fremdkapitalinstrumenten handelt. Diese Wertminderungen werden bereits vor Abgang dieser finanziellen Vermögenswerte erfolgswirksam erfasst. Erst mit dem Abgang der finanziellen Vermögenswerte werden die im Eigenkapital erfassten kumulierten Gewinne und Verluste aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Lässt sich für nicht börsennotierte Eigenkapitalinstrumente der beizulegende Zeitwert nicht hinreichend verlässlich bestimmen, werden die Anteile mit den Anschaffungskosten (ggf. abzüglich Wertminderungen) bewertet.

Wertminderung finanzieller Vermögenswerte

Zu jedem Abschlussstichtag werden die Buchwerte der finanziellen Vermögenswerte, die nicht erfolgswirksam mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, daraufhin untersucht, ob objektive substanzielle Hinweise auf eine Wertminderung hindeuten. Derartige Hinweise liegen etwa vor bei erheblichen finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners, hoher Wahrscheinlichkeit eines Insolvenzverfahrens gegen Schuldner, dem Wegfall eines aktiven Marktes für finanzielle Vermögenswerte, bedeutenden Veränderungen des technologischen, ökonomischen, rechtlichen Umfelds sowie des Marktumfelds des Emittenten sowie einem andauernden Rückgang des beizulegenden Zeitwertes des finanziellen Vermögenswertes unter die fortgeführten Anschaffungskosten. Ein etwaiger Wertminderungsaufwand, welcher sich durch einen im Vergleich zum Buchwert geringeren beizulegenden Zeitwert begründet, wird erfolgswirksam erfasst. Wurden bei zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten Wertminderungen festgestellt, so sind die bislang erfolgsneutral im kumulierten übrigen Eigenkapital erfassten Beträge bis zur Höhe der ermittelten Wertminderung aus dem kumulierten übrigen Eigenkapital zu eliminieren und erfolgswirksam in die Gewinn- und Verlustrechnung zu überführen.

Ergibt sich zu späteren Bewertungszeitpunkten, dass der beizulegende Zeitwert infolge von Ereignissen, die nach dem Zeitpunkt der Erfassung der Wertminderung eingetreten sind, gestiegen ist, werden die Wertminderungen in entsprechender Höhe erfolgswirksam zurückgenommen. Wertminderungen, die als zur Veräußerung verfügbare (und mit den Anschaffungskosten bilanzierte nicht börsennotierte) Eigenkapitalinstrumente betreffen, dürfen nicht erfolgswirksam – bzw. überhaupt nicht – rückgängig gemacht werden. Der im Rahmen der Prüfung auf etwaige Wertminderungen zu bestimmende beizulegende Zeitwert von Wertpapieren, die bis zur Endfälligkeit zu halten sind, sowie der beizulegende Zeitwert der mit den fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten Kredite und Forderungen entsprechen dem Barwert der geschätzten und mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz diskontierten künftigen Cashflows. Der beizulegende Zeitwert von mit den Anschaffungskosten bewerteten nicht börsennotierten Eigenkapitalinstrumenten ergibt sich als Barwert der erwarteten künftigen Cashflows, diskontiert mit dem aktuellen Zinssatz, welcher der speziellen Risikolage der Investition entspricht.

5.13. Zahlungsmittel und Zahlungsmittel-
äquivalente


 

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, welche Geldkonten und kurzfristige Geldanlagen bei Kreditinstituten einschließen, haben beim Zugang eine Restlaufzeit von bis zu drei Monaten und sind mit den Anschaffungskosten bewertet.

5.14. Finanzielle Verbindlichkeiten


 

Erstbewertung finanzieller Verbindlichkeiten

Finanzielle Verbindlichkeiten werden im Zugangszeitpunkt mit ihrem beizulegenden Zeitwert bewertet, der in der Regel dem Auszahlungsbetrag entspricht. Dem Erwerb direkt zurechenbare Transaktionskosten sind bei allen finanziellen Verbindlichkeiten, die in der Folge nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, in Abzug zu bringen. Ist eine finanzielle Verbindlichkeit un- oder unterverzinslich, erfolgt der Ansatz der Verbindlichkeit unter dem Erfüllungs- bzw.Nominalwert. Die so zum beizulegenden Zeitwert angesetzte finanzielle Verbindlichkeit wird in der Folgezeit nach der Effektivzinsmethode aufgezinst.

Bei den finanziellen Verbindlichkeiten hat der Konzern von der Anwendung des Wahlrechts, diese bei ihrer erstmaligen bilanziellen Erfassung als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewertende finanzielle Verbindlichkeiten („Financial Liabilities at Fair Value through Profit or Loss“) zu designieren, bisher keinen Gebrauch gemacht.

Folgebewertung finanzieller Verbindlichkeiten

Finanzielle Verbindlichkeiten sind in der Folge – mit Ausnahme derivativer Finanzinstrumente – grundsätzlich mit den fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode zu bewerten („Financial Liabilities Measured at Amortised Cost; FLAC“).

5.15. Derivative Finanzinstrumente


 

Die MTU setzt derivative Finanzinstrumente zur Absicherung der aus operativen Tätigkeiten und Finanztransaktionen resultierenden Währungs-, Zins- und Preisrisiken ein.

Die derivativen Finanzinstrumente werden bei ihrer erstmaligen Erfassung mit dem beizulegenden Zeitwert angesetzt. Die beizulegenden Zeitwerte sind auch für die Folgebewertungen relevant. Der beizulegende Zeitwert gehandelter derivativer Finanzinstrumente wird vorrangig aus notierten Preisen an einem aktiven Markt ermittelt. Liegen keine notierten Preise an einem aktiven Markt vor, so werden die beizulegenden Zeitwerte mittels anerkannter finanzmathematischer Modelle berechnet. Für derivative Finanzinstrumente entspricht der beizulegende Zeitwert dem Betrag, den die MTU bei Beendigung des Finanzinstruments zum Abschlussstichtag entweder erhalten würde oder zahlen müsste. Dieser Wert kann positiv oder negativ sein und wird unter Anwendung der zum Abschlussstichtag relevanten Wechselkurse, Zinssätze und Bonitäten der Vertragspartner berechnet.

Hinsichtlich der Bilanzierung derivativer Finanzinstrumente ist zu unterscheiden, ob eine Sicherungsbeziehung zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft besteht. Nicht in eine wirksame Sicherungsbeziehung gemäß IAS 39 eingebundene derivative Finanzinstrumente sind zwingend als „zu Handelszwecken gehalten (Held for Trading)“ einzustufen und damit erfolgswirksam mit den beizulegenden Zeitwerten zu bilanzieren. Sind diese negativ, führt dies zum Ansatz unter den finanziellen Verbindlichkeiten („Financial Liabilities Held for Trading; FLHfT“).

Hedge-Accounting (Sicherungsbeziehungen)

Für die Erfassung der Veränderungen der beizulegenden Zeitwerte im Rahmen der bilanziellen Abbildung von Sicherungsbeziehungen – erfolgswirksame Erfassung in der Gewinn- und Verlustrechnung oder erfolgsneutrale Erfassung im Eigenkapital – ist entscheidend, ob das derivative Finanzinstrument in eine wirksame Sicherungsbeziehung gemäß IAS 39 eingebunden ist. Liegt kein Cashflow-Hedge-Accounting vor, sind die Veränderungen der beizulegenden Zeitwerte der derivativen Finanzinstrumente sofort erfolgswirksam zu erfassen (vergleiche Erläuterungen zu „Held for Trading“). Besteht hingegen eine wirksame Sicherungsbeziehung gemäß IAS 39, kann der ökonomische Sicherungszusammenhang auch als solcher angemessen bilanziell abgebildet werden.

Die MTU wendet Vorschriften für Sicherungsmaßnahmen gemäß IAS 39 (Cashflow-Hedge-Accounting) zur Sicherung künftiger Zahlungsströme an. Dies mindert Volatilitäten in der Gewinn- und Verlustrechnung. Die MTU erfüllt hierzu die strengen Voraussetzungen des IAS 39 an das Hedge-Accounting. Bei Beginn einer Sicherungsmaßnahme werden sowohl die Beziehung zwischen dem als Sicherungsinstrument eingesetzten Finanzinstrument und dem Grundgeschäft als auch Ziel sowie Strategie der Absicherung dokumentiert. Dazu zählt sowohl die konkrete Zuordnung der Absicherungsinstrumente zu den entsprechenden zukünftigen Transaktionen als auch die Einschätzung des Grads der Wirksamkeit der eingesetzten Absicherungsinstrumente. Bestehende Sicherungsmaßnahmen werden fortlaufend auf ihre Effektivitäten hin überwacht.

Mit Hilfe der Cashflow-Absicherung werden künftige Zahlungsströme aus Grundgeschäften gegen Währungsschwankungen abgesichert. Liegt ein Cashflow-Hedge vor, wird der effektive Teil der Wertänderung des Sicherungsinstruments bis zur Erfassung des Ergebnisses aus dem gesicherten Grundgeschäft erfolgsneutral – unter Berücksichtigung latenter Steuern – im kumulierten übrigen Eigenkapital erfasst.

Eine Umbuchung in die Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt zeitgleich mit der Ergebniswirkung des abgesicherten Grundgeschäfts. Der ineffektive Teil der Wertänderung des Sicherungsinstruments ist sofort erfolgswirksam im Finanzergebnis zu erfassen. Kann entgegen der bei der MTU üblichen Praxis kein Hedge-Accounting angewendet werden, wird die Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsgeschäfts ergebniswirksam erfasst.

5.16. Laufende und latente Steuern


 

Im Konzernabschluss werden laufende und latente Steuern auf Grundlage der Steuergesetze der jeweils betroffenen Steuerjurisdiktionen berücksichtigt. Laufende und latente Steuern werden im Eigenkapital erfasst, soweit sie Geschäftsvorfälle betreffen, die direkt dem Eigenkapital belastet oder gutgeschrieben werden.

Aktive und passive latente Steuern werden für temporäre Differenzen zwischen den Wertansätzen von Vermögenswerten und Schulden in den Steuerbilanzen und der Konzernbilanz gebildet („Balance Sheet Liability Method“). Zudem werden gegebenenfalls aktive latente Steuern auf steuerliche Verlust- und Zinsvorträge sowie auf vortragsfähige Steuergutschriften gebildet. Aktive latente Steuern werden angesetzt, sofern es wahrscheinlich ist, dass ein zu versteuerndes Ergebnis verfügbar sein wird, gegen das die abzugsfähige temporäre Differenz sowie steuerlich vortragsfähige Verluste und Steuergutschriften verwendet werden können. Die Berechnungen der aktiven und passiven latenten Steuern werden auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Umkehrung der temporären Differenzen erwarteten Steuersatzes vorgenommen. Für die Bewertung der latenten Steuern werden die zum Abschlussstichtag gültigen bzw. verabschiedeten (substantively enacted) steuerlichen Vorschriften herangezogen. Eine Verrechnung von aktiven mit passiven latenten Steuern erfolgt, soweit die in IAS 12.74 genannten Voraussetzungen vorliegen.

5.17. Pensions-
verpflichtungen


 

Die Rückstellungen für Pensionen werden nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren (Projected Unit Credit Method) gemäß IAS 19 gebildet. Bei diesem Verfahren werden nicht nur die am Bilanzstichtag bekannten Renten und erworbenen Anwartschaften, sondern auch künftig zu erwartende Steigerungen von Renten und Gehältern bei vorsichtiger Einschätzung der relevanten Einflussgrößen berücksichtigt. IAS 19 erlaubt dabei die Anwendung verschiedener Methoden zur Behandlung von versicherungsmathematischenGewinnen und Verlusten. Zur Vermeidung stichtagsbezogener Volatilitäten im Eigenkapital wendet die MTU die sogenannte Korridormethode anstatt der alternativ zulässigen SORIE-Methode an. Die nicht erfassten versicherungsmathematischen Verluste in Höhe von 37,6 Mio. € (Vorjahr: 20,8 Mio. €) hätten bei Anwendung der SORIE-Methode die Pensionsverpflichtungen erhöht und gleichzeitig das Eigenkapital – gekürzt um latente Steueransprüche – reduziert.

Aufgelaufene versicherungsmathematische Gewinne und Verluste werden bei der angewendeten Korridormethode hingegen, soweit sie 10 % des höheren Betrags aus Barwert der leistungsorientierten Verpflichtungen oder beizulegendem Zeitwert des jeweiligen Planvermögens nicht übersteigen, nicht bilanziert. Versicherungsmathematische Gewinne oder Verluste, die außerhalb dieses 10 %-Korridors liegen, werden ab dem Folgejahr über die erwartete durchschnittliche Restlebensarbeitszeit der vom jeweiligen Plan erfassten Belegschaft verteilt und als zusätzliche Komponente des Pensionsaufwandes berücksichtigt. Die Aufwendungen aus der Aufzinsung von Pensionsverpflichtungen und die erwarteten Erträge aus Planvermögen werden gesondert im Finanzergebnis ausgewiesen. Alle übrigen Aufwendungen aus der Dotierung der Pensionsverpflichtungen werden den Kosten der betroffenen Funktionsbereiche zugeordnet.

Die Rückstellungen für Altersteilzeit und Jubiläen sind gemäß versicherungsmathematischer Gutachten nach IAS 19 bewertet.

5.18. Sonstige Rückstellungen


 

Rückstellungen für Rechtsstreitigkeiten und Schadenersatzansprüche werden angesetzt, wenn dem Konzern eine gegenwärtige Verpflichtung aus Prozessen, behördlichen Untersuchungen und sonstigen Ansprüchen entsteht, die auf Ereignissen der Vergangenheit beruhen und anhängig sind oder gegen den Konzern in der Zukunft eingeleitet oder geltend gemacht werden können, ein Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen zur Erfüllung der Verpflichtung wahrscheinlich erforderlich und eine verlässliche Schätzung der Höhe der Verpflichtung möglich ist. Langfristige Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr werden mit ihrem auf den Bilanzstichtag abgezinsten Erfüllungsbetrag angesetzt. Drohverlustrückstellungen bewertet das Unternehmen mit dem niedrigeren Betrag aus den zu erwartenden Kosten bei der Erfüllung des Vertrages und den zu erwartenden Kosten bei Beendigung des Vertrages.

5.19. Eventualschulden und Eventualforderungen


 

Erfolgsunsicherheiten (Eventualschulden und -forderungen) sind mögliche Verpflichtungen oder Vermögenswerte, die aus Ereignissen der Vergangenheit resultieren und deren Existenz durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer unsicherer künftiger Ereignisse bedingt sind, die nicht vollständig unter Kontrolle der MTU stehen.

Eventualschulden sind zudem gegenwärtige Verpflichtungen, die aus Ereignissen der Vergangenheit resultieren, bei denen der Abfluss von Ressourcen, die wirtschaftlichen Nutzen verkörpern, unwahrscheinlich ist oder bei denen der Umfang der Verpflichtung nicht verlässlich geschätzt werden kann. Im Rahmen eines Unternehmenserwerbs übernommene und identifizierte Verpflichtungen aus Eventualschulden werden angesetzt, wenn ihr beizulegender Zeitwert verlässlich bestimmt werden kann. Nach dem erstmaligen Ansatz werden Eventualschulden mit dem höheren der beiden Werte angesetzt: (a) dem Betrag der gemäß IAS 37 als Rückstellung angesetzt würde, (b) dem um die tatsächlichen Zahlungsmittelzu- und -abflüsse fortgeführten erstmalig angesetzten Betrag. Aus der Kaufpreisallokation resultierende negative Triebwerksprogrammwerte werden als Eventualschulden bilanziert.

Eventualforderungen werden nicht angesetzt. Sofern ein Abfluss von wirtschaftlichem Nutzen nicht unwahrscheinlich ist, werden im Konzernanhang Angaben zu Eventualschulden gemacht. Gleiches gilt für Eventualforderungen, sofern deren Zufluss wahrscheinlich ist.

5.20. Aktienbasierte Vergütungstransaktionen


 

Aktienoptionen (aktienbasierte Vergütungstransaktionen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente) werden im Zeitpunkt der Gewährung mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet. Der beizulegende Zeitwert der Verpflichtung wird über den Erdienungszeitraum als Personalaufwand und im Eigenkapital erfasst. Ausübungsbedingungen, die nicht an Marktverhältnisse gebunden sind, werden in den Annahmen zur Anzahl von Optionen berücksichtigt, für die eine Ausübung erwartet wird. Der beizulegende Zeitwert wird mit dem international anerkannten Bewertungsverfahren „Black-Scholes-Modell“ ermittelt.

5.21. Dividenden- und Gewinnausschüttungen


 

Die Ansprüche der Anteilseigner auf Dividenden- und Gewinnausschüttungen für das jeweilige Berichtsjahr werden in der Periode als Verbindlichkeit erfasst, in der die entsprechende Beschlussfassung erfolgt ist. Zu der vom Vorstand an die Hauptversammlung vorgeschlagenen Dividendenausschüttung wird auf Abschnitt „Vorschlag zur Gewinnverwendung“ verwiesen.

5.22. Ermessensspielräume, Bewertungsunsicher-
heiten und Sensitivitäten


 

Die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Konzernabschluss ist von Ansatz- und Bewertungsmethoden sowie von Annahmen und Schätzungen abhängig. Die nachstehend aufgeführten wesentlichen Schätzungen und zugehörigen Annahmen sind entscheidend für das Verständnis der zugrunde liegenden Risiken der Finanzberichterstattung sowie der Auswirkungen, die diese Schätzungen, Annahmen und Unsicherheiten auf den Konzernabschluss haben könnten. Die tatsächlichen Werte können in Einzelfällen von den getroffenen Annahmen und Schätzungen abweichen. Änderungen werden zum Zeitpunkt einer besseren Kenntnis grundsätzlich erfolgswirksam berücksichtigt. Dies gilt insbesondere für folgende Sachverhalte:

  • Sowohl die Erst- als auch die Folgebewertung der im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen nach IFRS 3 identifizierten immateriellen Vermögenswerte und Eventualschulden unterliegt aufgrund der langen Produktlebenszyklen erheblichen zukunftsbezogenen Schätzungen, um deren erzielbaren Betrag zu ermitteln. Diese Schätzungen beziehen Annahmen über Faktoren wie Risikoanpassungen von Cashflows oder Abzinsungssätze und künftige, andere Kosten beeinflussende Preisänderungen einschließlich Preiseskalationen sowie mögliche Konventionalstrafen mit ein. Bei den im Rahmen der Kaufpreisallokation identifizierten und bewerteten Eventualschulden für einzelne Triebwerksprogramme ergaben sich im Geschäftsjahr 2009 insbesondere Auswirkungen aufgrund der Verzögerungen bei der Auslieferung von Triebwerken sowie aufgrund der Änderung des Abzinsungssatzes. Wenn der Abzinsungssatz zum 31. Dezember 2009 sowohl um 100 Basispunkte höher oder niedriger gewesen wäre, hätten sich aufgrund dieser Sensitivitätsannahmen die unverändert unter den sonstigen Rückstellungen ausgewiesenen Buchwerte nicht verändert, da die Eventualschulden mit dem erstmalig angesetzten Betrag abzüglich der gemäß IAS 18 Erträge erfassten kumulativen Amortisation bewertet werden mussten. Zu weiteren Erläuterungen wird auf den Konzernabschluss unter Abschnitt 33. (Sonstige Rückstellungen) verwiesen.
  • Bei der Bewertung der Forderung aus Auftragsfertigung für das militärische Triebwerksprogramm TP400-D6 für den Militärtransporter A400M mussten aufgrund unbestimmter Lieferverspätungen sowie des ungewissen technischen Umfeldes einerseits sowie aufgrund der generellen Ungewissheit über die Programmfortführung andererseits sämtliche Prämissen neu beurteilt werden. Als Resultat aus der zum Jahresende durch die MTU neu vorgenommenen Beurteilung des Zeitplans unter Berücksichtigung sämtlicher neu kalkulierter Prämissen wurde im Geschäftsjahr 2009 der Buchwert der Forderung für Auftragsfertigung für das TP400-D6 erfolgswirksam wertberichtigt. Darüber hinaus wurde eine über den Buchwert der Forderung aus Auftragsfertigung hinausgehende Rückstellung in Höhe von 45,3 Mio. € erfolgswirksam gebildet. Bei der Ermittlung des Abwertungs- und Rückstellungsbedarfs für das Triebwerksprogramm ging die MTU von der Fortführung des Programms aus. Eine Einstellung des Triebwerksprogramms würde zu einer vollständigen Neukalkulation des Auftrages führen. Die Bewertung des Abwertungs- bzw.Rückstellungsbedarfs zum 31. Dezember 2009 berücksichtigt auch anteilige Vertragsstrafen, die nach gegenwärtiger Einschätzung von der MTU bezahlt werden könnten.

Aufgrund der mit der unterstellten Fortführung des Triebwerksprogramms einhergehenden langen Laufzeit wirken sich auch Änderungen von zu Grunde gelegten Zinssätzen erheblich bei der Bewertung des Abwertungs- bzw.Rückstellungsbedarfs aus.

Wenn der Abzinsungssatz zum 31. Dezember 2009 sowohl um 100 Basispunkte höher oder niedriger gewesen wäre, hätten sich aufgrund dieser Sensitivitätsannahmen die folgenden hypothetischen Auswirkungen auf den Buchwert der Rückstellung ergeben:

     

 
 

Sensitivitätsangaben über den Umfang möglicher Auswirkungen von Preisänderungen oder möglichen Vertragsstrafen sind aufgrund der Vielzahl von Sensitivitätsszenarien im Zusammenhang mit hohen Schätzunsicherheiten nicht durchführbar. Zu weiteren Erläuterungen wird auf den Konzernanhang unter Abschnitt 24. (Forderungen aus Auftragsfertigungen) verwiesen.

  • Finanzielle Vermögenswerte sind in die Kategorien „Bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen“, „Kredite und Forderungen“, „Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte“ und „Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden“ einzuordnen.

  • Bei der Bewertung der Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen bestehen unterschiedliche Möglichkeiten der Erfassung versicherungsmathematischer Gewinne und Verluste. Die MTU wendet hierbei das sogenannte Korridorverfahren (10 %-Korridor) an.

  • Bei bestimmten vertraglichen Verpflichtungen ist zu entscheiden, ob es sich um Eventualschulden, Rückstellungen oder um sonstige Verbindlichkeiten handelt.

  • Die Bewertung der immateriellen Vermögenswerte, Sachanlagen und finanziellen Vermögenswerte mit einem Buchwert zum Ende des Geschäftsjahres in Höhe von insgesamt 1.814,8 Mio. € (Vorjahr: 1.808,4 Mio. €) ist zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes mit Schätzungen verbunden. Ferner ist die erwartete Nutzungsdauer der Vermögenswerte zu schätzen. Die Ermittlung der beizulegenden Zeitwerte von Vermögenswerten und Schulden sowie der Nutzungsdauern der Vermögenswerte basiert auf Beurteilungen des Managements. Im Rahmen der Ermittlung der Wertminderung von immateriellen Vermögenswerten, Sachanlagen und von finanziellen Vermögenswerten werden auch Schätzungen vorgenommen, die sich u. a. auf Ursache, Zeitpunkt und Höhe der Wertminderung beziehen. Eine Wertminderung beruht auf einer Vielzahl von Faktoren. Grundsätzlich werden Änderungen der gegenwärtigen Wettbewerbsbedingungen, Erwartungen bezüglich des Wachstums der Luftfahrt und der Flugzeugindustrie, Veränderungen der Kapitalkosten, Änderungen der künftigen Verfügbarkeit von Finanzierungsmitteln, technologisches Veralten, die Einstellung von Dienstleistungen, aktuelle Wiederbeschaffungskosten, in vergleichbaren Transaktionen gezahlte Kaufpreise und sonstige das Umfeld betreffende Änderungen, die auf eine Wertminderung hindeuten, berücksichtigt.

    Die Ermittlungen der Erzielbaren Beträge sowohl für die Geschäftssegmente „Ziviles und Militärisches Triebwerksgeschäft“ sowie die „Zivile Triebwerksinstandsetzung“ als auch für die Ermittlung der beizulegenden Zeitwerte von Vermögenswerten (oder einer Gruppe von Vermögenswerten) sind mit Schätzungen verbunden, die das Management hinsichtlich der Identifizierung und Überprüfung von Anzeichen für eine Wertminderung, der erwarteten Cashflows, der zutreffenden Abzinsungssätze, der jeweiligen Nutzungsdauern sowie der Restwerte zu treffen hat. Insbesondere geht die Schätzung der den beizulegenden Zeitwerten zu Grunde liegenden Cashflows bei neuen Triebwerksprogrammen sowohl im Zivilen als auch im Militärischen Triebwerksgeschäft von anhaltenden Mittelzuflüssen, aber auch von anhaltenden Investitionen aus, die notwendig sind, um ein dauerhaftes Wachstum zu generieren. Zur Ermittlung des Erzielbaren Betrags wurde die Discounted-Cashflow-Methode verwendet. Wenn die Nachfrage nach Triebwerken sich nicht so entwickelt wie erwartet, würde dies die Erlöse und Cashflows reduzieren und möglicherweise zu Wertminderungsaufwendungen dieser Investitionen führen. Dies könnte sich negativ auf die Ertragslage auswirken. Zu den wesentlichen Annahmen, auf denen die Ermittlung des Erzielbaren Betrags durch das Management beruht, gehören daher CashflowAnnahmen der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten.

Diese Schätzungen, einschließlich der verwendeten Methode, können auch auf die Ermittlung des Erzielbaren Betrags sowie letztlich auf die Höhe der Wertminderungen der Firmenwerte wesentliche Auswirkungen haben. Zu den Sensitivitätsanalysen über die Werthaltigkeit der Firmenwerte für das Zivile und Militärische Triebwerksgeschäft und für die Zivile Triebwerksinstandsetzung wird auf den Konzernanhang unter Abschnitt 40. (Bewertung der erzielbaren Beträge der Geschäftssegmente, die einen Firmenwert enthalten) verwiesen.

  • Das Management bildet Wertberichtigungen auf zweifelhafte Forderungen, um geschätzten Verlusten Rechnung zu tragen, die aus der Zahlungsunfähigkeit von Kunden resultieren. Die vom Management verwendeten Grundlagen für die Beurteilung der Angemessenheit der Wertberichtigungen auf zweifelhafte Forderungen sind die Fälligkeitsstruktur der Forderungssalden und Erfahrungen in Bezug auf Ausbuchungen von Forderungen in der Vergangenheit, die Bonität der Kunden sowie Veränderungen der Zahlungsbedingungen. Zum 31. Dezember 2009 betrugen die Wertberichtigungen auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 7,9 Mio. € (Vorjahr: 10,4 Mio. €). Bei einer Verschlechterung der Finanzlage der Kunden kann der Umfang der tatsächlich vorzunehmenden Wertberichtigungen den Umfang der erwarteten Wertberichtigungen übersteigen.

  • Die Umsatzerlöse werden in den Bereichen des Militärischen Triebwerksgeschäfts und der Zivilen Instandhaltung nach der „Percentage-of-Completion“-Methode entsprechend dem Leistungsfortschritt realisiert, sofern es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der MTU der mit dem Geschäft verbundene wirtschaftliche Nutzen zufließt. Zur Ermittlung des Fertigstellungsgrads wird dabei grundsätzlich das Verhältnis der bis zum Stichtag angefallenen Kosten zu den geschätzten Gesamtkosten herangezogen. Sollte das Ergebnis eines Fertigungsauftrags nicht verlässlich geschätzt werden können, werden die Auftragserlöse nur in Höhe der angefallenen Auftragskosten, die wahrscheinlich einbringbar sind, erfasst (sog. „Zero-Profit-Methode“). Das Management überprüft regelmäßig alle Einschätzungen in Zusammenhang mit solchen Fertigungsaufträgen und passt diese gegebenenfalls an. Umsatzerlöse aus der Veräußerung von Triebwerkskomponenten für den Monat Dezember werden zum Teil aus abrechnungstechnischen Gründen geschätzt. Diese Schätzungen erfolgen im Wesentlichen anhand von Vorabinformationen der Konsortialführer und Lagerbewegungen, die eine hinreichend verlässliche Basis für die Umsatzschätzung darstellen.

  • Ertragsteuern sind für jede Steuerjurisdiktion zu ermitteln, in der der Konzern tätig ist. Dabei ist für jedes Besteuerungssubjekt die laufende Ertragsteuer zu berechnen und die temporären Differenzen aus der unterschiedlichen Behandlung bestimmter Bilanzposten zwischen dem IFRS-Konzernabschluss und dem steuerrechtlichen Abschluss zu ermitteln. Soweit temporäre Differenzen vorliegen, führen diese Differenzen grundsätzlich zum Ansatz von aktiven und passiven latenten Steuern im Konzernabschluss. Daneben können sich vor allem aus steuerlichen Verlustvorträgen bzw. Zinsvorträgen und Steuergutschriften latente Steuereffekte ergeben. Das Management muss bei der Berechnung laufender und latenter Steuern Beurteilungen treffen.

    Zum 31. Dezember 2009 waren insgesamt 16,9 Mio. € (Vorjahr: 1,4 Mio. €) aktive latente Steuern bilanziert. Die Nutzung aktiver latenter Steuern hängt von der Möglichkeit ab, im Rahmen der jeweiligen Steuerart und Steuerjurisdiktion ausreichendes zu versteuerndes Einkommen zu erzielen, wobei ggf. gesetzliche Beschränkungen hinsichtlich der maximalen Verlustvortragsperioden zu berücksichtigen sind. Zur Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der künftigen Nutzbarkeit von aktiven latenten Steuern sind verschiedene Faktoren heranzuziehen, wie z. B. Ertragslage der Vergangenheit, operative Planungen, Verlustvortragsperioden und Steuerplanungsstrategien. Weichen die tatsächlichen Ergebnisse von diesen Schätzungen ab oder sind diese Schätzungen in künftigen Perioden anzupassen, könnte dies nachteilige Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben. Kommt es zu einer Änderung der Werthaltigkeitsbeurteilung bei aktiven latenten Steuern, sind die angesetzten aktiven latenten Steuern abzuwerten.

  • Bei der Ermittlung der Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen ist der Abzinsungsfaktor eine wichtige Schätzgröße. Eine Erhöhung oder Verminderung des Abzinsungsfaktors um einen Prozentpunkt würde die Pensionsverpflichtungen um rund 36 Mio. € (Vorjahr: rd. 40 Mio. €) reduzieren bzw. erhöhen. Da versicherungsmathematische Gewinne und Verluste nur dann erfasst werden, wenn sie 10 % des höheren Betrags aus dem Verpflichtungsumfang und dem beizulegenden Zeitwert des Planvermögens übersteigen, haben Änderungen des Abzinsungsfaktors bei den im Konzern der MTU vorhandenen Versorgungssystemen in der Regel keine oder nur geringe Auswirkungen auf den Aufwand bzw. den Buchwert der Rückstellungen im nächsten Geschäftsjahr.

    Die Pensionsverpflichtungen für Leistungen an Arbeitnehmer, die als leistungsorientierte Pläne klassifiziert und bilanziert werden, sind – mit Ausnahme des Planvermögens der MTU Maintenance Canada Ltd., Richmond, Kanada, sowie der MTU München Unterstützungskasse GmbH, München, – nicht durch weitere Planvermögen gedeckt. Die vorhandenen Planvermögen werden von den Pensionsverpflichtungen abgesetzt. Soweit das jeweilige Planvermögen die jeweiligen Pensionsverpflichtungen übersteigt, wird die Überdeckung des Planvermögens unter Berücksichtigung des IAS 19.58A aktiviert.

    Die Höhe der Pensionsverpflichtungen und damit die Aufwendungen für Altersversorgung für Arbeitnehmer werden durch versicherungsmathematische Verfahren ermittelt, die auf Annahmen hinsichtlich des Zinssatzes und der Lebenserwartung beruhen. Falls Änderungen dieser finanzmathematischen Annahmen erforderlich werden, könnte dies wesentliche Auswirkungen auf die künftige Höhe der Pensionsrückstellungen beziehungsweise der Aufwendungen für Altersversorgung haben.

    Änderungen der Schätzannahmen hinsichtlich der Beitragsanpassung zum Pensionssicherungsverein für 2009 wurden aufwandswirksam in Höhe von 3,4 Mio. € im Personalaufwand der jeweiligen Funktionsbereiche berücksichtigt. Die Anpassung beruht auf den Schätzungen des Pensionssicherungsvereins zum Jahresbeitrag aufgrund gestiegener Unternehmensinsolvenzen infolge der Finanzkrise.

  • Ansatz und Bewertung der sonstigen Rückstellungen in Höhe von 421,1 Mio. € (Vorjahr: 479,4 Mio. €) und der Höhe der Eventualschulden in Höhe von 144,5 Mio. € (Vorjahr: 140,3 Mio. €) im Zusammenhang mit anhängigen Rechtsstreitigkeiten oder anderen ausstehenden Ansprüchen aus Vergleichs-, Vermittlungs-, Schiedsgerichtsoder staatlichen Verfahren bzw. sonstiger Eventualschulden (insbesondere aus Risk- and Revenue-Sharing-Vertragsverhältnissen) sind in erheblichem Umfang mit Einschätzungen durch die MTU verbunden. So beruht die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit, dass ein anhängiges Verfahren Erfolg hat oder eine Verbindlichkeit entsteht, bzw. die Quantifizierung der möglichen Höhe der Zahlungsverpflichtung auf der Einschätzung der jeweiligen Situation. Rückstellungen werden gebildet, wenn aus einem Ereignis der Vergangenheit eine gegenwärtige rechtliche oder faktische Verpflichtung entstanden ist, der Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen zur Erfüllung dieser Verpflichtung wahrscheinlich ist und eine verlässliche Schätzung der Höhe der Verpflichtung möglich ist. Wegen der mit dieser Beurteilung verbundenen Unsicherheiten können die tatsächlichen Verluste von den ursprünglichen Schätzungen und damit von dem Rückstellungsbetrag abweichen. Zudem ist die Ermittlung von einzelnen Rückstellungen (wie zum Beispiel für Steuern, Umweltverbindlichkeiten und Rechtsrisiken) mit erheblichen Schätzungen verbunden. Diese Schätzungen können sich auf Grund neuer Informationen ändern.

  • Finanzverbindlichkeiten: Die MTU hat im Geschäftsjahr 2008 eigene Wandelanleihen im Nominalvolumen von 27,2 Mio. € zurückgekauft. Die aufgewendeten Rückkaufbeträge wurden in einen Eigenkapital- und einen Fremdkapitalanteil aufgeteilt. Diese Aufteilung unterlag erheblichen Ermessensspielräumen, da – nach Auffassung der MTU – in Folge der Finanzmarktkrise die Credit Spreads im Erwerbszeitraum auf extrem hohe Werte gestiegen sind, die die unverändert gute Bonität der MTU nicht adäquat widerspiegelten. Bei entsprechender Ausübung des Ermessens für die Aufteilung der Rückkaufbeträge auf die Fremdkapital- und die Eigenkapitalkomponente an der oberen bzw. unteren Grenze der am Markt beobachtbaren Parameter wäre für die Rückkäufe im September 2008 ein um 0,4 Mio. € höherer oder ein um 0,5 Mio. € niedrigerer Ergebnisausweis und für die Rückkäufe im Oktober 2008 ein um 1,4 Mio. € höherer oder ein um 1,4 Mio. € niedrigerer Ergebnisausweis ebenso angemessen gewesen.

  • Langfristige Vermögenswerte (non-current assets) oder Veräußerungsgruppen (disposal groups), die als zur Veräußerung gehalten zu klassifizieren sind, oder aufgegebene Geschäftsbereiche (discontinued operations) waren mangels Veräußerungsabsicht nicht zu bewerten bzw. zu bilanzieren. Zur im Geschäftsjahr 2009 veräußerten Gruppe von Vermögenswerten sowie mit diesen in Verbindung stehenden Schulden der MTU Aero Engines North America Inc., Newington, USA, wird auf die Erläuterungen im Konzernanhang unter Abschnitt 11. (Sonstige betriebliche Erträge und Aufwendungen) verwiesen.

Darüber hinaus ergaben sich keine weiteren geänderten Schätzungen oder Prognosen, die wesentliche Auswirkung auf die Berichtsperiode hatten. In der Berichtsperiode ergaben sich auch keine Angabepflichten zu etwaigen Fehlbeurteilungen früherer Berichtsperioden.

Sämtliche Annahmen und Schätzungen basieren auf den Verhältnissen und Beurteilungen am Bilanzstichtag. Bei der Einschätzung der künftigen Geschäftsentwicklung wurde außerdem das zu diesem Zeitpunkt als realistisch unterstellte künftige wirtschaftliche Umfeld in der Branche und Regionen, in denen die MTU tätig ist, berücksichtigt. Bei der Einholung neuer Informationen nutzt die MTU hauptsächlich die Dienste interner Experten sowie die Dienste externer Berater wie beispielsweise Versicherungsmathematiker oder Rechtsberater. Änderungen der Schätzungen dieser Verpflichtungen können sich erheblich auf die künftige Ertragslage auswirken.